Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts




In Bezug auf die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts müssen unter anderem der zeitliche Anwendungsbereich von Verwaltungsstrafvorschriften sowie der räumliche Anwendungsbereich von Verwaltungsstrafvorschriften, die Straftaten, die Beweislast für die Tatbildmäßigkeit und für das Verschulden sowie die Strafausschließungsgründe berücksichtigt werden. Bezüglich des zeitlichen Anwendungsbereiches von Verwaltungsstrafvorschriften ist zu beachten, dass eine Tat, also eine Handlung oder eine Unterlassung, nur dann bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung auch mit Strafe bedroht war. Daraus kann somit entnommen werden, dass das Verbot der rückwirkenden Strafbestimmungen gilt. Dennoch kann es sich aber ergeben, dass sich die Rechtslage nach Begehung der Tat aber noch vor der Bestrafung des Täters noch ändert. Die Strafe hat sich jedoch grundsätzlich nach dem Recht zu richten, das zum Zeitpunkt der Tat gegolten hat. Sollte aber das Recht, das zum Zeitpunkt der Fällung des Bescheides in erster Instanz gegolten hat, für den Täter günstiger sein, richtet sich die Strafe nach diesem Recht.

Bezüglich des räumlichen Anwendungsbereiches von Verwaltungsstrafvorschriften muss wiederum beachtet werden, dass nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar sind. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass es auch Verwaltungsvorschriften gibt, die etwas anderes bestimmen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass eine Handlung oder Unterlassung nicht als Übertretung eines Landesgesetzes bestraft werden kann, wenn diese außerhalb des betreffenden Landesgebietes begangen wurde.

Es ist erwähnenswert, dass die Straftat als tatbildmäßiges sowie rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten definiert wird. Außerdem muss beachtet werden, dass ein Verhalten nur dann strafbar ist, wenn alle Merkmale einer Straftat gegeben sind. Sollte der Täter beispielsweise etwa zwar tatbildmäßig und rechtswidrig gehandelt haben aber nicht schuldhaft, kann er somit auch nicht bestraft werden. Beim tatbildmäßigen Verhalten muss berücksichtigt werden, dass das Tatbild das in einer Verwaltungsstrafnorm unter Strafdrohung als geboten oder verboten umschriebene äußere menschliche Verhalten ist. Außerdem kann dieses äußere Verhalten in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen. Daher unterscheidet man zwischen Handlungsdelikten und Unterlassungsdelikten.

Es muss beachtet werden, dass auch eine Folge zum Tatbild gehören kann, die durch das Verhalten herbeigeführt wurde. In solch einen Fall spricht man von einem Erfolgsdelikt. Als Tatbild kann aber auch nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf einen allfälligen Erfolg umschrieben sein. In solch einen Fall spricht man wiederum von Ungehorsamsdelikten. Grundsätzlich ist ein tatbildmäßiges Verhalten auch rechtswidrig, da das Tatbild nämlich ein Unrecht darstellt. Wenn die Behörde ein tatbildmäßiges Verhalten festgestellt hat, kann sie davon ausgehen, dass dieses auch rechtswidrig ist. Die Behörde hat sodann nur zu prüfen, ob nicht ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Auch das schuldhafte Verhalten muss berücksichtigt werden. Denn die Schuld ist ein subjektives Merkmal der Straftat, die die innere Beziehung des Täters zur Tat darstellt. Hierbei unterscheidet man zwei Schuldformen, und zwar Vorsatz und Fahrlässigkeit. Hierbei muss beachtet werden, dass jene Person vorsätzlich handelt, die einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Wenn die vorsätzliche Begehung einer Tat mit Strafe bedroht wird, ist auch bedingter Vorsatz für die Bestrafung ausreichend. Bedingter Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter den tatbildmäßigen Erfolg nicht bezweckt sowie seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussetzt, aber die Verwirklichung eines Sachverhalts, die einem gesetzlichem Tatbild entspricht ernstlich für möglich hält und sich auch damit abfindet.

Fahrlässig wiederum handelt eine Person, welche die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der sie nach den Umständen verpflichtet sowie nach ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihr zuzumuten ist. Deshalb erkennt die jeweilige Person nicht, dass sie einen Sachverhalt verwirklichen kann, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dies wird als unbewusste Fahrlässigkeit bezeichnet. Eine Person handelt jedoch auch dann fahrlässig, wenn sie es für möglich hält, dass sie einen Sachverhalt verwirklichen kann, ihn aber nicht herbeiführen möchte. In solch einen Fall liegt wiederum eine bewusste Fahrlässigkeit vor.

In diesem Zusammenhang ist auch die Beweislast für die Tatbildmäßigkeit und für das Verschulden erwähnenswert. Hierbei muss beachtet werden, dass der Beweis dafür, dass ein Beschuldigter das Tatbild einer Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, der Behörde obliegt. Außerdem muss dem Beschuldigten bei Erfolgsdelikten das Verschulden von der Behörde nachgewiesen werden. Bei Ungehorsamsdelikten muss dem Beschuldigten das Verschulden wiederum nicht von der Behörde nachgewiesen werden. Denn wenn die Behörde dem Beschuldigten sein tatbildmäßiges Verhalten nachgewiesen hat, kann sie davon ausgehen, dass er auch schuldhaft gehandelt hat. In solch einen Fall hat der Beschuldigte glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden trifft. Hierbei reicht es aus, wenn der Beschuldigte die Behörde von der Wahrscheinlichkeit einer bestimmten Tatsache überzeugt.

Als Strafausschließungsgründe kommen wiederum die Notwehr, die Unzurechnungsfähigkeit, die Strafunmündigkeit, der Irrtum, der Notstand sowie das Absehen von der Strafe in Betracht. Strafausschließungsgründe sind Gründe, die einen Strafanspruch nicht entstehen lassen. Diese können nämlich die Rechtswidrigkeit oder die Schuld ausschließen. Unter Notwehr ist eine angemessene Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ein notwehrfähiges Gut, wie beispielsweise etwa Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit bzw. Freiheit oder Vermögen, zu verstehen. Wenn eine Person unzurechnungsfähig ist, also gar nicht schuldfähig ist, kann sie nicht strafbar sein, wie beispielsweise etwa wegen einer Geisteskrankheit. Denn solch eine Person ist nicht fähig, die Tragweite ihres Handelns zu erkennen. Unzurechnungsfähig ist auf jeden Fall jene Person, die zum Zeitpunkt der Tat wegen Bewusstseinsstörung bzw. wegen krankhafter Geistesstörung oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Bei der Strafunmündigkeit muss beachtet werden, dass Personen, die zum Tatzeitpunkt das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, absolut strafunmündig sind und daher auch nicht strafbar sind. Personen, die jedoch zum Tatzeitpunkt zwar bereits vierzehn waren, aber noch nicht achtzehn Jahre alt waren, sind wiederum nur dann strafunmündig und nicht strafbar, wenn sie aus besonderen Gründen noch nicht reif genug sind, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Unter Irrtum ist die unzutreffende Vorstellung von der Wirklichkeit zu verstehen. Dabei kann sich der Irrtum sowohl auf die Sachlage als auch auf die Rechtslage beziehen. Es muss jedoch beachtet werden, dass die Pflicht besteht, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen; insbesondere ist man verpflichtet, sich über die auf dem Gebiet des Berufes erlassenen Vorschriften zu informieren. Weiters ist eine Tat dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Dabei muss die unmittelbar drohende Gefahr für das Leben bzw. die Freiheit oder das Vermögen so groß sein, dass sich der Beschuldigte in einem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lasen.

Außerdem darf die Gefahr nicht in einer anderen Art als durch die Begehung der strafbaren Handlung zu beheben sein. Einen weiteren Strafausschließungsgrund bildet die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat. Daher kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden des Beschuldigten gering ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Wenn diese beiden Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde von der Strafe abzusehen. Sollte es jedoch notwendig sein, den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, kann die Behörde ihn mit Bescheid ermahnen. Hierbei muss beachtet werden, dass die Ermahnung keine Strafe ist. Außerdem sind die Behörden ermächtigt, von der Einleitung und von der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder von der Erstattung einer Anzeige abzusehen, wenn die Verfolgung aussichtslos ist oder wenn der dafür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig groß wäre.

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