Bei Gefahrenquellen, wie einer Baustelle sind zwei Fälle zu unterscheiden. Einerseits kann es vorkommen, dass Minderjährige an der Baustelle einen Schaden verursachen. Andererseits geht auch von der Einrichtung selbst eine Gefahr aus. Es kann also auch sein, dass eine minderjährige Person durch eine Baustelle zu Schaden kommt.
Beim ersten Fall kommt es darauf an, ob die gesetzlichen Vertreter ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben. Haben die Eltern ihre Kinder nicht ordnungsgemäß beaufsichtigt und entsteht dadurch an der Einrichtung ein Schaden, haften die Eltern. Zu beachten ist, dass dies nur bei Kindern unter vierzehn Jahren gilt. Mündige Minderjährige haben solche Schäden selbst zu verantworten. Eltern haften aber nicht automatisch für ihre Kinder. Die pauschalen Hinweise an vielen Baustellen sind daher nicht korrekt. Es kommt darauf an ob die Aufsichtspflicht verletzt worden ist und ob der Baustellenbetreiber dafür gesorgt hat die Gefahren entsprechend einzudämmen. Das heißt, die Baustelle muss gesichert sein. Das kann etwa durch eine geeignete Absperrung erfolgen. Auch der Baustellenbetreiber kann zur Verantwortung herangezogen werden. Das kann der Fall sein, wenn eine Baustelle in der Nähe einer Schule, eines Kindergartens, eines Spielplatzes oder ähnlichem ist. Der Baustellenbetreiber muss Vorkehrungen treffen, dass Kinder die Baustelle nicht unbefugt betreten können.
Ein Spielplatz selbst stellt ebenso eine Gefahrenquelle dar. Problematisch ist hierbei, wenn sich ein Kind aufgrund von Mängeln an den Spielgeräten verletzt. Das kann der Fall sein, wenn etwa eine Schaukel umfällt, weil sie nicht ordnungsgemäß verankert wurde. Spielplätze werden oft von den Gemeinden aufgestellt. Aber auch Private haben des Öfteren Spielplätze, wie etwa Gasthäuser. Die Betreiber haben genau darauf zu achten, dass die Geräte regelmäßig gewartet werden. Etwas anders ist die Sachlage, wenn ein Kind sich bei der gewöhnlichen Nutzung eines Spielgeräts verletzt. Dabei kommt es wieder auf die Aufsichtspflicht an.