Die Gestaltungsmöglichkeiten bei letztwilligen Verfügungen




In Österreich kennt man zwei Substitutionen, die gemeine Substitution und die fideikommissarische Substitution. Der Terminus Substitution kommt aus dem Lateinischen substituere und wird mit ersetzen übersetzt. Die rechtswissenschaftliche Form dieses Begriffes kommt hauptsächlich aus dem Erbrecht, gemeint wird, dass ein anderer Erbe einen Erben ersetzt. Die gemeine Substitution wird dabei auch vereinfachend Ersatzerbschaft, die fideikimmissarische Substitution als Nacherbschaft bezeichnet. Beide Varianten können sowohl bei der Erbeinsetzung, also beispielsweise beim Testament, aber auch bei den Vermächtnissen zum Einsatz kommen.

Die Ersatzerbschaft trifft für gerade den Fall, dass ein eingesetzter Erbe sein Erbe, aus welchen Gründen auch immer, nicht antreten kann, wie beispielsweise etwa wenn er vorverstorben bzw. erbunwürdig ist oder das Erbe gar nicht antreten wollen. Der Erblasser kann daher verfügen, dass ein anderer Erbe zum Zug kommen soll, quasi sein zweitliebster Erbe. Die Anzahl dieser Ersatzberufungen ist gesetzlich nicht eingeschränkt. Der Erblasser hat also die Möglichkeit unendlich viele Ersatzerben zu berufen. Von einer stillschweigenden, also nicht wortwörtlich ausgesprochenen Ersatzerbenberufung, wird ausgegangen, wenn ein letztwillig bedachtes Kind nicht erbfähig ist. In so einem Fall werden dessen Nachkommen im Zweifel seine Ersatzerben.

Die Nacherbschaft hingegen betrifft quasi die Zukunft. Der Erblasser bestimmt, wer nach dem eigentlich eingesetzten Erben, nächster Erbe werden soll. Der Verstorbene bestimmt also beispielsweise in seinem Testament, dass sein vererbtes Vermögen zuerst auf seinen Sohn übergehen soll. Nach dem Ableben des Sohnes wiederum soll das Vermögen wiederum auf dessen Tochter übergehen. Die zentrale Frage lautet also: Wer bekommt das hinterlassene Vermögen nach dem eigentlichen Erben?

Der Erblasser verpflichtet also bei der Nacherbschaft den ersten Erben, den sogenannten Vorerben, den vom Erblasser stammenden Nachlass zu einem bestimmten Zeitpunkt dem nächsten Erben, dem sogenannten Nacherben, herauszugeben. Ein solches Institut, ein solcher Kreislauf wird Nacherbfall genannt. Die Anzahl der Nacherben ist allerdings gesetzlich stark beschränkt. So kann der Erblasser in Österreich bei beweglichen Sachen maximal zwei, bei unbeweglichen Sachen allerdings nur einen Nacherben bestimmen. Die Rechtstellung der Nacherben ist allerdings klar geregelt. Der Vorerbe wird zunächst Eigentümer des Nachlasses, er kann die Erbschaft quasi uneingeschränkt nutzen, allerdings hat dieser freilich die Hauptsubstanz zu schonen und unterliegt überdies einem sogenannten Veräußerungs- und Belastungsverbot. Man sagt in juristischen Kreisen, der Vorerbe habe dieselbe Position wie ein Fruchtnießer. Der jeweilige Nacherbe wird nicht Erbe des Vorerben sondern vielmehr der Erbe, konkret der Nacherbe des Erblassers selbst.

Bei der Nacherbschaft herrscht das sogenannte Testiergebot sowie das Testierverbot. Eine zulässige Bestimmung zur Aufstellung eines Nacherbens wäre beispielsweise folgende Formulierung: Nach dem Tod soll X mein Erbe sein, nach dessen Tod aber Y. Unzulässig wäre allerdings folgende Bestimmung: X soll mein Erbe sein. X soll aber seinerseits Y zum Erben einsetzen. Unzulässig ist diese Bestimmung vor allem deswegen, weil der Erblasser nur und ausschließlich über sein eigenes Vermögen, über seinen eigenen Nachlass verfügen darf, nicht aber über den seiner Erben. Oft werden unzulässige Bestimmungen vom Gesetz selbst umgedeutet. Diesen Vorgang nennt man gesetzliche Konversion.

Neben der Ersatzerbschaft und der Nacherbschaft gibt es noch eine Vielzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten für den jeweiligen Erblasser. Zum Beispiel kann der Erblasser seinen Nachlass auch unter eine Bedingung stellen, er kann überdies eine Befristung vornehmen aber auch eine Auflage aufstellen:

Bei der Bedingung wird der Nachlass an einen zukünftigen Eintritt eines Ereignisses geknüpft. Dieses Ereignis muss nicht gewiss sein, sein Eintritt kann auch unsicher und ungewiss sein. Der Begünstigte hat in so einem Fall eine aufschiebend bedingte Rechtsposition. Er erhält das Recht, zu erben, erst mit Eintritt gerade dieses zur Bedingung gemachten Ereignisses, wenngleich es durchaus auch unsicher und ungewiss sein kann. Ein gutes Beispiel wäre folgende Testament-Formulierung: Mein Sohn soll mein gesamtes Vermögen erhalten, wenn der sein Jus-Studium abschließt. Bedingung für das Erbrecht des Sohnes ist daher das Ereignis des Studienabschlusses. Solche Bedingungen werden Suspensivbedingungen genannt.

Gesetzwidrige Bedingungen, unmögliche sowie auch unerlaubte Bedingungen sind freilich unwirksam. Eine gesetzwirdrige Bedingung wäre beispielsweise etwa die Auflage, dass eine bestimmte Person nicht heiraten darf oder eine bestimmte Person nur einen bestimmten Partner heiraten darf. Derartige Bedingungen machen die letztwillige Anordnung, der sie beigesetzt ist, zur Gänze unwirksam und es tritt wieder die gesetzliche Erbfolge ein. Gänzlich unverständliche oder sinnlose Bedingungen gelten als nicht beigesetzt, das Testament bleibt aber trotzdem gültig. Darüber hinaus kann allerdings rechtsgültig bestimmt werden, dass der Verlust eines Rechts mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses eintreten soll. Ein solcher Fall wird Resolutivbedingung genannt.

Bei der Befristung wird ein Termin genannt, bei dessen Eintritt der Erbe erbberechtigt werden soll. Im Kontrast zur Bedingung handelt es sich bei der Befristung um ein sicher eintretendes Ereignis, bei dem meistens ein fixer Termin feststeht. Aber auch der Termin einer Befristung kann zeitlich ungewiss beziehungsweise besser formuliert ungewiss sein. Zum Beispiel kann auch eine Befristung wie folgt lauten: Wenn meine Katze stirbt, dann soll A alles erben. Sicher ist jedenfalls, dass die Katze sterben wird, wann steht allerdings nicht fest. Dennoch handelt es sich hierbei um eine Befristung, da der Tod des Tieres jedenfalls kein grundlegend unsicheres Ereignis ist.

Bei der Auflage ordnet der Erblasser ein spezifisches Verhalten an. Die Erfüllung einer solchen Auflage kann erzwungen werden. Wird die Auflage nicht erfüllt, kann nicht geerbt werden. Eine solche Auflage kann beispielsweise wie folgt aussehen: Meine Tochter soll mein Haus und den dazugehörenden Obstgarten erben. Allerdings muss sie monatlich einen Korb Äpfel aus dem Obstgarten zu meiner Schwester bringen. In der Praxis genügt bei der Auflage die annähernde Erfüllung, nämlich gerade dann, wenn die genaue Erfüllung nicht unproblematisch für die betreffende Person möglich ist. Wenn also die betreffende Tochter, die das Haus und den Obstgarten vererbt bekommen hat, die Äpfel aus beruflichen Gründen einmal nicht bringen kann, oder jemand anderen darum bittet, dies für sie zu erledigen, so kann getrost von einer ausreichenden Erfüllung der Auflage ausgegangen werden.

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