Errichtung und Widerruf eines Testaments




Neben der eben näher erläuterten gesetzlichen Erbfolge, bei der das Gesetz die Regelung über die Aufteilung des Nachlasses übernimmt, gilt in Österreich die sogenannte Testierfreiheit. Testierfreiheit ist Privatautonomie von Todes wegen. Jeder hat gemäß gerade dieser Testierfreiheit das absolute Recht, seinen Nachlass nach eigenem Willen so aufzuteilen, wie man es gerne möchte. Hierzu dient die sogenannte letztwillige Verfügung. Eine letztwillige Verfügung kann entweder typischerweise ein Testament oder ein Kodizill sein. Für beide gelten in Österreich dieselben Regelungen.

Unterschiede zeigen sich hauptsächlich zum Inhalt der beiden letztwilligen Verfügungen. Ein Testament nämlich zeichnet sich dadurch aus, dass es eine Erbseinteilung bestimmt, es werden Erben namentlich genannt und der Nachlass wird nach dem Willen des Verfassers, also gemäß dem Willen des jeweiligen Erblassers auf die in der letztwilligen Verfügung genannten Erben aufgeteilt. Das Kodizill hingegen nennt keine Erben beim Namen. Ein Kodizill trifft eher die sonstigen Regelungen, beispielsweise ein Legat. Eine besondere Form des Kodizills ist das sogenannte negative Testament. In einem solchen negativen Testament nämlich werden bestimmte Personen zwar beim Namen genannt, allerdings nicht um sie als Erben einzusetzen, sondern im Kontrast dazu sie namentlich vom Nachlass auszuschließen.

Bei der Errichtung und Aufstellung einer letztwilliger Verfügung gelten genaue Anforderungen, die durch das Gesetz festgelegt werden; so existiert beispielsweise ein strenger Formzwang, auch die sogenannte Testierfähigkeit, also die notwendige Geschäftsfähigkeit des Verfassers wird gefordert. Man beachte an dieser Stelle den Unterschied zwischen dem Erblasser und dem Erben: Ein Erblasser muss Testierfähig sein, um überhaupt beerben zu können, der Erbe hingegen braucht selbst keine eigene Testierfähigkeit, um selbst erben zu können. Auch ein Geisteskranker kann problemlos Erbe eines testierfähigen Erblassers werden. Testierfähig sind geistig gesunde und zeitgleich volljährige Personen. Aber auch Minderjährige können unter Umständen vor Gericht oder vor einem Notar ein Testament aufsetzen.

Die Errichtung einer letztwilligen Verfügung ist ein höchstpersönlicher Akt, man kann sich also bei der Aufstellung eines Testaments von niemand anderen vertreten lassen. Vom Gesetz wird darüber hinaus auch der Testierwille gefordert, das heißt konkret, der Wille, überhaupt eine letztwillige Verfügung errichten zu wollen. Damit soll grundsätzlich vermieden werden, dass jemanden die Aufsetzung eines Testaments aufgezwungen werden kann. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass folgende Personengruppen jedenfalls kein Testament errichten können: Personen unter vierzehn Jahren, Geistesschwache sowie Geisteskranke und Personen, bei denen die freie Willensbildung aus einem sonstigen Grund, zum Beispiel bei einem akuten Vollrausch, ausgeschlossen ist. Personen, denen wegen einer Behinderung eine Sachwalterin bzw. ein Sachwalter für bestimmte, einzelne oder alle Angelegenheiten bestellt ist, kann nur nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren, sofern dies gerichtlich angeordnet ist.

Bei der Aufsetzung einer letztwilligen Verfügung stehen dem Erblasser verschiedene Formen zur Verfügung:

Die einfachste und zumeist am wenigsten fehleranfällige Form ist das sogenannte eigenhändige Testament. Der Erblasser muss dabei den Text handschriftlich zu Papier bringen und am Textende unterschreiben. Ort und Datum hinzuzufügen ist nicht erforderlich, wird aber jedenfalls empfohlen. Von praktischer Bedeutung wird vorm allem das Datum dann, wenn es unerwarteterweise zwei voneinander unabhängige Testamente gibt, die sich inhaltlich allerdings auch nicht decken. Etwaige Nachträge müssen neuerdings an der Stelle des Nachtrags selbst unterschrieben werden. Es reicht daher nicht, ein eigenhändiges Testament auf der Schreibmaschine oder am Computer zu verfassen und es dann nur zu unterschreiben, hierbei würde die Handschriftlichkeit jedenfalls fehlen. Das Testament wäre ausnahmslos ungültig.

Eine weitere Möglichkeit, eine letztwillige Verfügung aufzusetzen, ist das sogenannte fremdhändige Testament. Im Kontrast zum eigenhändigen Testament, wie der Name bereits vermuten lässt, werden hierbei keine Anforderungen an den Text gestellt. Dieser darf ohne weiteres auch am Computer, auf der Schreibmaschine, ja sogar von einem Dritten per Handschrift zu Papier gebracht werden. Auch beim fremdhändigen Testament bedarf es jedenfalls der persönlichen Unterschrift des Erblassers. Zusätzlich allerdings werden drei Zeugen gefordert, die wiederum ihrerseits das Testament bezeugen und unterschreiben müssen. Da diese geforderten Zeugen ja den rechtsgeschäftlichen Vorgang bestätigen sollen, müssen diese jedenfalls in der Lage sein, das Testament zu verstehen, es wiedergeben zu können.

Fremdsprachige Zeugen beispielsweise, die der jeweiligen Sprache des Testaments nicht mächtig sind, kämen demnach schon gar nicht in Betracht. Auch Personen unter achtzehn Jahren kommen als etwaige Zeugen nicht in Betracht, es mangelt dem Gesetz bei unter achtzehn jährigen oft an der Reife, eine solche Verantwortung überhaupt übernehmen oder gar verstehen zu können. Darüber hinaus muss ein Zeuge auch unbefangen sein. Man soll logischerweise seine eigene Begünstigung in einem Testament nicht bezeugen können. Daraus resultiert ferner, dass ebenfalls die im jeweiligen Testament Begünstigten keine fähigen Zeugen sind. Ebenfalls dem Erblasser nahestehende Personen sind nicht geeignet, also Zeuge zu fungieren. Ehegatten, Geschwister, Eltern, Kinder sind daher keine fähigen Zeugen.

Ein Beispiel zur besseren Veranschaulichung, vor allem zum Verständnis der Rechtsfolgen bei der falschen Zeugenheranziehung: Der Erblasser E setzt den A, den B und den C als Erben ein. Unterschrieben wird sein fremdhändiges Testament von X, von Y und von C. A und B können von Gesetzes wegen problemlos den Nachlass antreten. Der C allerdings erhält nichts, weil er mit seiner Unterschrift zur Beglaubigung des Testaments nur seine eigene Begünstigung bekundet hat. Wenn der Erblasser beispielsweise hingegen seine Mutter, seinen Ehepartner und seinen Sohn unterschreiben lässt, verliert das Testament überdies seine Gültigkeit, da ja dem Erblasser nahestehende Personen keine fähigen Zeugen sind, auch dann nicht, wenn sie selbst gar nicht begünstigt werden durch die letztwillige Verfügung.

Der Erblasser hat allerdings die Möglichkeit, die Anforderungen an die Zeugen zu schmälern, in dem er mindestens vier Zeugen zur Beglaubigung via Unterschrift heranzieht. Wenn also vier Zeugen unterschreiben, so können alle vier auch gleichzeitig Begünstigte des Testaments sein. Anhand der vorangehenden Beispiele lässt sich also der Einfachheit sagen, dass der Erblasser zur Eliminierung aller darin entstandener Probleme, also dass einer womöglich nicht erben kann oder das Testament vollständig ungültig und unwirksam ist, lediglich mindestens einen vierten Zeugen zur Unterschrift des Testaments heranziehen müsste.

Neben den eigen- und fremdhändigen Testamenten existieren zusätzlich noch die öffentlichen Testamente vor dem Gericht oder auch vor einem Notar. Der Unterschied bei diesen Formen liegt unverkennbar in der Öffentlichkeit, wie der Name öffentliches Testament bereits vermuten lässt, insbesondere aber in der öffentlichen Beurkundung des Testaments. Ein öffentliches Testament kann mündlich oder auch schriftlich vor dem Gericht oder vor einem Notar errichtet werden, mündliche Erklärungen werden in ein Protokoll aufgenommen, schriftliche Erklärungen werden versiegelt und bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegt.

Eine letzte Möglichkeit, eine letztwillige Verfügung aufzustellen, bildet das sogenannte Nottestament. Ein Nottestament kommt nur dann in Frage, wenn der Erblasser entweder seine Testierfähigkeit verliert oder unmittelbare Gefahr für sein Leben besteht. Dann wird dem Erblasser nämlich eingeräumt, mündlich oder auch fremdhändig unter Einbeziehung zweier Zeugen ein Testament aufzustellen. Das Nottestament verliert allerdings, vor allem aufgrund der mangelnden Beweisbarkeit und der Tendenz, dass ein solches Testament auch leicht gefälscht beziehungsweise verfälscht wiedergegeben werden kann, drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit und ist in der Praxis nur sehr, sehr selten von Bedeutung.

Denkanstoß: wer denkt beispielsweise in einer unmittelbar drohenden Gefahrsituation schon an die Aufsetzung eines Testaments, wer hat obendrein in solcher Situation zwei Zeugen dabei, die die Gefahr obendrein auch überstehen?

Selbstredend kann der Erblasser ein bereits aufgesetztes Testament jederzeit und bedingungslos widerrufen, sogar dann, wenn er sich beispielswiese schriftlich selbst vom Widerruf ausgeschlossen hat. Der Widerruf einer letztwilligen Verfügung erfolgt ausdrücklich, indem erklärt wird, eine Bestimmte Verfügung aufzuheben. Hierbei gelten fast dieselben Formvorschriften, wie beim Testament selbst. Ebenfalls ein Widerruf findet statt, wenn die Urkunde vom Erblasser selbst vernichtet oder vertilgt wird. Auch das Durchstreichen einzelner Passagen ist einem Widerruf gleichzusetzen, wenn der Verfasser jedenfalls diese Abänderung unterschreibt.

Ein praktisch sehr bedeutsamer Widerruf ist die Errichtung eines aktuelleren, neuen Testaments. Selbstverständlich geht ein neues Testament dem alten vor. Kritisch wird es nur dann, wenn mangels Datum et cetera das Alter der jeweiligen Testamente nicht feststellbar ist. In solch einem Fall gelten beide Verfügungen, sofern sie sich inhaltlich nicht überschneiden. Daher ist es immer ratsam, wie eingangs bereits erwähnt, wenngleich jedenfalls nicht verpflichtend, Datum und Ort des Testaments auf selbigem festzuhalten.

Der sicherste Weg ist jedenfalls der Widerruf in Testamentsform. Dies ist vor allem zu empfehlen, wenn sich das zu widerrufende Testament in Händen des begünstigten Erben befindet,der nun durch einen anderen ersetzt werden soll. Der Widerruf sollte auch im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer eingetragen werden. Sollte das Testament in mehreren Gleichschriften errichtet worden sein, müssen zum erfolgreichen und endgültigen Widerruf alle Originale vernichtet werden. Der letzter Wille sollte immer in einer einzigen Testamentsurkunde zusammengefasst sein. Es sollten möglichst keine Gleichschriften erstellt werden, die anderen Personen aushändigt werden, da für den Fall des Widerrufs leicht auf eine solche Gleichschrift vergessen wird.

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