Vereinbarung auf den Todesfall




Unter die Kategorie Vereinbarungen auf den Todesfall werden folgende praktisch sehr bedeutsamen Möglichkeiten subsumiert: Der Erbvertrag, die Schenkung auf den Todesfall, die Übergabe und der Auftrag auf den Todesfall, die Bezugsberechtigung sowie auch der Erbverzicht. Diese Vereinbarungen sollen nun gesondert näher erläutert werden.

Der Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Erben. Da es sich beim Erbvertrag um einen sogenannten Ehevertrag handelt, kann ein solcher nur zwischen Ehegatten aufgestellt werden. Der Erbvertrag selbst bildet den stärksten Berufungsgrund, denn der Vertragserbe geht allen übrigen Erben vor. Zu Lebzeiten des Erblassers besteht allerdings noch keine Bindung an diesen Vertrag, auch der Vertragserbe bekommt nur das, was übrig bleibt.

Der Erbvertrag ist eine Art Mittelding zwischen Vertrag und Testament und nur unter folgenden Voraussetzungen möglich: Es bedarf zur Aufstellung eines Erbvertrages des Notariatsaktes, der Erblasser muss testierfähig sein, der Erbe hingegen muss erbfähig sein und zwar zum Zeitpunkt des Anfalls des Erbes. Darüber hinaus muss die Schriftform gewahrt werden. Erbverträge können daher nur in Gestalt eines Notariatsaktes unter Zuziehung eines weiteren Notars oder zweier Zeugen errichtet werden. Allerdings kann der Erblasser nicht über sein Gesamtvermögen in einem Erbvertrag bestimmen. Das Gesetz setzt nämlich eine inhaltliche Schranke und normiert, dass maximal über drei Viertel des gesamten Nachlasses in einem Erbvertrag verfügt werden darf, das freie Viertel muss dem Erblasser also zur freien Verfügung bleiben. Dieses freie Viertel kann freilich auch in einem Testament oder aber auch nach gesetzlicher Erbfolge verteilt werden. Der Ehevertrag beziehungsweise auch Ehepakt erlischt unmittelbar mit der Scheidung, Aufhebung oder auch der Nichtigerklärung der jeweiligen Ehe.

Unter der Schenkung auf den Todesfall versteht man einen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Beschenkten. Bei diesem Vertrag wird vereinbart, dass eine bestimmte Sache mit Eintritt des Todes des Erblassers an den Beschenkten gehen soll, man spricht daher auch von einer mit dem Tod terminisierten Schenkung. Auch hier gilt die grundsätzliche Regelung analog, dass nur über drei Viertel des Gesamtvermögens bestimmt werden darf. Der wesentliche Unterscheid zum Vermächtnis liegt hauptsächlich darin, dass das Vermächtnis frei widerruflich ist, die Schenkung auf den Todesfall als Vertrag allerdings den Erblasser bindet. Die Schenkung auf den Todesfall ist daher eine Art Mittelding zwischen Schenkung unter Lebenden und dem Vermächtnis. Gültig ist sie nur unter drei Voraussetzungen: Der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen freilich annehmen, der Schenkungsvertrag selbst bedarf der Notariatsaktform und der Erblasser muss dabei ausdrücklich auf das bei Vermächtnisses stets vorhandene Widerrufsrecht verzichten.

Die Schenkung auf den Todesfall muss im übrigen nicht direkt vom Beschenkten angenommen werden. Sollte dieser beispielsweise bereits selbst verstorben sein, so besteht die Möglichkeit diesen Schenkungsvertrag an seine eigene Erben weiterzuvererben.

Bei der Übergabe einer Sache auf den Todesfall übergibt der Erblasser einen Gegenstand einem Dritten, welcher diese Sache nach dem Tod des Erblassers behalten kann. Da die Form für eine letztwillige Verfügung oder ein Vermächtnis fehlt, es sich nicht um eine Schenkung unter Lebenden handelt und für eine Schenkung auf den Todessfall ebenfalls die geforderte Form fehlt, ist diese Zuwendung absolut ungültig. Ähnliches gilt hierbei für den Auftrag auf den Todesfall, bei dem einem Dritten beauftragt wird, die übergebene Sache nach dem Tod des Erblassers an einen anderen zu übergeben, der die Sache dann wiederum behalten darf. Auch hier fehlt vor allem für den Begünstigten ein rechtsgültiger Erwerbsgrund, der Auftrag ist also ebenfalls absolut ungültig.

Privatversicherungsverhältnisse, wie beispielsweise Lebensversicherungen oder auch Unfallversicherungen fallen wie alle anderen vermögenswerte Rechte und Pflichten in den Nachlass. Daher können diese auch einem erblich Begünstigten zustehen, das heißt konkret vererbt werden. Diese Begünstigung nennt man Bezugsberechtigung, diese kann sowohl unter Lebenden, als auch durch eine letztwillige Verfügung erfolgen. Sobald eine Bezugsberechtigung besteht, fällt die Versicherungssumme nicht mehr in den reinen Nachlass. Allerdings kann es hier unter bestimmten Umständen, auf die jetzt hier nicht näher eingegangen wird, zu einer Anfechtung durch Gläubiger oder Pflichtteilsberechtigter kommen.

Der Erbverzicht ist die einzig zulässige Verfügung, die über ein künftiges Erbrecht getroffen werden kann. Der Erbverzicht bedarf daher eines Vertrages zwischen dem Erben und dem Erblasser, der in Form eines Notariatsaktes errichtet werden muss. Wichtig beim Erbverzicht anzumerken gilt, dass grundsätzlich die Repräsentation ausgeschlossen wird. Verzichtet also jemand mittels Erbverzicht auf ein Erbe, so können auch seine eigenen Erben nicht mehr zum Zug kommen. Verzichtet also beispielsweise ein Vater zweier Söhne auf ein Erbe, so können die Söhne ebenfalls nicht mehr erben, auch wenn sie eigentlich mittels des Repräsentationsrechtes die Berechtigung dazu gehabt hätten. Dies ist auch der Hauptunterschied im Vergleich zur Erbunwürdigkeit. Bei dieser nämlich können die Nachkommen des Erbunwürdigen sehr wohl an seiner Stelle das etwaige Erbe antreten. Wer allerdings verzichtet, kann vom Erblasser trotzdem letztwillig bedacht werden. Der Verzicht führt also logischerweise nicht zur Erbunfähigkeit schlecht hin.

In der Praxis werden Erbverzichte häufig gegen eine sogenannte Abfindung geschlossen. Ein gutes Beispiel soll hierbei zur Verbildlichung diesen: Der Erblasser hinterlässt zwei Söhne. Ihm gehört eine große Fabrik. Da die Fabrik beim Tod des Erblassers nicht geteilt werden soll, verzichtet einer der beiden Söhne zu Lebzeiten des Erblassers auf sein Erbrecht, wird allerdings anstelle dessen dafür ausbezahlt. Der Erbverzicht führt grundsätzlich dazu, dass der Verzichtende so behandelt wird, als wäre er praktisch gar nicht vorhanden. Wichtig anzumerken ist, dass ein Erbverzicht mit anschließender Abfindung zumeist zu Lebzeiten des Erblassers sowie auch des Erben getroffen werden.

Ein ähnliches Beispiel findet man nämlich auch nach dem Tod des Erblassers: Wenn beispielsweise ein Haus an zwei Söhne vererbt wird, so entsteht zunächst Miteigentum der zwei Söhne. Da allerdings solche Miteigentumsgemeinschaften in der Praxis sehr unpraktisch sind, werden diese recht häufig aufgelöst. Hierzu dient entweder ein einvernehmliches Erbteilungsübereinkommen oder, wenn dieses nicht einvernehmlich zustande kommen kann, eine sogenannte Erbteilungsklage. Beachte: Bei der Vererbung eines Hauses beispielsweise an drei oder noch mehrere Erben, ist ein Miteigentum aller Personen am Haus Grundbuch-technisch gar nicht möglich, da es immer nur maximal zwei Eigentümer einer Liegenschaft geben kann. Eine Erbteilung ist daher sowieso unausweichlich und gleicht daher abschließend dem Erbverzicht in Verbindung mit einer Abfindung sehr. Der Hauptunterschied liegt vor allem darin, dass der Erblasser bei der etwaigen Erbteilung bereits verstorben ist.

Der eben erläuterte Erbverzicht ist darüber hinaus unbedingt auch von der sogenannten Erbsentschlagung, die auch negative Erbserklärung genannt wird, zu unterscheiden. Die Erbsentschlagung nämlich ist kein Vertrag zu Lebzeiten des Erblassers sondern vielmehr eine einseitige und unwiderrufliche Erklärung des potentiellen Erben im Verlassungsverfahren nach Erbanfall.

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