Der Abschluss des Mietvertrages




Es ist empfehlenswert den Mietgegenstand detailliert im Mietvertrag zu beschreiben. Eine solche Klausel könnte folgendermaßen lauten: ‚Die Wohnung Nr. 15, bestehend aus Vorraum, Küche mit Kochnische inklusive Geschirrspüler, Elektroherd mit Backofen und Kühlschrank, Wohn-Schlafraum, Bad/WC, Balkon und Kellerabteil Nr. 4. Auch sollte die genaue Nutzfläche in m2 angegeben werden und welche Nebenobjekte genützt werden können, wie zum Beispiel die Benützung des Kellers, des Gartens oder des PKW Parkplatzes.

Wenn ein Vermieter die Vermietung seiner Wohnung befristen möchte, dann kann er dies erst ab der Dauer von mindestens drei Jahren machen. Eine kürzere Frist ist nicht möglich. Diese Befristung muss allerdings in einem schriftlichen Vertrag geschlossen worden sein und kann nicht durch eine mündliche Absprache erfolgen. Der Vermieter kann im Mietvertrag auch Möglichkeiten zur Verlängerung nach den Ablauf von den drei Jahren im Mietvertrag hineinschreiben. Zu beachten ist weiters, dass nach Ablauf der drei Jahren es nicht automatisch zur Beendigung des Mietvertrags kommt. Wenn sich beide Seiten, sowohl Vermieter als auch Mieter nicht zum Mietverhältnis äußern, kommt es zu einer neuerlichen dreijährigen Verlängerung. Dies kann man jedoch damit ausschließen, wenn man dezidiert in den Mietvertrag hineinschreibt: Eine Verlängerung nach Ablauf der drei Jahren ist bei diesem Mietobjekt nicht möglich und auf diese drei Jahre begrenzt.

Weiters ist es empfehlenswert bei Abschluss des Mietvertrages vom Mieter eine Kaution zu verlangen. Sie dient zur Sicherstellung etwaiger Forderungen, wie Mietzinsrückstände. Üblich sind Barzahlungen oder die Übergabe eines Sparbuches mit oder ohne Losungswort, wobei dieses dann dem Vermieter mitgeteilt werden muss. Der Vermieter ist verpflichtet nach Beendigung des Mietverhältnisses, wenn er keine offenen Forderungen mehr gegen den Mieter hat, das Geld wieder zurückzugeben. Dabei muss er auch etwaige Zinsen an den Mieter zurückzahlen. Es ist also empfehlenswert, wenn der Vermieter die Barzahlung auf ein Sparbuch legt um dieses dann gemeinsam mit den Zinserträgen nach Beendigung zurückzuzahlen. Im Mietvertrag kann nicht vereinbart werden, dass der Mieter auf die Verzinsung verzichtet. Zu der Höhe der Kaution gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, sie muss jedoch verhältnismäßig sein und ist von Fall zu Fall auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Für eine Kaution über sechs Bruttomonatsmieten muss jedoch im Mietvertrag detailliert beschrieben werden, warum die Kaution so hoch ist (zum Beispiel gehobener Standard der Mietwohnung, schlechte wirtschaftliche Lage des Mieters, wertvolle Einrichtungsgegenstände, die überlassen worden sind, etc.).

Bei Errichtung eines schriftlichen Mietvertrages ist immer eine Gebühr bei dem Finanzamt zu entrichten, wo die Wohnung liegt. Sie ist vom Vermieter selbst zu berechnen und es kann vereinbart werden, wer die Gebühr bezahlt. In der Regel wird diese jedoch vom Vermieter auf den Mieter überwälzt und von diesem bezahlt. Die Gebühr ist spätestens am 15. des Folgemonates zu entrichten. Sowohl der Vermieter als auch der Mieter haften für diese Gebühr solidarisch, unabhängig davon, wie das im Mietvertrag geregelt wurde. Wenn der Mietvertrag nur für eine Dauer von höchstens drei Monaten abgeschlossen wird, ist keine Gebühr zu entrichten. Im Mietrechtsgesetz wird genau definiert, was unter Betriebskosten zu verstehen ist. Demnach sind Wasserkosten, Kosten für den Rauchfangkehrer, Schädlingsbekämpfung, Kanal, allgemeine Beleuchtungskosten im Haus und Müllbeseitigung, Versicherungskosten, Hausbetreuungskosten und öffentliche Abgaben, wie die Grundsteuer. Diese werden dann im Haus je nach der Anzahl der Quadratmeter auf die verschiedenen Wohnungen aufgeteilt.

Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: ABGB) wurde gesetzlich festgelegt, dass der Vermieter für die Instandhaltung der Wohnung verantwortlich ist. Zu dieser Norm gibt es allerdings eine umfassende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass der Vermieter verantwortlich ist, für ernste Schäden der Mietwohnung aufzukommen und allgemeine Teile des Hauses instand zu halten. Er hat für diese Schäden eine unverzügliche Behebung auf seine Kosten durchzuführen oder anzuordnen. Dies kann nicht in einem Mietvertrag auf den Mieter überwälzt werden. Unter ernsten Schäden einer Wohnung ist nicht der Boiler oder die Gastherme einer Wohnung angesehen worden, jedoch ist dies umstritten und sollte im Mietvertrag geregelt werden. Wenn die Fenster in einer Wohnung ausgetauscht werden oder in der Wohnung ein Schimmelbefall ist, den der Mieter nicht durch falsches Lüften hervorgerufen hat, trifft diese Erhaltungspflicht jedenfalls den Vermieter.

Weiters ist es seit der neueren Judikatur nicht zulässig, den Mieter zu verpflichten vor Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung neu auszumalen. Dies wird dadurch begründet, dass die der Mieter nicht die allgemeine Abnützung der Mietwohnung zu zahlen braucht.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel