Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie




Zu den strafbaren Handlungen gegen Ehe und Familie gehören die mehrfache Ehe, die Ehetäuschung, die verbotene Adoptionsvermittlung, die Kindesentziehung, die Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen, die Verletzung der Unterhaltspflicht, die Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung und die Unterschiebung eines Kindes.

Unter mehrfache Ehe ist die Bigamie zu verstehen, die strafbar ist. Bigamie wird erfüllt indem eine Person, die selbst noch verheiratet ist eine neue Ehe eingeht oder wer nicht verheiratet ist und mit einer verheirateten Person eine Ehe eingeht, obwohl er weiß, dass diese Person verheiratet ist. Eine Ehetäuschung wiederum begeht eine Person, die seinem Partner beim Eingehen der Ehe eine Tatsache verschweigt, welche die Ehe nichtig macht oder einen anderen durch Täuschung über Tatsachen zur Eheschließung verleitet, weshalb auch die Aufhebung der Ehe begehrt werden kann.

Nichtigkeitsgründe können alle Tatsachen sein, welche eine Person seinem Partner verschweigt und die eine Ehe nichtig machen, wie z.B. etwa Geschäftsunfähigkeit, Urteilsunfähigkeit, Doppelehe oder Blutsverwandtschaft. Täuschung über Tatsachen, mit denen zur Eheschließung verleitet wird aber die dazu führen, dass der Partner die Aufhebung der Ehe begehren kann, nennt man Aufhebungsgründe. Zu diesen Aufhebungsgründen zählen z.B. ein Vorleben als Prostituierte oder die wiederholte Begehung von Straftaten. Eine Person ist aber nur dann wegen Ehetäuschung zu bestrafen, wenn die Ehe wegen der verschwiegenen Tatsache für nichtig erklärt worden ist oder wegen der Täuschung aufgehoben worden ist. Außerdem ist der Täter nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

Die Kindesentziehung liegt wiederum vor, wenn jemand eine Person unter sechzehn Jahren dem Erziehungsberechtigten wegnimmt, sie vor dem Erziehungsberechtigten verborgen hält, die minderjährige Person verleitet sich dem Erziehungsberechtigten zu entziehen, sie verleitet sich vor dem Erziehungsberechtigten verborgen zu halten oder wenn jemand dem Minderjährigen hilft sich dem Erziehungsberechtigten zu entziehen bzw. sich vor ihm verborgen zu halten. Als Täter kommt jedoch nur eine Person in Betracht, die selbst keine Erziehungsberechtigung gegenüber dem Minderjährigen hat. Wenn Eltern beispielsweise etwa streiten und der gemeinsam mit der Mutter erziehungsberechtigte Vater dann nach dem Streit mit dem Sohn für paar Tage wegfährt, macht er sich nicht wegen Kindesentziehung strafbar, weil er ja eine Erziehungsberechtigung hat. Der Minderjährige wird dem Erziehungsberechtigten entzogen, wenn es zu einer Ortsveränderung gekommen ist.

Falls jedoch die Eltern damit einverstanden sind, dass sich das Kind einige Zeit bei einem anderen aufhält, liegt keine Kindesentziehung vor. Damit der Täter diesbezüglich verfolgt werden kann, muss der Erziehungsberechtigte einen Antrag stellen. Der Täter ist jedoch unter Umständen nicht zu bestrafen, wenn er angenommen hat, dass ohne sein Handeln das körperliche oder seelische Wohlbefinden des Kindes gefährdet wäre und er dessen Aufenthalt unverzüglich dem Erziehungsberechtigten, dem Jugendwohlfahrtsträger oder einer Sicherheitsbehörde bekanntgegeben hat. Eine Person wäre z.B. dann nicht zu bestrafen, wenn sie ein Kind, das von zu Hause ausgerissen ist und erklärt misshandelt worden zu sein, bei sich aufnimmt. Denn hier hat die Person ernsthafte Gründe, die sie dazu bewegen das Kind bei sich zu behalten, weil sie sich Sorgen um das Wohlbefinden des Kindes macht.

Die Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen wiederum schützt nicht eine Befugnis des Erziehungsberechtigten, sondern schützt die Durchsetzung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen. Die Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen kann im Gegensatz zum Kindesentzug auch vom Erziehungsberechtigten selbst begangen werden. Die Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen wird von jemand begangen, der eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme entzieht, den Minderjährigen verleitet sich einer solchen Maßnahmen zu entziehen oder den Minderjährigen dabei hilft sich einer behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme zu entziehen.

Behördlich angeordnete Erziehungsmaßnahmen sind z.B. die Pflege und Erziehung des Minderjährigen in einem Heim, bei einer Pflegefamilie oder in einer sonstigen Einrichtung. Ein Beispiel für die Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen liegt z.B. vor, wenn die Eltern ihr vierzehnjähriges Kind eigenmächtig aus einem Heim wegbringen, obwohl es aufgrund einer behördlichen Anordnung in einem Heim untergebracht wird. Der Täter ist aber nur auf Antrag der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungsmaßnahmen zu entscheiden hat.

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