Man muss jedoch unbedingt die Heirat von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft trennen. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts auf längere Dauer zusammen ohne zu heiraten, mit der Absicht in Zukunft eine Familie zu gründen oder einfach nur um zusammenzuleben. Die Personen, die in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben, heißen Lebensgefährten. Um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft annehmen zu können, muss diese Lebensgemeinschaft auf längere Dauer ausgerichtet sein, wobei sie eine Wohngemeinschaft, Wirtschaftsgemeinschaft sowie Geschlechtsgemeinschaft zweier Personen begründen muss. Zu beachten ist auch, dass eine Lebensgemeinschaft weder gegenseitige Unterhaltsansprüche, sozialversicherungsrechtliche Hinterbliebenenrentenansprüche noch Erbansprüche begründen.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass im Unterschied zur Ehe, aus der außerehelichen Lebensgemeinschaft kein Unterhaltsanspruch, keine Treuepflicht sowie keine Beistandspflicht und keine Erbansprüche abgeleitet werden kann. Da aus der außereheliche Lebensgemeinschaft keine Erbansprüche geltend gemacht werden kann, ist es ratsam ein Testament zugunsten des Lebensgefährtens zu errichten. Jedoch stellt die nichteheliche Lebensgemeinschaft aber ein anerkanntes und rechtlich geschütztes familienrechtliches Verhältnis dar. In diesem Zusammenhang ist ebenso beispielsweise zu beachten, dass wenn ein geschiedener Ehegatte mit einem anderen Partner eine Lebensgemeinschaft eingeht, sein Unterhaltsanspruch somit gegen den anderen geschiedenen Ex-Ehegatten ruht, wenn nichts anders zwischen den geschiedenen Eheleuten vereinbart wurde. Wenn diese Lebensgemeinschaft beendet wird, kann jedoch wieder ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden.
Zu beachten ist, dass Lebensgefährten genauso wie Ehepartner beim Tod eines Partners gegenseitig das Recht haben in den Mietvertrag einzutreten, wenn sie bis zum Tod des einen Lebensgefährtens mindestens drei Jahre zusammengelebt haben. Dieses Recht in den Mietvertrag des anderen einzutreten, gilt aber nur für Heterosexuelle und nicht für Homosexuelle. Wenn jedoch die Lebensgemeinschaft aufgelöst wird, besteht kein Recht auf Übertragung des Mietverhältnisses, außer natürlich wenn ein vertragliches Weitergaberecht besteht. Ein Lebensgefährte hat ebenso die Möglichkeit sich mit dem anderen Lebensgefährten mitversichern zu lassen. Wenn Notstandshilfe beantragt wird, muss sich jedoch der Lebensgefährte, der um Notstandshilfe ansucht, sich das Einkommen seines Lebensgefährten anrechnen lassen; das kann unter Umständen zur Folge haben, dass sich die Höhe der Notstandshilfe verringert.
Während einer Lebensgemeinschaft werden oft gemeinsam Vermögen angeschafft, wie beispielsweise unter anderem Hausbau bzw. Wohnung und Einrichtung sowie gemeinsames Auto. Wenn die Lebensgefährten jedoch auseinander gehen und dadurch die Lebensgemeinschaft entweder einseitig oder einvernehmlich aufgelöst wird, ergeben sich oft Probleme bezüglich der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens. Aus diesem Grund ist es sehr empfehlenswert während der Lebensgemeinschaft eine vertragliche Vereinbarung über die Vermögensaufteilung für den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft zu schließen. Solch eine vertragliche Vereinbarung zwischen Lebensgefährten wird als Partnerschaftsvertrag bezeichnet und muss notariell abgeschlossen werden.
Es ist auf jeden Fall sinnvoll im Partnerschaftsvertrag eine Vereinbarung über den Unterhalt, das gemeinsame Wohnen, das Miteigentum, die Ausbildungsfinanzierung, die Haushaltstätigkeit sowie über Vollmachten und falls erforderlich auch über die Mitarbeit im Betrieb des Lebensgefährtens zu treffen. Es steht auf jeden Fall fest, dass jeder Lebensgefährte das behalten kann, was er vor Aufnahme der Lebensgemeinschaft erworben hat und somit in der Lebensgemeinschaft mitgenommen hat. Anders ist es jedoch, wenn während der Lebensgemeinschaft Anschaffungen aus dem Vermögen beider Lebensgefährten getätigt werden. Auch hier ist es empfehlenswert schriftlich vertraglich festzuhalten wie die Aufteilung der gemeinsam erworbenen Sachen sowie die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens nach Auflösung der Lebensgemeinschaft vorzunehmen sein soll.
Außerdem gelten gemeinsame Kinder, die aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entspringen als uneheliche Kinder. Für uneheliche Kinder steht grundsätzlich der Mutter die alleinige Obsorge zu, aber die Lebensgefährten können jedoch auch die gemeinsame Obsorge für die gemeinsamen unehelichen Kinder beantragen. Uneheliche Kinder aus einer Lebensgemeinschaft erhalten üblicherweise den Familiennamen der Mutter, aber wenn der Vater die unehelichen gemeinsamen Kinder anerkennt, können sie den Familiennamen des Vaters tragen. Soweit die Vaterschaft festgestellt ist, werden uneheliche Kinder mit ehelichen Kindern gleichgestellt, dies insbesondere beim Unterhalt, bei der Pflege und Erziehung sowie beim Recht auf persönlichen Verkehr zwischen unehelichem Kind und Eltern.