Kindergarten
An die Betreuung im Kindergarten sind sehr hohe Anforderungen gesetzt. Die Kindergartenpädagogen übernehmen die Aufsicht der jeweiligen Eltern über deren Kleinkinder. Da die Kinder in dieser Altersgruppe die Folgen ihres Handelns noch gar nicht einschätzen können, ist an die Betreuung ein hoher Sorgfaltsmaßstab gesetzt. Die Kleinkinder sind weder verantwortlich, wenn sie sich selbst schädigen, noch wenn sie jemand anderen einen Schaden zufügen. Das heißt, sie haften weder, wenn sie ein anderes Kind, noch wenn sie das Betreuungspersonal schädigen. Es ist sogar das Risiko einzuberechnen, dass die Kinder ungehorsam sind. Besonders kritisch ist die Situation, wenn durch den Kindergarten eine Gefahrenquelle geschaffen wird. Rutschen, Schaukeln, Wippen oder auch Trampoline stellen eine Gefahr für Kinder dar. Die Pädagogen sind verpflichtet, die Kinder während der Benützung solcher Geräte zu überwachen. Die Kleinkinder müssen auch darüber belehrt werden, wie z.B. eine Rutsche richtig zu benutzen ist. Im Falle einer körperlichen Verletzung, haben die Kindergartenpädagogen umgehend Hilfe zu leisten.
Zu erwähnen ist, dass die Kriterien für Kindergärten in dieser Form nicht im Schadenersatzrecht verankert sind, sondern durch die Gerichte entwickelt wurden. Es gibt auch besondere Gesetze, die die Aufsichtspflicht der Pädagogen regeln. Bei vielen Fällen ist zudem strittig, ob die Haftung die Pädagogen selbst trifft, oder den Rechtsträger, der den Kindergarten betreibt. Kindergartenbetreiber sind oft die Gemeinden. Aber auch privatrechtliche Vereinigungen kommen als Betreiber eines Kindergartens in Betracht.
Schule
Die Aufsichtspflicht von Lehrern gegenüber Schülern ist gesetzlich genau geregelt. Häufige Gefahrenquellen sind der Sportunterricht und Schulveranstaltungen. Auch in der Schule kommt es auf das Alter der Kinder an. Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht gegenüber Volksschülern sind wesentlich höher, als an Hauptschüler oder Gymnasiasten. Die Lehrer haben die Schüler über mögliche Gefahren zu belehren. Die Belehrung hat darüber stattzufinden, wie etwa Turngeräte ordnungsgemäß zu benützen sind. Der Sorgfaltsmaßstab an das Lehrpersonal ist sehr hoch. Nur ein geringes Abweichen von der objektiv gebotenen Sorgfalt kann eine Haftung begründen.
Die Schüler selbst können aber auch zur Haftung herangezogen werden, wenn sie Sachen beschädigen oder andere Personen verletzen. Ein Schüler kann unter Umständen auch von der Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Das ist möglich, wenn Erziehungsmaßnahmen seitens der Lehrer erfolglos bleiben. Nicht zulässig sind aber körperliche Züchtigung und Kollektivbestrafungen. Die Lehrer haben eine gesetzliche Aufsichtspflicht gegenüber den Schülern. Die Aufsichtspflicht ist nicht nur während des Unterrichts gegeben, sondern auch fünfzehn Minuten vor und nach der Unterrichtsstunde. Die Lehrer sind verpflichtet Gefahren von den Schülern abzuwehren. Es ist insbesondere auf die Gesundheit und körperliche Sicherheit der Schüler zu achten.