Mietrückstand des Mieters während der Vermietung




Zahlt der Mieter den Mietzins nicht, kann der Vermieter eine Räumungsklage beim Bezirksgericht einbringen. Zuständig ist das Bezirksgericht in dessen Sprengel die Mietwohnung liegt. Demnach ist für eine Wohnung im Stadtbezirk Geidorf in Graz das Bezirksgericht Graz-Ost zuständig. Jedoch kann die Räumungsklage erst zu einer gewissen Frist eingebracht werden, meist nach Ablauf des ersten Monats, in dem der Mietzins nicht bezahlt worden ist. Diese Frist kann jedoch im Mietvertrag geregelt werden. Danach muss die Räumungsklage vom zuständigen Gericht an den Mieter zugestellt werden. Wenn dieser Einspruch gegen die Räumungsklage erhebt, kommt es zu der Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, wobei hier allerdings die Parteien, also der Mieter und Vermieter nicht von einem Anwalt vertreten sein müssen. Der Mieter kann dann Gründe vorbringen, warum die Räumung der Wohnung nicht gerechtfertigt ist, wie etwa, dass die Miete bereits bezahlt wurde. Danach entscheidet das Gericht, ob die Räumungsklage vom Vermieter zu Recht besteht und der Mietvertrag beendet ist.

Wenn in der Zwischenzeit der Mieter den Mietzinsrückstand bezahlt, gilt das Verfahren vor Gericht als hinfällig und wird eingestellt. Dies kann beliebig oft wiederholt werden und kann zu langem Prozessieren führen. Wurde vom Gericht der Klage stattgegeben, muss der Mieter ausziehen. Wenn er dies nicht freiwillig macht, kann der Vermieter bei Gericht eine Räumungsexekution beantragen. Dann wird ein Gerichtsvollzieher mit einem Schlosser und Transporter zur Mietwohnung kommen und diese räumen. Die Kosten dafür müssen jedoch vom Vermieter vorgestreckt werden. Er kann diese Kosten vom Mieter zurückverlangen, in der Praxis wird sich dies aber schwierig gestalten. Denn wenn der Mieter kein Geld hatte um die Miete zu bezahlen, wird er auch wenig bis gar kein Geld haben um diese Kosten zu tragen.

Wenn der Mieter bei der Räumung nicht anwesend ist, wird die Wohnung vom Schlosser aufgebrochen und die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände in einem Lager aufbehalten. Nach einer gewissen Frist können diese versteigert werden, der Verkaufserlös kommt dem Mieter zu Gute und nicht dem Vermieter. Der Vermieter kann nur die Kosten, die ihm durch die Räumung entstanden sind, wie etwa das Installieren eines neuen Schlosses, durch einen Antrag bei Gericht zurückverlangen. Wie jedoch aus den Ausführungen oben erklärt, ist dies alles ein sehr langer Prozess, der unter Umständen auch für den Vermieter ein finanzielles Kostenrisiko birgt. Eventuell könnte da vor allem eine Rechtsschutzversicherung dies vermindern und die jeweiligen Verfahrensschritte könnten dann von einem Anwalt durchgeführt werden.

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