Die Straftat der Beamtenbeleidigung und ihre Bestrafung




Unter der Beamtenbeleidigung fällt die öffentliche Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers bzw. die öffentliche Beleidigung des Bundesheeres oder die öffentliche Beleidigung eine Behörde. Daher sind üble Nachreden oder Beleidigungen auch strafbar, wenn sie gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das Bundesheer oder gegen eine selbständige Abteilung des Bundesheeres bzw. gegen eine Behörde gerichtet sind und öffentlich begangen werden. Hierbei ist jedoch beachtet werden, dass man grundsätzlich an einer Ausweiskontrolle bzw. an einer Identitätsfeststellung mitwirken muss und auch diesbezüglich seinen Wohnort bekanntzugeben hat, aber man muss eine Amtshandlung trotzdem nicht demütigend und schweigend erdulden.

Denn man ist berechtigt zu verlangen, über den Anlass und über den Zweck des Einschreitens aufgeklärt zu werden. Dabei hat man auch die Möglichkeit bedeutsame Sachen mit den Beamten zu besprechen und diese auch feststellen zu lassen. Andererseits ist es aber nicht erlaubt die Beamten anzuschreien oder zu beschimpfen, außer natürlich in den Fällen, in denen eine ungerechtfertigte Gewaltanwendung durch den Beamten erfolgt. Hierbei sollte man jedoch sehr vorsichtig und überlegt vorgehen, denn wenn sich eine Person gegenüber Beamten zu Beschimpfungen oder Schreiereien hinreißen lässt, begeht diese Person unter Umständen eine Verwaltungsübertretung, wie beispielsweise etwa Ordnungsstörung bzw. Anstandsverletzung oder Lärmerregung. Dies kann den Beamten sodann unter Umständen sogar das Recht geben, die betreffende Person, die sich zu Beschimpfungen oder Schreiereien hinreißen lassen hat, festzunehmen.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich auf jeden Fall ruhig sowie sachlich zu bleiben, und zwar auch dann, wenn die Beamten beleidigend werden sollten. Denn die betreffende Person hat nämlich im Nachhinein immer noch die Möglichkeit gegen die Beamten Beschwerden einzureichen bzw. Anzeigen einzubringen. Hierbei wäre es jedoch empfehlenswert Zeugen zu haben, denn es ist für die Stellung der betreffenden Person besser, wenn einige unbeteiligte Personen die Amtshandlung der Beamten wahrgenommen haben.

Es muss ebenso berücksichtigt werden, dass die Beleidigung ein Antragsdelikt ist und der Täter daher üblicherweise nur verfolgt und bestraft werden kann, wenn die betroffene Person einen Antrag zur Verfolgung und Bestrafung beim zuständigen Gericht stellt. Unter bestimmten Umständen kann die Beleidigung jedoch ausnahmsweise auch von Amts wegen verfolgt werden. Die Beleidigung wird auf jeden Fall dann von Amts wegen verfolgt, wenn sie gegen den Bundespräsidenten, gegen den Nationalrat, gegen den Bundesrat, gegen die Bundesversammlung oder gegen einen Landtag, gegen das Bundesheer, gegen eine selbständige Abteilung des Bundesheeres oder gegen eine Behörde gerichtet ist. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass zur strafrechtlichen Verfolgung der Beleidigung die Ermächtigung der beleidigten Person bzw. des beleidigten Vertretungskörpers oder der beleidigten Behörde einzuholen ist. Falls aber das Bundesheer oder eine selbständige Abteilung des Bundesheeres beleidigt wurde, ist zur Verfolgung der Beleidigung die Ermächtigung des Bundesministers für Landesverteidigung einzuholen.

Daraus kann somit abgeleitet werden, dass der öffentliche Ankläger, also der Staatsanwalt, bei ausgesprochenen Beleidigungen gegen Beamten verpflichtet ist diese Tat zu verfolgen, wenn auch die vorgesetzte Stelle des Beamten ihre Einwilligung dazu gibt. Wenn aber der Staatsanwalt die Beleidigung nicht verfolgen sollte oder wenn der Staatsanwalt von der Verfolgung der Beleidigung zurücktritt, so ist der durch die Beleidigung verletzte Beamte selbst zur Anklage bzw. zur weiteren Verfolgung berechtigt.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Person, die die Beleidigung begangen hat, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätze zu bestrafen ist, wobei aber beachtet werden muss, dass wenn die betreffende Person wegen der getätigten Handlung aufgrund einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht sein sollte, die strengere Strafe somit herangezogen wird. In diesem Zusammenhang muss jedoch auch die Entrüstungsbeleidigung beachtet werden. Denn mit Entrüstungsbeleidigung ist gemeint, dass die betreffende Person unter Umständen für die Beleidigung gegenüber den Beamten entschuldigt werden kann, wenn sich diese Person aus einer allgemein begreiflichen Entrüstung zur Beleidigung hinreißen lassen hat.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel