Bestandteile des Mietvertrages




Ein ganz wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages ist die Höhe des Mietzinses, der detailliert geregelt und nach Art der Kosten aufgeschlüsselt werden sollte. Weiters sollte die Erhaltungspflicht des Mieters genau beschrieben werden. Für Schäden, die der Mieter verursacht hat, muss dieser immer aufkommen. Es sollten Regelungen vermieden werden, in denen der Mieter verpflichtet wird Einrichtungen und Geräte zu erneuern. Der Mieter hat immer Kleinreparaturen zu bezahlen, die jedoch nicht höher als Euro 70,- sein dürfen. Die Erhaltungspflicht ist vielfach vor dem Obersten Gerichtshof judiziert worden, mit teils sehr unterschiedlichen, entgegen gesetzten Entscheidungen. Es kann daher keine allgemeine rechtliche Beurteilung zu der Erhaltungspflicht abgegeben werden. Im Gesetz ist somit nicht geregelt, ob der Mieter oder Vermieter etwa für eine Reparatur einer Gastherme aufzukommen hat. Bei nicht funktionierender Heizung kann der Mieter aber immer eine Mietzinsreduktion verlangen und weniger Mietzins bezahlen, weil die Wohnsituation beeinträchtigt ist.

Um sich Streitigkeiten zu ersparen, sollte der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses die Mietwohnung durch eine Inventarliste und Fotos gut dokumentieren, da im Mietvertrag oft Regelungen getroffen werden, die die Rückstellung der Mietwohnung nach Beendigung des Mietvertrages betreffen. Der Mieter haftet nicht für die gewöhnliche Abnützung, denn dies würde bedeuten, dass dieser die Wohnung gar nicht bewohnt hat. Dies kann vom Vermieter abgeändert werden, sodass der Mieter bei Vertragsabschluss genau darauf schauen muss, welche Regelungen im Mietvertrag aufgenommen werden. Eine gewöhnliche Abnützung sind Gebrauchsspuren in Wänden und Böden. Weiters muss der Mieter die Mietwohnung nicht neu ausmalen. Des Öfteren kommt es zu Beginn des Mietvertrages auch zu der Frage von Zahlungen von Ablösen. Dabei hat der Mieter einen einmaligen Geldbetrag für Möbel, neue Fußböden, Elektrogeräte etc. zu bezahlen. Hierbei sollte sich der Mieter auf jeden Fall eine schriftliche Bestätigung der Zahlung ausstellen lassen. Hinsichtlich der Höhe der Ablöse sollte man sich auch im Vorfeld erkundigen, ob diese gerechtfertigt ist. Dazu gibt es Beratungsstellen der Mietervereinigung, Arbeiterkammer oder anderen Institutionen.

In den meisten Fällen einer Vermietung wird der Vermieter eine Kaution vom Mieter verlangen. In welcher Höhe und wie diese zu erfolgen hat, haben Mieter und Vermieter miteinander zu vereinbaren. Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter Beschädigungen, die über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehen von der Kaution abziehen. Außerdem kann er ausstehende Mietzinszahlungen des Mieters mit der Kaution gegen verrechnen. Während des Mietverhältnisses darf sich der Mieter aber nicht auf die Kaution berufen und den Vermieter anweisen, dass er den Mietzins von der Kaution nehmen sollte. Sie gilt als Sicherheit für den Vermieter und sind vor allem für Beschädigungen in der Mietwohnung gedacht. Wenn es keine gibt und auch keine Mietzinse mehr ausständig sind, bekommt der Mieter die Kaution samt Zinsen vom Vermieter nach dem Auszug aus der Mietwohnung wieder zurück. Anstatt einer Barzahlung kann als Kaution auch eine Bankgarantie herangezogen werden. Wurde die Mietwohnung in der Mietzeit verkauft und gibt es einen neuen Eigentümer geht die Verpflichtung der Rückzahlung der Kaution auf diesen über. Dies ist auch dann der Fall, wenn der alte Eigentümer dem neuen die Höhe der Kaution nicht übergeben hat.

Weiters ist festzulegen, wie der Mieter die Betriebskosten zahlen wird. Dabei kann der Vermieter alle Zahlungen gleich direkt an den Mieter überwälzen, sodass dieser mit dem örtlichen Strom- und Gasbetreiber in Kontakt tritt und die Zahlungen und Abrechnungen leistet. Oder der Mieter zahlt zusätzlich monatlich einen Betrag an den Vermieter und es wird einmal im Jahr mit der Abrechnung des jeweiligen Strom- oder Gasanbieter gegenverrechnet.

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