Die Straftat der Verleumdung und ihre Bestrafung




Eingangs muss erwähnt werden, dass eine Verleumdung auf jeden Fall dann vorliegt, wenn eine Person einer anderen Person wissentlich fälschlicherweise verdächtigt eine Straftat begangen zu haben, obwohl sie weiß, dass die Person, die sie beschuldigt in Wahrheit nie die Straftat begangen hat. Das bedeutet also, dass die Verleumdung dadurch begangen wird, indem eine Person einen anderen der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, indem sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden und mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amtspflicht bzw. Standespflicht falsch verdächtigt. Außerdem stellt die Verleumdung als strafbare Handlung gegen die Rechtspflege in Österreich ein Offizialdelikt dar.

In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass eine falsche Verdächtigung dann vorliegt, wenn ein nicht bestehender Verdacht erweckt wird oder wenn ein schon vorhandener Verdacht verstärkt wird, beispielsweise etwa mittels einer Anzeige oder im Rahmen einer Vernehmung. Außerdem muss sich die Verdächtigung zwar gegen eine bestimmte Person richten, aber es ist nicht notwendig, dass der Verleumdete namentlich genannt wird. Es muss ebenso beachtet werden, dass die bloße Bestimmbarkeit der verdächtigten Person allein jedoch nicht ausreicht. Außerdem fallen nur solche Verdächtigungen unter der Straftat der Verleumdung, die ein Offizialdelikt oder eine Verletzung von Amtspflichten oder Standespflichten zum Gegenstand haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass von einem Offizialdelikt gesprochen werden kann, wenn eine strafbare Handlung von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt wird, wie beispielsweise etwa unter anderen Mord, Diebstahl, Körperverletzung oder Raub.

Zudem ist auch jede Person wegen Verleumdung zu bestrafen, die jemand anderen fälschlich beschuldigt, eine schon verjährte Tat begangen zu haben. Außerdem ist es erforderlich, dass die fälschlich angelastete Tat zum Zeitpunkt der falschen Verdächtigung ein Offizialdelikt begründet, aber es ist nicht notwendig, dass die angelastete Tat auch noch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung ein Offizialdelikt begründet. Daraus folgt, dass der Täter nämlich auch dann eine Verleumdung begeht, wenn das vorgeworfene Verhalten gegenüber der anderen Person beispielsweise infolge einer Gesetzesänderung im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht mehr strafbar war. Sollte beispielsweise das Opfer eines Diebstahls an einer geringwertigen Sache etwa behaupten, dass der Täter ihm über Euro 40.000,- weggenommen hat, begeht er dadurch auf jeden Fall eine Verleumdung. Außerdem ist ebenso zu beachten, dass der Täter eine falsche Verdächtigung einer Verletzung von Amtspflichten oder Standespflichten nur gegenüber solchen Personen begehen kann, die einem Disziplinarrecht unterliegen, wie beispielsweise etwa gegenüber Beamten bzw. Rechtsanwälten, Notaren oder Soldaten.

In diesem Zusammenhang muss ebenso berücksichtigt werden, dass eine Verdächtigung nicht nur dann falsch ist, wenn die behauptete Straftat überhaupt nicht begangen wurde, sondern auch dann, wenn die Tat zwar wirklich geschehen ist, diese Tat aber von einem anderen Täter begangen wurde als von dem Verleumdeten. Außerdem ist die Verleumdung, also die falsche Verdächtigung, erst dann erfolgt, wenn der Verleumdete durch die Verleumdung der konkreten Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wurde. Dies kann etwa dann angenommen werden, wenn es wahrscheinlich bzw. unmittelbar zu erwarten ist, dass eine Behörde den Verdächtigen verfolgen wird. Unter behördliche Verfolgung ist auf jeden Fall jede zur Aufklärung des Verdachts dienende behördliche Erhebung zu verstehen, wobei auch staatsanwaltschaftliche Ermittlungen sowie Erhebungen der Polizei oder Erhebungen der Gendarmarie darunter fallen. Zudem stellt auch die Einleitung oder die Durchführung dienstaufsichtsbehördlicher Maßnahmen gegen einen Beamten eine behördliche Verfolgung dar.

Außerdem ist es unerheblich, ob es tatsächlich zu einer behördlichen Verfolgung gekommen ist, denn vielmehr reicht die Herbeiführung einer konkreten Gefahr einer solchen behördlichen Verfolgung. Sollte aber die falsche Verdächtigung jedoch derart unglaubwürdig sein, dass ein Einschreiten gegen den Verdächtigten von vornherein unwahrscheinlich erscheint, fehlt es somit an einer konkreten Gefährdung des Verdächtigten, was wiederum dazu führt, dass der Täter nicht wegen Verleumdung zu bestrafen ist. Hierbei muss aber berücksichtigt werden, dass durch dieses Verhalten unter Umständen eine andere Straftat verwirklich werden kann, wie beispielsweise etwa die üble Nachrede.

Die Person, die die Verleumdung begangen hat, ist jedoch nur dann zu bestrafen, wenn sie weiß, dass die Verdächtigung der betreffenden Person falsch ist. In solch einen Fall ist die betreffende Person mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Wenn aber die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, ist die betreffende Person wiederum mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Täter dann nicht zu bestrafen ist, wenn er freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.

Außerdem muss ebenso beachtet werden, dass die Einwilligung des Verleumdeten nicht zur Bestrafung der Person führt, die die Verleumdung begangen hat. Sollte beispielsweise nach einem Verkehrsunfall Frau Bayer vor der Polizei wahrheitswidrig angeben, dass sie das Auto gelenkt hat und nicht ihr alkoholisierter Ehemann Herr Bayer, begeht ihr Ehemann keine Verleumdung, wenn er diese Angabe der Polizei gegenüber bestätigt. Der Ehemann Herr Bayer begeht in solch einen Fall keine Verleumdung, weil seine Ehefrau darin eingewilligt hat, falsch verdächtigt zu werden.

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