Ablauf des Verwaltungsstrafverfahrens




Eingangs muss erwähnt werden, dass der Unabhängige Verwaltungssenat ein Tribunal darstellt, weswegen auch für das Verwaltungsstrafverfahren die Grundsätze der Mündlichkeit, der Unmittelbarkeit und der Öffentlichkeit vorgesehen sind. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass im Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die soeben genannten Grundsätze im Gegensatz zum gerichtlichen Strafverfahren nicht gelten. Es ist erwähnenswert, dass Gerichtet unter anderem für die Ahndung schwerster Delikte, wie beispielsweise etwa strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, sowie auch für die Bestrafung von Ehrenbeleidigungen zuständig sind, während Verwaltungsbehörden wiederum zur Ahnung von Straftaten mit beträchtlicher Sozialschädlichkeit zuständig sind, wie beispielsweise etwa im Bereich des Umweltrechts.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass das Verwaltungsstrafrecht kein Strafgesetz im eigentlichen Sinn ist, da es nämlich eher allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, wie beispielsweise etwa die Voraussetzungen der Strafbarkeit, sowie Bestimmungen über das Verwaltungsstrafverfahren und den Vollzug von Strafen bzw. Straftilgung enthält.

Beim Verwaltungsstrafverfahren muss jedoch auch der Grundsatz der Amtswegigkeit der Verfolgung berücksichtigt werden. Dieser Grundsatz wird auch als Offizialmaxime bezeichnet. Daher sind Verwaltungsbehörden verpflichtet, Verwaltungsübertretungen von Amts wegen zu verfolgen, wenn sie davon Kenntnis erlangt haben. Für die Verfolgung von Privatanklagesachen gilt jedoch eine Ausnahme. Denn bei diesen ist eine Verfolgung und Bestrafung nur dann zulässig, wenn der Verletzte fristgerecht einen Strafantrag stellt.

Es muss beachtet werden, dass die Behörde jedoch die Verfolgung von Verwaltungsübertretungen, die ihr zur Kenntnis gelangt sind, abzubrechen hat, sobald die weitere Verfolgung aussichtslos erscheint oder sobald der dafür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht. Dennoch erwächst aus der Pflicht der Behörde zur Strafverfolgung niemandem ein Recht darauf, dass die Behörde jemanden tatsächlich verfolgt und bestraft. Außerdem kann die Behörde von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens oder von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder wenn der hierfür erforderliche Aufwand zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

Es muss ebenso zwischen sachliche Zuständigkeit und örtliche Zuständigkeit unterschieden werden. Bezüglich sachliche Zuständigkeit muss beachtet werden, dass in erster Instanz die Untersuchung und die Bestrafung aller Übertretungen den Bezirksverwaltungsbehörden zusteht. Diese Regelung gilt jedoch nur dann, wenn nicht in einzelnen Materiengesetzen die Ahndung einer Verwaltungsübertretung anderen Verwaltungsbehörden zugewiesen ist. Wenn aber Bundespolizeibehörden eingerichtet sind, kommt die Strafbefugnis in erster Instanz diesen zu. Außerdem ist für Entscheidungen über Berufungen der Unabhängige Verwaltungssenat jenes Landes zuständig, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Örtlich zuständig ist wiederum die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, also die Tatortbehörde; und zwar auch dann, wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Sollte jedoch die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet sein oder sollte ungewiss sein, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, ist die Behörde zuständig, die als Erste eine Verfolgungshandlung vorgenommen hat.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Zuständigkeit einer Behörde zum Strafverfahren gegen einen Täter auch ihre örtliche Zuständigkeit gegenüber allen Mitschuldigen, wie etwa Beihelfer und Anstifter, begründet. Die zuständige Tatortbehörde kann aber das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn das Verfahren dadurch wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird.

In diesem Zusammenhang muss auch die Verjährung beachtet werden. Im Verwaltungsstrafverfahren gibt es neben einer Verjährung der Strafbarkeit und neben einer Vollstreckungsverjährung auch noch eine Verfolgungsverjährung. Eine Verfolgung einer Person ist auf jeden Fall dann unzulässig, wenn gegen sie innerhalb der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Außerdem beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich sechs Monate; aber bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, der Verkürzung oder Hinterziehung von Landesabgaben und Gemeindeabgaben beträgt die Verjährungsfrist jedoch ein Jahr. Bezüglich der Verjährung der Strafbarkeit ist zu beachten, dass selbst dann wenn rechtzeitig eine Verfolgungshandlung gesetzt worden ist, nach Ablauf von drei Jahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden darf. Das bedeutet also, dass nach Ablauf von drei Jahren auch kein Berufungsbescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates mehr gefällt werden darf. Es ist ebenso erwähnenswert, dass eine Strafe jedoch dann nicht mehr vollstreckt werden darf, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung bereits drei Jahre vergangen sind. Dies wird als Vollstreckbarkeitsverjährung bezeichnet.

Für die Verfolgungsverjährung und für die Strafbarkeitsverjährung sind die Fristen von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Sollte aber der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten sein, läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. In einigen Fällen ist jedoch die Verfolgungsverjährung ausgeschlossen, wobei aber die Bedingung dafür, dass die Verfolgungsverjährung nicht eintritt, eine rechtzeitige Verfolgungshandlung ist. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass eine Verfolgungshandlung jede Amtshandlung ist, die von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet ist, wie beispielsweise unter anderem etwa eine Ladung, ein Vorführungsbefehl, eine Vernehmung, ein Ersuchen um Vernehmung, ein Auftrag zur Ausforschung oder eine Strafverfügung. Dies gilt nämlich auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war bzw. wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder wenn der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

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