Zu beachten ist, dass sich die Brautleute üblicherweise verloben bevor sie überhaupt heiraten. Bei der Verlobung versprechen sich die betreffenden zwei Personen gegenseitig einander zu heiraten. Die Verlobung verpflichtet jedoch nicht zwingend zur Eheschließung, denn die betreffenden Personen können jederzeit ihre Meinung ändern, sich trennen und einander nicht heiraten. Es ist aber zu beachten, dass bei Verlöbnisbruch Ersatzansprüche gewährt werden können, wenn die Verlobung beispielsweise schuldhaft von einem Partner durch Untreue oder durch grundloses Zurücktreten von der Verlobung gelöst wurde. In diesem Fall hat der unschuldige Partner Ersatzanspruche gegen den schuldigen Partner, wenn dem Unschuldigen ein Schaden aus dem Verhalten des Schuldigen entstanden ist, wie z.B. Vorbereitungskosten für die Hochzeitsfeier oder Kosten für die künftige gemeinsame Ehewohnung. Außerdem kann der schuldlose Partner vom schuldigen Partner verlangen, dass er alle Verlobungsgeschenke, der er vom schuldlosen Partner erhalten hat, zurückgibt.
Es kommt oft vor, dass Menschen nur kirchlich heiraten wollen ohne sich davor standesamtlich trauen gelassen zu haben. Grundsätzlich kann nur eine kirchliche Trauung ohne vorhergehende standesamtliche Trauung vorgenommen werden, aber es bleibt den Papst bzw. den Bischöfen überlassen, ob sie solch eine Trauung überhaupt erlauben. Üblicherweise wird die Erlaubnis des Papst oder der Bischöfe gegeben sein, wenn die betroffenen Personen sich aus rein religiösen Gründen kirchlich trauen lassen wollen sowie wenn die standesamtliche Trauung für diese Personen mit hohen finanziellen Nachteilen verbunden wäre. In diesem Fall ist fraglich, ob eine Eheschließung, die nur kirchlich ohne vorangegangene standesamtliche Trauung vollzogen wurde, in Österreich überhaupt Gültigkeit hat, denn die kirchliche Trauung alleine löst für die Brautleute keine Rechtswirkungen aus.
Bei der Eheschließung schließen die Brautleute einen Ehevertrag ab. Im Ehevertrag geben ein Mann und eine Frau bekannt, dass sie gemeinsam leben, Kinder zeugen sowie sie erziehen und sich gegenseitigen Beistand leisten wollen. Die Ehe und somit auch der Ehevertrag sind dann gültig abgeschlossen, wenn zwischen Braut und Bräutigam eine fehlerfreie Einigung über die Ehe und den Ehevertrag besteht und wenn die Brautleute ehefähig sind sowie wenn ein Standesbeamter an der Trauung mitgewirkt hat. Die Ehefähigkeit der Eheleute ist dann gegeben, wenn sie geschäftsfähig und mündig sind sowie wenn keine Eheverbote vorliegen.
Bezüglich Mündigkeit ist zu beachten, dass Männer und Frauen mit dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr als ehemündig angesehen werden. Das Gericht kann aber eine Person, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat auf Antrag dieser Person für ehemündig erklären, wenn sie reif für die Ehe erscheint und der künftige Ehegatte bereits volljährig ist. Solange die Ehe dauert, steht die minderjährige Person, die auf Antrag vom Gericht für ehemündig erklärt wurde, einer volljährigen Person gleich. In Bezug auf Geschäftsfähigkeit muss berücksichtigt werden, dass völlig geschäftsunfähige Personen überhaupt keine Ehe schließen dürfen, wobei jedoch beschränkt geschäftsfähige Personen nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters heiraten können. Bei den Eheverboten ist zwischen absolute und schlichte Eheverboten zu unterscheiden. Ein absolutes Eheverbot wäre beispielsweise die Blutverwandtschaft oder die Doppelehe bzw. Mehrfachehe. Ein schlichtes Eheverbot wiederum wäre z.B. das Fehlen von Zeugen.
Damit die Eheschließung überhaupt als gesetzlich gültig anerkannt werden kann, muss eine standesamtliche Trauung in persönlicher Anwesenheit der Braut und des Bräutigam vor einem Standesbeamten und zwei Zeuge erfolgen, da die Ziviltrauung in Österreich obligatorisch ist. Danach kann ohne Probleme kirchlich geheiratet werden, denn eine kirchliche Trauung ohne vorangegangene standesamtliche Trauung wird nicht als eine gesetzlich gültige Trauung anerkannt. Die Anmeldung zur standesamtlichen Trauung erfolgt üblicherweise am Standesamt der Gemeinde, in der der aktuelle Wohnsitz gemeldet ist, wobei die Brautleute sich jedoch das Standesamt für die standesamtliche Trauung aussuchen können. Für die Anmeldung zur standesamtlichen Trauung werden ein gültiger Lichtbildausweis, Meldezettel, Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis der Brautleute benötigt sowie Nachweis von akademischen Titeln falls vorhanden.