Die Freiheit von Kapitalverkehr und Zahlungsverkehr




Die Freiheit von Kapital- und Zahlungsverkehr soll im europäischen Raum einen einheitlichen Kapitalmarkt schaffen. Die Freiheit des Zahlungsverkehrs ist in den Mitgliedsstaaten deshalb so wichtig, weil mit der Warenverkehrs-, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit meist Zahlungen im Grenzverkehr zu tätigen sind. Die Zahlungsverkehrsfreiheit ist ein Teil der Kapitalverkehrsfreiheit, jedoch ist die Abgrenzung nicht von so großer Bedeutung. Die Kapitalverkehrsfreiheit umfasst alle Kapital- und Sachübertragungen von einem Mitgliedsstaat in den anderen. Bei dieser Grundfreiheit kommt es darauf an, wo das Kapital ansässig ist und es ist irrelevant, wem das Kapital gehört.

Auch wenn ein Staatsbürger eines Nicht-EU-Mitgliedsstaates Kapital von einem Mitgliedsstaat in den anderen transferiert, ist von der Grundfreiheit der Kapital- und Zahlungsverkehr eingenommen. Beschränkungen dürfen von den Mitgliedsstaaten nicht gemacht werden, private Unternehmen können diese jedoch, im Gegensatz zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, machen. Hauptanwendungsbereiche sind hier vor allem der Devisenverkehr und die grenzüberschreitenden Veranlagungen zu Anlage- oder Investitionszwecken, aber auch solche, die nur für das Inland gedacht sind. Bei der Grundfreiheit des Zahlungsverkehrs ist der Gegenstand der Anwendung Zahlungen und Transfers von Bargeld, Schecks, Wechsel etc. Beschränkungen, die von den Mitgliedsstaaten erlassen werden, sind nur in einem kleinen Bereich zulässig, wie etwa Meldeverfahren in den Mitgliedsstaaten um Informationen zu erhalten, die wichtig sind für das Steuerrecht oder die Bankenaufsicht.

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