Mutterschutz und Väterkarenz




Werdende und stillende Mütter stehen unter besonderem Schutz des Arbeitsrechts. Dabei ist vor allem auch auf das Arbeitsumfeld zu achten. Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der Entbindung nicht mehr arbeiten. Die Frist wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet, die Frist verlängert oder verkürzt sich, je nachdem, ob der Zeitpunkt der Geburt früher oder später, als im Gutachten ist.

Schwangere Frauen haben darauf zu achten, dass sie die Schwangerschaft dem Dienstgeber melden. Dazu ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig. Vier Wochen vor der vorher genannten Achtwochenfrist müssen sie den Arbeitgeber nochmals darauf aufmerksam machen. Entstehen darüber hinaus Kosten irgendwelcher Art, um die Schwangerschaft festzustellen, so hat diese der Dienstgeber zu tragen.

Werdende Mütter dürfen keine schweren Arbeiten verrichten. Vorsicht ist vor allem beim Heben und Tragen schwerer Lasten und bei der Arbeit in gefährlicher Umgebung geboten. Etwa dürfen schwangere Frauen nicht extremer Hitze oder Kälte oder gesundheitsgefährdenden Strahlungen ausgesetzt werden. Verboten sind Bergbauarbeiten unter Tage und Arbeiten in Druckluft, sowie Akkordarbeit. Ist ein Arbeitgeber im Zweifel, ob eine Tätigkeit verrichtet werden darf, so entscheidet das Arbeitsinspektorat.

Für werdende und stillende Mütter gibt es ein Verbote bezüglich Nachtarbeit, ein Verbot zu Arbeit an Sonn- und Feiertagen und ein Verbot der Leistung von Überstunden. Dazu haben solche Mütter ein Recht sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen. Nach der Entbindung dürfen die Dienstnehmerinnen bis zum Ablauf von acht Wochen nicht beschäftigt werden. Bei einem Kaiserschnitt oder einer Frühgeburt verlängert sich die Frist auf 12 Wochen. War die Frist vor der Geburt kürzer als acht Wochen, verlängert sich die Frist nach der Geburt entsprechend, höchstens beträgt die Frist jedoch 16 Wochen.

Dienstnehmerinnen, die schwanger sind, genießen einen Kündigungsschutz. Sie haben aber darauf zu achten, dass eine Mitteilung an den Arbeitgeber erfolgt, ansonsten sind sie vor einer Kündigung nicht geschützt. Ebenso ist der Schutz vor Entlassungen erhöht. Eine vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund, also eine Entlassung, ist nur mit Zustimmung des Gerichts zulässig. Das Gericht darf der Entlassung nur zustimmen, wenn tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt, zum Beispiel die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen, oder das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist und nur vorsätzlich begangen werden kann, wie z.B. eine vorsätzliche schwere Körperverletzung.

Bei befristeten Dienstverhältnissen wird der Ablauf des Arbeitsverhältnisses durch die Schwangerschaft gehemmt, es sei denn dies erfolgt im Interesse der Dienstnehmerin. Auch innerhalb der Probezeit kann das Dienstverhältnis gelöst werden. Die Dienstnehmerinnen haben in Ausübung ihrer Rechte nach dem Mutterschutz Anspruch auf das Entgelt in voller Höhe.

Auch für Väter gibt es die Möglichkeit in Karenz zu gehen. Grundlage dafür ist das Väterkarenzgesetz. Damit soll es möglich sein, dass die Eltern wählen können bzw sich bezüglich der Betreuung der Kinder abwechseln zu können. Arbeitnehmer, die diese Karenz in Anspruch nehmen genießen einen Kündigungsschutz. Väter dürfen während dieser Zeit weder gekündigt, noch entlassen werden. Der Schutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz. Vier Wochen nach der Vaterschaftskarenz endet der Kündigungsschutz. Während der Karenz darf man eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Die Geringfügigkeit einer Tätigkeit bestimmt sich nach dem Sozialversicherungsrecht. Die Dauer der Karenz beträgt zumindest drei Monate. Es ist auch möglich bezüglich Adoptiv- und Pflegekinder Vaterschaftskarenz zu beantragen.

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