Rechtsschutz im Verwaltungsstrafverfahren




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges zuständig, wenn ein solcher in Betracht kommt. Damit wird nämlich garantier, dass in Verwaltungsstrafsachen bestimmte Behörden entscheiden, welche die Qualität von Tribunalen im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention haben, wobei dadurch auch gleich die verfassungsrechtliche Grundlage für ein Verwaltungsstrafverfahren geschaffen wird, das den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht.

Im Verwaltungsstrafverfahren gelten auch die Regelungen über das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und das außerordentliche Rechtsmittel der Wiederaufnahmen sowie auch die Regelungen über den Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate als Berufungsbehörde zweiter Instanz in Verwaltungsstrafsachen zuständig sind. Daher sind Unabhängige Verwaltungssenate sowohl für Strafsachen zuständig, die in unmittelbarer Bundesverwaltung oder in mittelbarer Bundesverwaltung sowie die in Landesverwaltung zu besorgen sind. Außerdem ist ihre Zuständigkeit unabhängig davon, welche Behörde den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, gegeben.

Es muss jedoch beachtet werden, dass Finanzstrafsachen des Bundes oder Angelegenheiten, für die eine verfassungsgesetzliche Sonderregelung besteht, von der Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ausgenommen sind. Außerdem sind die Unabhängigen Verwaltungssenate auch für Berufungen gegen verfahrensrechtliche Bescheide, wie beispielsweise etwa Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens, zuständig. Zudem ist der Unabhängige Verwaltungssenat jenes Landes örtlich zuständig, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass eine Berufung nur dann eingebracht werden kann, wenn nicht auf die Erhebung der Berufung verzichtet worden ist. Es ist jedoch erwähnenswert, dass ein festgenommener Beschuldigter während einer Anhaltung nicht auf die Erhebung einer Berufung verzichten kann. Zur Erhebung einer Berufung sind der Beschuldigter, der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten, der Privatankläger sowie bestimmte Verwaltungsbehörden, denen eine Verwaltungsvorschrift das Berufungsrecht einräumt, berechtigt. Der Privatbeteiligte hat wiederum kein Berufungsrecht, wobei aber angenommen werden kann, dass er in einem Berufungsverfahren Parteistellung hat.

Außerdem hat neben einem Berufungsberechtigten auch die Verwaltungsbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, Parteistellung im Berufungsverfahren. Dennoch ist aber die belangte Behörde jedoch nicht zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts legitimiert. Es muss beachtet werden, dass die Berufungsfrist zwei Wochen beträgt und mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses beginnt; bei mündlicher Verkündung beginnt die Frist jedoch mit dieser. Die Berufung ist bei jener Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Sollte sie jedoch innerhalb der Berufungsfrist beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht worden sein, gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat sodann die Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten. Die Berufung gilt dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie nach Ablauf der Berufungsfrist bei der Behörde erster Instanz einlangt.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass wenn der Beschuldigte berufen hat oder wenn zu seinen Gunsten berufen wurde, somit keine höhere Strafe verhängt werden darf. Außerdem besteht keine Pflicht zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung und somit hat die Partei auch kein Recht auf eine solche Erlassung. Daher steht es im Ermessen der Behörde erster Instanz, ob sie eine Berufungsvorentscheidung erlässt. Zudem kann sie sofort nach Einlangen einer Berufung die Akten dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorlegen. Wenn eine Berufungsvorentscheidung ergangen ist, kann eine Partei innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung verlangen, dass die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt werden soll. Dieser Vorlageantrag ist bei der Behörde erster Instanz einzubringen. Die Berufungsvorentscheidung tritt sodann außer Kraft, wenn dieser Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

Es muss berücksichtigt werden, dass über verspätete Vorlageanträge die Behörde zu entscheiden hat, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat. Sollte kein Vorlageantrag eingebracht worden sein, erwächst die Berufungsvorentscheidung in Rechtskraft. Ein eingebrachter Vorlageantrag kann jedoch nicht zurückgezogen werden, da durch den Antrag die Berufungsvorentscheidung zu existieren aufgehört hat. Es ist ebenso erwähnenswert, dass gegen eine rechtskräftig gewordene Berufungsvorentscheidung eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts nicht möglich ist, da die Berufungsvorentscheidung nämlich kein Bescheid einer Behörde letzter Instanz ist.

In Bezug auf das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat muss beachtet werden, dass der Unabhängige Verwaltungssenat grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, weiters muss das Verfahren unmittelbar sein und die Verfahrensergebnisse müssen öffentlich sein. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass die mündliche Verhandlung dann entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist bzw. wenn ein Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Außerdem kann der Unabhängige Verwaltungssenat jedoch auch dann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet sowie auch dann wenn im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet. Es ist ebenso erwähnenswert, dass von der Verhandlung aber nur dann abgesehen werden kann, wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Außerdem kann solch ein Antrag nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Dennoch kann der Unabhängige Verwaltungssenat trotz eines Parteienantrages dann von einer Verhandlung absehen, wenn ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen ist und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und die Europäische Menschenrechtskonvention dem nicht entgegensteht. Weiters kann der Unabhängige Verwaltungssenat von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn alle Parteien darauf verzichten.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass ein Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung unter anderem etwa aus den Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung sowie der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen zulässig ist. Trotz Ausschluss der Öffentlichkeit können die Parteien verlangen, dass drei Personen ihres Vertrauens an der Verhandlung teilnehmen dürfen. Außerdem ist die Verhandlung auch dann durchzuführen, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Es muss beachtet werden, dass die Verhandlung mit dem Aufruf der Sache beginnt, wobei sodann der Gegenstand der Berufungsverhandlung zu bezeichnen ist und der bisherige Gang des Verfahrens zusammenzufassen ist. Daraufhin muss den Parteien Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern. Außerdem haben Zeugen nach Aufruf der Sache das Verhandlungszimmer zu verlassen.

Wie bereits erwähnt gilt im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der Grundsatz der Unmittelbarkeit. Das bedeutet, dass der Senat die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise selbst aufzunehmen hat. Außerdem darf bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht genommen werden, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Daher sind Aktenstücke, die für das Erkenntnis wichtig sein sollen, in der Verhandlung zu verlesen, außer wenn der Beschuldigte darauf verzichtet hat. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Entscheidung nur von jenen Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates getroffen werden darf, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Sollte sich die Zusammensetzung der Kammer jedoch geändert haben, ist die Verhandlung somit auch zu wiederholen. Außerdem sind der Beschuldigte und alle übrigen Parteien berechtigt an jede Person Fragen zu stellen, die vernommen wird. Dabei kann der Verhandlungsleiter jedoch Fragen zurückweisen, die nicht der Aufklärung des Sachverhaltes dienen. Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen dürfen nur in Ausnahmefälle verlesen werden, anstelle von deren Vernehmung in der Verhandlung.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass das Verfahren möglichst in einer Verhandlung abzuschließen ist. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass eine Vertagung zur Einvernahme des von der Verhandlung ausgebliebenen Beschuldigten oder zur Aufnahme weiterer Beweise wiederum möglich ist. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass das Erkenntnis, also der Berufungsbeschied, öffentlich zu verkünden ist. Darüber ist sodann allen Parteien eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass von der öffentlichen Verkündung nur dann abgesehen werden kann, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder, wenn die Erkenntnis nicht gleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann. Dennoch muss jede Person die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet sein.

Wenn die Berufung aber nicht aus formellen Gründen zurückzuweisen ist, beispielsweise etwa als verspätet, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat in der Sache selbst zu entscheiden. In solchen einen Fall muss die Entscheidung innerhalb von fünfzehn Monaten ab Einbringung der Berufung ergehen, da der angefochtene Bescheid sonst als aufgehoben gilt und das Verfahren sodann einzustellen ist. Dies gilt aber nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Berufungsrecht hat. Somit der der Unabhängige Verwaltungssenat den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und auch rechtlich zu beurteilen. Es muss beachtet werden, dass die Entscheidungsbefugnis des Unabhängigen Verwaltungssenats auf die Tat beschränkt ist, die dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegt wurde. Dennoch darf der Beschuldigte die von der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommene Tat durch Ergänzungen bzw. durch Konkretisierungen klarstellen, wobei er sie jedoch nicht abändern darf, wie beispielsweise etwa eine andere Tatzeit oder einen anderen Tatort, oder auswechseln.

Wenn der Beschuldigte eine Berufung erhoben hat oder wenn solch eine zu seinen Gunsten erhoben wurde, darf keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. Es muss jedoch beachtet werden, dass eine strengere Strafe aber dann ausgesprochen werden kann, wenn die Berufung nicht nur zugunsten des Beschuldigten erhoben wird. Eine strengere Strafe kann aber auch dann ausgesprochen werden, wenn eine Berufung zuungunsten des Beschuldigten auch neben einer Berufung zugunsten des Beschuldigten erhoben worden ist.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass für das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenats Verfahrenshilfe vorgesehen ist, wenn ein Beschuldigte nicht im Stande ist, die Kosten der Verteidigung zu tragen, weil sonst der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt für ihn oder seine Familie beeinträchtigt wäre. In solch einen Fall hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten Verfahrenshilfe zu gewähren. Im Zuge dessen ist dem Beschuldigten sodann kostenlos ein Verteidiger beizugeben, wenn dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege bzw. im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig ist. Außerdem ist der Antrag auf Verfahrenshilfe bei der Behörde erster Instanz innerhalb der Berufungsfrist einzubringen, solange noch keine Berufung erhoben worden ist. Wenn Berufung jedoch bereits erhoben worden ist, ist der Antrag beim Unabhängigen Verwaltungssenat zu stellen. Wenn innerhalb der Berufungsfrist ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt wurde, beginnt die Frist zur Berufungseinbringung mit der Bestellung des Rechtsanwaltes und mit der Zustellung des anzufechtenden Bescheides an diesen bzw. mit der Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe neu zu laufen.

Auch die Wiederaufnahme des Verfahrens muss beachtet werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens nur innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung zulässig ist. Wenn die Wiederaufnahme eines Verfahrens begehrt wird, in dem ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, ist der Antrag bei diesem einzubringen. Auch die amtswegige Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden muss berücksichtigt werden. Ein Bescheid, der die Berufung nicht unterliegt, durch den das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, wie beispielsweise etwa eine Bestrafung trotz eingetretener Verjährung, kann von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Hierbei ist zu beachten, dass die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nicht der Unabhängige Verwaltungssenat ist, sonder je nach Sachmaterie entweder der Landeshauptmann bzw. die Sicherheitsdirektion oder die Landesregierung.

Außerdem kann ein Unabhängiger Verwaltungssenat ebenso ein von ihm erlassenes und rechtskräftig gewordenes Erkenntnis aufheben oder abändern. Wenn ein rechtskräftiges Straferkenntnis behoben wurde, sind die Folgen der Bestrafung wiedergutzumachen. Das bedeutet, dass die Beträge, die als Geldstrafen geleistet wurden, zurückzuzahlen sind. Sollte eine Folgenbeseitigung nicht möglich sein, wie etwa der Vollzug einer Freiheitsstrafe, ist eine Entschädigung zu leisten.

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