Schadenersatz für Weghalter




Es gibt eine besondere Haftung für Wege. Wichtig dabei ist die Unterscheidung welche Landfläche als Weg gilt und welche nicht. Ein Feld oder eine Wiese ist kein Weg. Diese Flächen sind nicht dazu bestimmt, dass sie dazu benützt werden, um von einem Ort zum anderen zu kommen. Straßen sind Wege in diesem Sinne. Dabei ist es nicht von Bedeutung, wie sie beschaffen sind. Unbeachtlich ist, ob es sich um asphaltierte Straßen, oder Schotterwege, Lehmstraßen oder ähnliche, handelt. In weiter Auslegung des Begriffes Weg sind auch Skipisten darin inbegriffen. Die Verantwortung besteht nicht nur bezüglich der Straße oder des Weges selbst. Mit inbegriffen sind auch Anlagen, die zum Weg dazu gehören. Damit sind zum Beispiel Mauern, die eine Straße stützen gemeint. Ebenso dazu gehören Lichtanlagen, Begrenzungen, Schilder, Brücken, Gräben und Pflanzen. Eine Verkehrsinsel gehört in diesem Sinne zum Weg.

Ebenso eine Leitplanke. Ampelanlagen dienen der Straße. Das bedeutet eine weite Ausdehnung der Verantwortung des Weghalters. Stürzt eine Brücke ein, ist der Halter verantwortlich. Zu beachten ist, dass die Anforderung an die Beschaffenheit eines Weges von der Art seiner Nutzung abhängt. Eine Straße, auf der Kraftfahrzeuge fahren, bedingt ein hohes Maß an Anforderungen. Bei einem Gebirgssteig ist der Anspruch an die Beschaffenheit nicht so hoch. Hier muss man mit etwaigen Unebenheiten rechnen. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Weg unerlaubt benützt wurde. Ebenso ist der Halter nicht verantwortlich, wenn der Weg widmungswidrig benützt wurde. Das wäre etwa der Fall, wenn man mit einem PKW einen Gebirgspfad hinauffährt. Unerlaubt ist die Benützung, wenn eine Absperrung vorhanden ist. Ebenso kann der Halter des Weges per Schilder auf Verbote hinweisen. Sind solche Verbote, Abgrenzungen oder Hinweisschilder vorhanden, kann sich niemand auf den mangelhaften Zustand eines Weges berufen. Halter ist derjenige, der für die Erhaltung des Weges verantwortlich ist.

Bei öffentlichen Straßen sind die Gebietskörperschaften die Weghalter. Bei einer Bundesstraße der Bund, bei Landesstraßen, die Länder und bei Gemeindestraßen die Gemeinden. Bei Skipisten ist der Betreiber des Skigebietes zuständig und verantwortlich. Für eine Haftung des Halters muss bewiesen werden, dass ein Zusammenhang zwischen dem Weg und dem Schaden besteht. Der Mangel des Weges muss die Ursache für die Schädigung sein. Wenn jemand auf einer Regenstraße von der Fahrbahn abkommt, und dadurch einen Unfall verursacht, ist die Nässe zwar im Prinzip schon ursächlich für den Schaden. Es liegt aber innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man bei Nässe die Geschwindigkeit reduzieren bzw. den Fahrbahnverhältnissen anpassen muss. Daher ist in so einem Fall die eigentliche Ursache des Unfalls die überhöhte Geschwindigkeit. Ausgedrückt in einer Handlung: das zu schnell Fahren. Für den Weg ist der Halter verantwortlich. Er haftet für Schäden, die durch den mangelhaften Zustand des Weges entstehen. Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Mangel schuldhaft verursacht wurde.

Schuld bedeutet in diesem Fall Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit besteht keine Haftung. Fahrlässig bedeutet, dass der Halter nicht sorgfältig ist. Das Idealbild ist der redliche Weghalter in der Situation des Haftpflichtigen. Ein Abweichen von dieser Sorgfaltspflicht bedeutet Fahrlässigkeit. Unterschieden wird, ob der Halter grob oder leicht fahrlässig gehandelt hat. Leichte Fahrlässigkeit bedeutet ein geringfügiges Abweichen von der üblichen Sorgfalt. Das ist ein Versehen, das gelegentlich jedem einmal passieren kann. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet ein beachtliches Abweichen von der Sorgfalt. Dabei ist gewissermaßen schon vorhersehbar, dass ein Schaden eintritt. Ein Beispiel für grobe Fahrlässigkeit ist zum Beispiel ein Gehsteig, auf welchem Wasser zu Eis gefroren ist. Wird kein Salz oder Splitt gestreut, ist mehr oder weniger vorhersehbar, dass jemand hinfallen und sich verletzen wird. Vorsatz bedeutet, dass der Eintritt des Schadens gewollt ist. Der Verursacher lässt es darauf ankommen, dass etwas passiert. Ein Beispiel für Vorsatz wäre es, wenn der Halter absichtlich etwas auf die Straße wirft, um zum Beispiel Motorradfahrer davon abzuhalten durchzufahren.

Wenn man etwa bewusst Nägel auf die Fahrbahn streut, damit jemand zu Schaden kommt. Zu beachten ist aber, dass es bezüglich der Wegehalterhaftung darauf ankommt, dass der Verursacher auch der Halter des Weges ist. Der Fall, dass eine Privatperson eine öffentliche Straße beeinträchtigt ist eine ganz andere Frage. Beachtlich ist auch, dass der Halter nicht nur für sein eigenes, sondern auch für das Verhalten seiner Leute haftet. Das sind vor allem Personen, die für den Weghalter tätig sind. Das müssen nicht unbedingt Angestellte sein. Der Halter kann den Auftrag einen Weg zu erhalten an Unternehmen weitergeben. In diesem Fall wären der Unternehmer und dessen Gehilfen auch Leute des Weghalters. Die Haftung ist aber auch hier begrenzt. Eine Schadenersatzpflicht besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Liegt leichte Fahrlässigkeit bei den Gehilfen des Halters vor, gibt es keine Ersatzpflicht.

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