Grundbucheintragung: Rechtserwerb und Rechtsverlust




Eingangs muss erwähnt werden, dass bei der Grundbuchseintragung grundsätzlich das Prinzip gilt, dass die Person, die zuerst kommt und als erste eine Grundbuchseintragung durchführen lässt, somit auch das stärkere Recht hat. Denn ein Pfandrecht, das an erster Stelle eingetragen ist, ist für den Gläubiger besser abgesichert als wenn er an zweiter oder an einer späteren Stelle eingetragen ist. Es muss in diesem Zusammenhang ebenso berücksichtigt werden, dass es drei Arten von Grundbuchseintragungen gibt, und zwar die Einverleibungen, die Vormerkungen und die Anmerkungen.

Die Einverleibung wird auch als Intabulation bezeichnet und dient dem unbedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust. Daher wird unter anderem beispielsweise etwa das Eigentumsrecht, ein Pfandrecht, eine Dienstbarkeit, die Löschung eines Pfandrechtes oder die Löschung einer Dienstbarkeit einverleibt. Es muss jedoch beachtet werden, dass eine Einverleibung die Vorlage einer Urkunde über das Erwerbsgeschäft voraussetzt, wobei aber auch die Aufsandungserklärung erforderlich ist. Die Aufsandungserklärung ist die ausdrückliche Erklärung der Person, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder übertragen werden soll, dass sie in die Einverleibung einwilligt.

Es muss auch beachtet werden, dass Wohnungseigentum durch Einverleibung erworben wird, indem sie im Eigentumsblatt eingetragen wird. Falls es sich hierbei um eine Eigentumswohnung handelt, die durch Gewährung von Förderungsmitteln gefördert wird, hat die Förderungsstelle die Möglichkeit ein Veräußerungsverbot zu verhängen. Solch ein Veräußerungsverbot hat sodann zur Folge, dass der Eigentümer der Wohnung nur mit Zustimmung der jeweiligen Förderungsstelle diese Wohnung verkaufen kann. Es gibt aber auch Veräußerungsverbote zugunsten von privaten Personen. Solche Veräußerungsverbote zugunsten privater Personen werden etwa dann eingetragen, wenn Eltern eine Liegenschaft noch zu Lebzeiten ihren Kindern schenken, aber sie sich selbst weiterhin ein Wohnungsrecht vorbehalten wollen und sich ebenso absichern wollen, dass die Kinder das Haus nicht vor dem Ableben der Eltern weiterverkaufen.

Die Vormerkung wiederum dient dem bedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust. Es ist erwähnenswert, dass eine Vormerkung vor allem dann möglich ist, wenn die private Urkunde zwar die allgemeinen Erfordernisse aufweist, aber nicht die für die Einverleibung aufgestellten Erfordernisse aufweist oder wenn die öffentliche Urkunde noch nicht vollstreckbar ist. Die Vormerkung kann beispielsweise etwa dann erfolgen, wenn die Beglaubigung oder die Aufsandungserklärung fehlt. Mit der Vormerkung verhindert der Antragsteller, dass andere Personen bis zur endgültigen Einverleibung gewisse Rechte an der Liegenschaft erwerben, die dem Rechtserwerb des Antragstellers entgegenstehen. Kommt das Rechtsgeschäft, also der Erwerb der Liegenschaft, zustanden und wenn die für die Einverleibung noch fehlenden Nachweise eingebracht werden, hat dies zur Folge, dass die Vormerkung sodann die Wirkung einer Einverleibung erhält. Sollte aber das Rechtsgeschäft doch nicht zustande kommen oder rückgängig gemacht werden, kann die Vormerkung ebenso wieder gelöscht werden.

Bei der Anmerkung wiederum unterscheidet man zwischen zwei Arten. Denn die Anmerkung dient entweder nur zur Ersichtlichmachung bestimmter Umstände, wie insbesondere etwa persönlicher Verhältnisse, oder sie kann darüber hinaus besonders geregelte Rechtswirkungen auslösen. Wenn die Anmerkung rechtserhebliche Umstände ersichtlich macht, hat dies zur Folge, dass sich niemand mehr mit der Unkenntnis des betreffenden Umstandes entschuldigen kann. Zu den besonders geregelten Rechtswirkungen wiederum gehören vor allem die Anmerkung der Rangordnung und die Anmerkung der Streitanhängigkeit. Die Anmerkung der Streitanhängigkeit führt dazu, dass ein Urteil, welches dem Klagebegehren staatgibt, gegen alle wirkt, die nach der Eintragung der Anmerkung am streitigen Recht ihrerseits Rechte erworben haben.

Beispiel für eine Streitanmerkung: eine bücherlich berechtigte Person, die durch eine spätere Eintragung in ihre Rechte verletzt wurde, kann somit innerhalb einer bestimmten Frist die Löschungsklage anstrengen und sodann die Anmerkung dieser Klage beantragen.

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