Regelungen bezüglich Arbeitszeit und Ruhezeiten




Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pause im Ausmaß einer halben Stunde. Die Pause kann auch in Teilen erfolgen, z.B. zwei mal fünfzehn Minuten, ein Teil muss jedoch mindestens zehn Minuten betragen. Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

Durch Kollektivvertrag kann die Ruhezeit auf acht Stunden verkürzt werden, es sind aber die Ruhezeiten durch entsprechende Regelungen innerhalb der nächsten zehn Kalendertage auszugleichen. Die Arbeitnehmer haben wöchentlich einen Anspruch auf eine Ruhezeit von 36 Stunden, die ohne Unterbrechung zu gewähren sind. Bei Schichtarbeit kann davon nur abgewichen werden, wenn dies für den Schichtwechsel erforderlich ist. Als Nacht gilt die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr. Nachtarbeiter sind Personen, die regelmäßig, zumindes 48 mal im Jahr, in diesem Zeitraum beschäftigt sind.

Jeder Arbeitnehmer hat pro Arbeitswoche einen Anspruch auf Wochenendruhe. Das bedeutet einen Zeitraum von mindestens 36 Stunden, in den der Sonntag zu fallen hat. Wird ein Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, so hat er Anspruch auf eine sogenannte Ersatzwochenruhe. Dabei werden dem Arbeitnehmer die 36 Stunden aus der Wochenendruhe unter der Woche ersetzt. An Sonntagen dürfen nur bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern beschäftigt werden. Dazu zählen Arbeiten, die dem Brandschutz dienen, oder Tätigkeiten zur Bewachung oder Wartung von Betriebsanlagen einschließlich Bergbauanlagen. Eine Ausnahme besteht auch bezüglich Bahnhöfe, Schiffslandeplätze und Flughäfen. In solchen Anlagen dürfen Verkaufsmitarbeiter beschäftigt werden, um Lebensmittel oder Artikel für den täglichen Bedarf anzubieten. Die Verkaufsfläche darf nicht größer als 80 Quadratmeter sein, durch Verordnung können größere Flächen für zulässig erklärt werden. Eine Verkaufsstelle, gehört nur dann zu einer solchen Einrichtung (Bahnhof oder Flughafen, etc.), wenn der Zutritt nur über diese Einrichtung möglich ist.

Bezüglich Messen und messeähnlichen Veranstaltungen gibt es ebenso Privilegierungen. Dabei ist auf die Öffnungszeiten der Messe bedacht zu nehmen, wenn ein Messetag auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. An Feiertagen hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Als Feiertage gelten der 1.Jänner, also Neujahr, der 6.Jänner, also Heilige Drei Könige, der Ostermontag, der 1.Mai, also Staatsfeiertag bzw. Tag der Arbeit, weiters auch Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, der 15. August, also Mariä Himmelfahrt, der 26. Oktober, also Nationalfeiertag, der 1.November, also Allerheiligen, der 8.Dezember, also Mariä Empfängnis, 25.Dezember, also Weihnachten, 26.Dezember, also Stephanstag. Für Angehörige der Evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen und der Evangelisch-methodstischen Kirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag.

Für die ausgefallene Arbeit auf Grund eines Feiertages gebührt dem Arbeitnehmer sein Gehalt und zwar jenes, das er bekommen hätte, wenn er gearbeitet hätte. Bei leistungsbezogenen Entlohnungsarten bekommt der Arbeitnehmer das durchschnittliche Gehalt von einem Durchrechnungszeitraum der letzten dreizehn Wochen.

Für den 8. Dezember, also Mariä Empfängnis, besteht eine Sonderregelung. Wenn dieser Tag auf einen Wochentag fällt, kann ein Betrieb öffnen und auch Arbeitnehmer beschäftigen. Es darf jedoch kein Arbeitnehmer gezwungen werden, am 8. Dezember zu arbeiten. Lehnt es der Beschäftigte ab an diesem Tag zu arbeiten, muss er keine Gründe dafür angeben.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel