Schadenersatz bei Rufschädigung




Bei der Rufschädigung geht es um mehrere rechtliche Probleme. Einerseits sollen die Gesetze die Privatsphäre von Personen schützen. Das Recht auf Privatsphäre existiert als Grundrecht. Das Grundrecht schützt vorwiegend gegen Eingriffe des Staates. Das bürgerliche Recht und auch das Strafrecht enthalten Schutzbestimmungen, um die Privatsphäre auch vor Privaten zu schützen. Ein weiterer Teil der Rufschädigung ist die Ehrenbeleidigung. Die Ehre ist ein anerkanntes Rechtsgut. Es steht jedem frei sich gegen Verletzung der persönlichen Ehre zu wehren. Die Ehre darf aber nicht mit körperlicher Gewalt sondern mit Hilfe von den ordentlichen Gerichten verteidigt werden. Des weiteren kann die Kreditwürdigkeit durch das Verbreiten von unrichtigen Tatsachen beeinträchtigt werden.

Im wirtschaftlichen Verkehr ist das Vertrauen ein wichtiger Faktor. Durch Rufmord kann das Ansehen beschädigt werden und dadurch ein Vermögensnachteil entstehen, wenn man keine Teilzahlungen mehr vornehmen kann. Gemeint sind also wirtschaftliche Nachteile aufgrund der Rufschädigung. Im Zusammenhang mit der Rufschädigung ist auch das Medienrecht bedeutsam. Sehr viele gerichtliche Entscheidungen ergingen aufgrund von Medienberichten. Auch Aussendungen von Behörden oder Informationsstellen sind des Öfteren Gegenstand von Rufschädigungsklagen. Das Problem im Zusammenhang mit der Rufschädigung ist die Beweisführung. Im Schadenersatzrecht muss nämlich bewiesen werden, dass eine Handlung im Zusammenhang mit einem konkreten Schaden besteht.

Beim den sogenannten Klatsch und Tratsch zwischen privaten Personen ist es schwer zu beweisen, wer ein unwahres Gerücht verbreitet hat. Sehr oft steht Aussage gegen Aussage. Dazu ist nicht immer eindeutig, ob private Personen über die Richtigkeit einer Aussage informiert waren. Bei Druckschriften ist das anders. Diese werden in der Regel veröffentlicht. Man hat also den Beweis in Schriftform. Bezüglich der Wahrheit kann man sagen, dass Journalisten zur ordentlichen Recherche verpflichtet sind. Werden in einer Zeitung die Rechte von Personen verletzt, ist nicht nur der dadurch entstandene Schaden zu ersetzen. Der Medienherausgeber ist dazu verpflichtet auf seine Kosten eine Richtigstellung abzudrucken. Medien dürfen nicht dazu verwendet werden gegen Strafgesetze zu verstoßen. Wird der Tatbestand der üblen Nachrede in einem Medium hergestellt, so entsteht dadurch ein Anspruch auf Schadenersatz. Druckschriften dürfen nicht dazu verwendet werden Personen zu verspotten, beschimpfen oder verleumden.

Bei Berichten über Straftaten darf die Unschuldsvermutung nicht übergangen werden. Vor der Verurteilung eines Straftäters darf nur von einem mutmaßlichen Täter gesprochen werden. Jede Person gilt bis zur gerichtlichen Verurteilung als unschuldig. Das ist auch dann der Fall, wenn Anklage erhoben wird und der Prozess läuft. Erst ab der Verkündung des Urteils ist ein Täter wirklich schuldig. Die Medien dürfen dieses persönliche Recht nicht umgehen. Die Personen, die von rechtswidriger Berichterstattung betroffen sind, haben auch einen Anspruch auf Unterlassung. Das heißt sie können ein gerichtliches Urteil erlangen, dass einer Zeitung verbietet über einen Fall zu berichten.

Die Betroffenen haben also Ansprüche in drei Richtungen, und zwar auf Ersatz der Schäden, auf Unterlassung und auf Richtigstellung. Etwas anders ist die Rechtslage bei sogenannten Personen des öffentlichen Interesses. Das sind zum Beispiel Politiker oder Prominente. Dadurch, dass diese Personen in der Öffentlichkeit stehen, gelten diese als weniger schutzbedürftig, als normale Durchschnittsmenschen. Aber auch bei Personen des öffentlichen Interesses gibt es Grenzen. Auch solche Personen dürfen nicht verleumdet oder beschimpft werden. Wurde jemand in seiner Ehre verletzt kann er Schadenersatz fordern. Der Schaden muss durch die Ehrenbeleidigung verursacht worden sein. Der Kläger muss beweisen, dass ein diesbezüglicher Zusammenhang besteht. Der Geschädigte kann einerseits den tatsächlich erlittenen Schaden fordern. Es kann aber auch der entgangene Gewinn eingefordert werden. Verliert zum Beispiel ein Unternehmer Kunden, weil jemand falsche Tatsachen behauptet, kann der entgangene Gewinn gefordert werden. Sehr schwierig ist in solchen Fällen die Beweisführung. Umsatzeinbußen können auch andere Ursachen haben.

Eine Veränderung in der Mode oder Ähnliches kann unter Umständen auch zu Verlusten führen. Der Kläger hat die schwierige Aufgabe zu beweisen, dass der entgangene Gewinn tatsächlich mit der Ehrenbeleidigung in Zusammenhang steht. Die Kreditwürdigkeit kann vermindert sein, wenn unrichtige Tatsachen behauptet werden. Wenn etwa verbreitet wird, dass jemand seine Steuerschulden beim Finanzamt nicht bezahlt.

Speziell bei der Vergabe von Krediten spielt das Vertrauen eine große Rolle. Banken sollten wenn möglich keine sogenannten faulen Kredite vergeben. Das Vertrauen in denjenigen, dem ein Kredit gewährt wird, muss also hoch sein. Es muss nach den Umständen wahrscheinlich sein, dass die Person die Beträge zurückzahlt. Die Vertrauenswürdigkeit kann durch die Verbreitung unrichtiger Tatsachen beeinträchtigt sein. Kreditwürdigkeit betrifft nicht nur Kredite in der klassischen Form. Viele Unternehmen bieten Teilzahlungen an. Die Abzahlung eines Kaufpreises in Raten, ist im Prinzip ähnlich einem Kredit. Der Unternehmer vertraut darauf, dass der Preis bezahlt wird und der Kaufgegenstand bis zur vollständigen Abzahlung des Preises nicht zerstört wird. Bei Handyverträgen gilt Ähnliches. Der Netzbetreiber gibt den Kunden gewissermaßen eine Vorleistung. Die Rechnung kommt erst hinterher. Der Netzbetreiber vertraut also darauf, dass die Kunden die Gebühren bezahlen. Wird man als nicht kreditwürdig eingestuft, kann man im Extremfall keine der genannten Leistungen in Anspruch nehmen. Daher schützt das Gesetz vor unrichtigen Tatsachenverbreitungen. Derjenige, der Falsches verbreitet und dadurch einen Schaden verursacht, hat diesen zu ersetzen.

Bezüglich der Haftung bei Rufschädigung gibt es eine Ausnahme. Die Ausnahme betrifft nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilungen. Das heißt also Nachrichten, die von Person zu Person übermittelt werden und nur für einen ganz bestimmten Personenkreis bestimmt sind. In diesem Fall haftet die Person, die die Mitteilung überbringt, nicht, wenn sie die Unrichtigkeit nicht kannte. Der Überbringer der Nachricht muss also selbst auf die Richtigkeit vertraut haben. Dazu ist gefordert, dass der Empfänger an der Mitteilung ein berechtigtes Interesse hat. Die Ausnahme betrifft also in keinem Fall eine Zeitung oder ein sonstiges Medium.

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