Strafen und Strafbemessung des Verwaltungsstrafrechts




Eingangs muss erwähnt werden, dass das Verwaltungsstrafrecht allgemeine Regeln über Freiheitsstrafen sowie Geldstrafen und den Verfall enthält. Daher kann daraus entnommen werden, dass als Strafmittel insbesondere Freiheitsstrafen, Geldstrafen und auch der Verfall von Gegenständen in Betracht kommen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass Freiheitsstrafen als primäre Strafe oder als Ersatzstrafe verhängt werden können. Das heißt, dass Freiheitsstrafen als Ersatz für eine uneinbringliche Geldstrafe verhängt werden können. Außerdem darf eine Freiheitsstrafe nur dann verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. Wenn sich ergibt, dass die Verhängung der Freiheitsstrafe notwendig ist, darf sie grundsätzlich nur bis zu zwei Wochen verhängt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen nur dann verhängt werden darf, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist. Solche Erschwerungsgründe wären etwa mehrfache gleichartige Vorstrafen.

Es muss beachtet werden, dass die Höchstdauer der Freiheitsstrafe in jedem Fall jedoch sechs Wochen beträgt. Wenn aber die anzuwendende Verwaltungsvorschrift keine Freiheitsstrafe vorsieht, darf eine Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen. Es muss beachtet werden, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen auf jeden Fall nicht zulässig ist.

Es ist erwähnenswert, dass die Geldstrafe das gebräuchlichste Strafmittel ist. Das Verwaltungsstrafgesetz sieht bei Geldstrafen zwar keine Obergrenze vor, aber eine Untergrenze. Denn eine Geldstrafe muss nämlich mindestens Euro 7,- betragen. Der Strafsatz ist grundsätzlich den einzelnen Verwaltungsvorschriften zu entnehmen. Hierbei ist jedoch ersichtlich, dass die Verwaltungsvorschriften meist nur eine Obergrenze vorsehen und eher selten eine Untergrenze bestimmt. Es muss beachtet werden, dass Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch weder der notwendige Unterhalt der bestraften Person und der Person gefährdet wird, zu deren Unterhalt sie nach dem Gesetz verpflichtet ist. Außerdem ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Denn nachträglich darf eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr festgesetzt werden. Es muss berücksichtigt werden, dass die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe mit dem Tod des Verurteilten erlischt.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Sachen nur dann für verfallen erklärt werden dürfen, wenn eine Verwaltungsvorschrift die Strafe des Verfalls vorsieht. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Verfall eine entschädigungslose Enteignung ist. Für eine Verfallserklärung müssen jedoch gewisse Voraussetzungen eingehalten werden. Denn die Voraussetzungen für eine Verfallserklärung ist, dass die in Betracht kommenden Gegenstände im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen, also Anstifter oder Beihelfer, stehen müssen oder dem Täter bzw. dem Mitschuldigen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen wird.

Außerdem dürfen bestimmte Gegenstände nicht für verfallen erklärt werden, wenn eine Person, die nicht Täter oder Mitschuldiger ist, ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an den verfallsbedrohten Gegenständen nachweist. Hierbei trifft die Beweislast diese Person und nicht die Behörde. Wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann, kann der Verfall auch als eine selbständige Maßnahme verfügt werden; weil der Täter bzw. der Mitschuldiger beispielsweise etwa nicht ausfindig gemacht werden kann oder weil der Täter strafunmündig ist. Außerdem kann die Zustellung solcher Bescheide auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden. Es muss beachtet werden, dass verfallene Gegenstände Nutz bringend zu verwerten sind, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist oder sofern die Gegenstände nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen.

In diesem Zusammenhang muss auch die Strafbemessung berücksichtigt werden. Wie bereits erwähnt, werden Strafmittel und Strafsatz in der Regel durch die jeweiligen Verwaltungsvorschriften bestimmt. Unter Strafbemessung bzw. Strafzumessung ist die Festsetzung der Höhe der Strafe zu verstehen. Außerdem ist die Strafbemessung zu begründen. Das bedeutet, dass die Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses darlegen muss, warum sie gerade dieses Strafausmaß verhängt hat.

Bei der Strafbemessung muss die Behörde objektive und subjektive Kriterien einzuhalten. Die objektiven Kriterien der Strafbemessung legen fest, dass die Grundlage für die Bemessung der Strafe immer das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie auch der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Daher ist der Unrechtsgehalt der Tat zu werten. Es muss ebenso beachtet werden, dass im ordentlichen Verfahren bei der Erlassung eines Straferkenntnisses darüber hinaus auch subjektive Kriterien zu beachten sind. Subjektive Kriterien sind Kriterien die in der Person des Täters liegen. Daher sind bei der Bestrafung auch Erschwerungsgründe und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

Hierbei muss berücksichtigt werden, dass Erschwerungsgründe beispielsweise etwa eine bereits rechtskräftig erfolgte Bestrafung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat oder die Verleitung einer anderen Person zur strafbaren Handlung sind. Ein Milderungsgrund wäre beispielsweise etwa, dass der Täter die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungsgrund oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen. Bei der Strafbemessung dürfen getilgte Verwaltungsstrafen jedoch nicht berücksichtigt werden. Als getilgt gelten Verwaltungsstrafen nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses. Bei der Bestrafung muss auch auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht genommen werden. Daher muss es bei der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt werden, wenn das Delikt vorsätzlich begangen wurde, sofern Fahrlässigkeit für die Strafbarkeit dieses Deliktes ausgereicht hätte.

Bei der Bemessung der Geldstrafe sind ebenso die Einkommensverhältnisse sowie Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Sollte sich der Beschuldigte weigern, seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse darzulegen, hat eine Einschätzung zu erfolgen.

Auch das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen muss berücksichtigt werden. Wenn mehrere strafbare Handlungen zusammentreffen, gilt das Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass für jede Verwaltungsübertretung eine eigene Strafe zu verhängen ist. Hierbei muss jedoch die Realkonkurrenz und die Idealkonkurrenz beachtet werden. Eine Realkonkurrenz ist dann gegeben, wenn der Täter durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat. Diese Taten sind sodann nämlich nebeneinander zu bestrafen. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass das Kumulationsprinzip bei fortgesetzten Delikten wiederum nicht zur Anwendung kommt.

Ein fortgesetztes Delikt ist etwa dann gegeben, wenn mehrere Tathandlungen wegen der Gleichartigkeit der Begehungsformen und der äußeren Begleitumstände aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges sowie des Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Daraus kann somit entnommen werden, dass ein fortgesetztes Delikt dann vorliegt, wenn mehrere einzelne Akte in einem zeitlichen Zusammenhang gesetzt werden, um ein bestimmtes Endziel zu erreichen und wenn die einzelnen Akte von einem Gesamtvorsatz umfasst sind; der Täter also schrittweise das Endziel erreichen möchte. Sodann fällt dem Täter nur eine strafbare Handlung zur Last. Die Summe der Schäden aus den Teilakten ist jedoch für die Beurteilung des Gesamtschadens wesentlich.

Von Idealkonkurrenz wird wiederum dann gesprochen, wenn eine Tat durch mehrere Vorschriften mit Strafe bedroht ist und diese Strafdrohungen einander nicht ausschließen. Wenn jedoch einander ausschließende Strafdrohungen vorliegen sollten, gilt das Kumulationsprinzip nicht. In solch einen Fall liegt eine scheinbare oder unechte Idealkonkurrenz vor.

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