Die Straftat der Beleidigung und ihre Bestrafung




Eingangs muss erwähnt werden, dass eine Beleidigung begangen wird, wenn eine Person einen anderen öffentlich oder vor mehreren Leuten beschimpft bzw. verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer solchen Misshandlung bedroht. Somit umfasst die Beleidigung allgemeine Beleidigungen sowie auch gehässigen Spott und Hohn. Hierbei ist zu beachten, dass Beschimpfungen durch Worte oder Gesten erfolgen können, wie beispielsweise etwa die Beschimpfung eines anderen als Hurensohn bzw. als Arschloch, Schwein oder mieser Betrüger. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass man durch eine bloße Unhöflichkeit den anderen noch nicht beschimpft, wie etwa Mittelfinger zeigen oder Vogel zeigen. Eine Verspottung wiederum liegt dann vor, wenn eine Person einen anderen lächerlich macht sowie die verspottete Person dabei als minderwertig hinstellt und dabei eine Missachtung ausdrückt. Falls eine Person aber nur ironisch handeln sollte, führt dies noch nicht zu einer Verspottung.

Auch eine Misshandlung kann in bestimmten Fällen ebenso eine Beleidigung darstellen. Eine Misshandlung liegt dann vor, wenn eine Person einer anderen Person etwa körperliche Grobheiten zufügt, die geeignet sind, das Wohlbefinden der misshandelten Peron zu trüben. Zur Misshandlung muss jedoch ein beleidigender Erklärungswert hinzukommen, damit man diese Handlung auch als Beleidigung betrachtet werden kann, wie beispielsweise etwa das Bespucken oder das Haare reißen bzw. Fußtritte zufügen. Sollte aber eine Person einen anderen einen körpernahen Gegenstand wegnehmen, wie beispielsweise etwa die Mütze oder die Brille, ist dies zwar unhöflich aber diese Handlung stellt noch lange keine Misshandlung dar. Zudem kann eine Misshandlung auch vorliegen, wenn mit einer Misshandlung bedroht wird, wie beispielsweise etwa eine Drohung mit Ohrfeigen.

Die Beleidigung wird dann vor mehreren Personen begangen, wenn diese Tat in Gegenwart von mehr als zwei außenstehenden Personen gesetzt wird, wobei es jedoch auch erforderlich ist, dass diese außenstehenden Personen die Beleidigung tatsächlich wahrnehmen können. Öffentlich wird die Beleidigung wiederum dann begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass man einen größeren Personenkreis ab zehn Personen annehmen kann. Aus dem Gesagten kann abgeleitet werden, dass eine Beleidigung auf jeden Fall jede Verletzung der persönlichen Ehre einer anderen Person ist. Zudem wird die Beleidigung üblicherweise von der betroffenen Person als kränkend empfunden.

Außerdem ist es notwendig den Zusammenhang aufgrund dessen die Beleidigung erfolgte zu berücksichtigen. Denn wenn eine Person einen Freund beispielsweise aus Spaß als Depp oder Trottel bezeichnet, so liegt noch keine Beleidigung vor, wenn sich aus den Begleitumständen ergibt, dass die betroffene Person dadurch nicht in seiner Ehre verletzt werden sollte. Wenn aber die Beschimpfung als Depp in einer anderen Situation als ernst und boshaft gemeint ist, erfüllt sie jedoch den Tatbestand der Beleidigung. Daher ist stehts zu beachten, dass auch wenn eine Beleidigung vorliegt, dies nicht gleich strafbar sein muss, denn man muss ebenso die Begleitumstände, den Zusammenhand sowie das Milieu beachten. Das Milieu ist wesentlich, denn in einigen Kreisen sind bestimmte Wörter üblich und werden nicht gleich als Beleidigung empfunden als wiederum in anderen Kreisen.

Hierbei ist es ebenso erwähnenswert, dass eine strafbare Handlung wie etwa die Beleidigung, welche durch Veröffentlichung auf einer Website oder in einem Online-Forum begangen wird, ein Medieninhaltsdelikt darstellt. Dies gilt ebenso für Emails an eine größere Zahl von Personen, also an mindestens zehn Personen. Jedoch besteht die Möglichkeit sich gegen diese Delikte unter bestimmten Umständen mit einer Unterlassungsklage und Schadenersatzklage zur Wehr zu setzen. Außerdem muss eine Person, über der sich eine andere Person in einem Forum beleidigend äußert, solche Beleidigungen nicht hinnehmen, sondern kann vielmehr gegen diese Person rechtlich vorgehen, obwohl es dabei oft gewisse Hindernisse zu überwinden gibt.

Außerdem muss berücksichtigt werden, dass die Beleidigung ein Antragsdelikt ist, was wiederum bedeutet, dass der Täter nur dann strafrechtlich verfolgt und bestraft werden kann, wenn die betroffene Person diesbezüglich einen Antrag beim zuständigen Gericht selbst stellt. Die Beleidigung wird jedoch ausnahmsweise dann von Amts wegen zu verfolgen sein, wenn sie gegen den Bundespräsidenten, gegen den Nationalrat, den Bundesrat, gegen die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das Bundesheer, gegen eine selbständige Abteilung des Bundesheeres oder gegen eine Behörde gerichtet ist. Dabei ist jedoch die Ermächtigung der beleidigten Person bzw. des beleidigten Vertretungskörpers oder der beleidigten Behörde zur strafrechtlichen Verfolgung der Beleidigung einzuholen. Bei Beleidigung des Bundesheeres oder einer selbständigen Abteilung des Bundesheeres ist die Ermächtigung des Bundesministers für Landesverteidigung zur Verfolgung der Beleidigung einzuholen.

Zudem muss erwähnt werden, dass eine Person, welche eine Beleidigung begangen hat, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätze zu bestrafen ist. Sollte die Person aber wegen der gesetzten Handlung aufgrund einer andere Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht sein, als wie mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder als wie mit Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätze, kommt natürlich die strengere Strafe in Betracht. Die Person, die die Beleidigung geäußert hat, wird jedoch auf jeden Fall dann nicht zu bestrafen sein, wenn sie die Beleidigung aufgrund einer allgemein begreiflichen Entrüstung begangen hat.

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