Folgen der Eheschließung




Zu beachten ist ebenso, dass jeder Ehegatte nach der Heirat seinen bisherigen Namen behalten kann. Wenn sich die Ehegatten dazu entschließen sollten ihren bisherigen Namen zu behalten, müssen sie aber in diesem Fall den Familiennamen der gemeinsamen Kinder bestimmen. Sollten sich aber die Ehegatten nicht auf den Familiennamen für ihre gemeinsamen Kinder einigen können, bekommen die gemeinsamen Kinder den Familiennamen des Kindesvaters. Die Ehegatten haben aber auch die Möglichkeit entweder den Namen des Ehemannes oder den Namen der Ehefrau als gemeinsamen Familiennamen zu wählen. In diesem Fall hat sodann der andere Partner, dessen Namen nicht als Familiennamen gewählt wurde, das Recht seinen bisherigen Namen dem gemeinsamen Familiennamen durch Bindestrich vorzustellen oder nachzustellen. Daraus ergibt sich sodann die Führung eines Doppelnamens. Es ist erwähnenswert, dass Ehegatten, die bisher den Familiennamen ihres Ehepartners gewählt haben, innerhalb von zehn Jahren ab Zeitpunkt der Eheschließung einen Antrag auf Namensänderung stellen können.

Außerdem haben die Ehegatten zusammenzuleben sowie sich gegenseitig beizustehen und sind ebenso zur gegenseitigen Treue verpflichtet. Auch der Geschlechtsverkehr zählt als Teil der ehelichen Verpflichtungen, weshalb grundloses verweigern des Geschlechtsverkehrs unter Umständen auch als Scheidungsgrund betrachtet werden kann. An der Haushaltsführung müssen die Ehegatten nach ihren persönlichen Verhältnissen ebenso mitwirken; dabei sind unter anderem ihre Berufstätigkeit sowie körperliche und psychische Belastungen zu berücksichtigen. Auf jeden Fall gilt, dass der nicht berufstätige Ehegatte für die Haushaltsführung verantwortlich ist; der berufstätige Ehegatte ist jedoch verpflichtet in seiner Freizeit im Haushalt mitzuhelfen. Der nicht berufstätige Ehegatte, der den Haushalt führt, hat gegenüber den berufstätigen Ehegatten Unterhaltsanspruch entweder in Natur, wie etwa Essen, oder in Geld. Die beiden Ehegatten sollen jedoch auch gemeinsam zum Unterhalt beitragen und zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse gemeinsam beitragen.

Wenn aber beide Ehegatten berufstätig sind, aber einer mehr als der andere verdient, muss der mehr verdienende Ehegatte auch mehr zum Unterhalt beitragen. Wenn ein Ehegatte den Haushalt führt, leistet er dadurch seinen Beitrag und hat daher einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber den anderen Ehegatten. Der Unterhaltsanspruch während aufrechter Ehe beträgt für den nicht berufstätigen haushaltsführenden Ehegatte 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen; dieser Betrag wird dann verringert, wenn sonstige Sorgepflichten bestehen, wie z.B. für Kinder. Wenn beide berufstätig sind und wenn beide auch gemeinsam den Haushalt führen, hat der Ehegatte, der weniger verdient gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 40 % des Nettofamilieneinkommens minus des eigenen Einkommens; auch dieser Betrag wird sodann verringert, wenn sonstige Sorgepflichten bestehen, wie z.B. für Kinder.

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