Allgemeines zum Beförderungsvertrag




Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr gilt für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße durch ein Fahrzeug, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der vereinbarte Ablieferungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist, unabhängig vom Wohnsitz und von der Staatsangehörigkeit der beteiligten Personen. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung für Beförderungen, die nach den Bestimmungen internationaler Postübereinkommen durchgeführt werden, für Beförderung von Leichen und für die Beförderung von Umzugsgütern. Wird das Fahrzeug, das mit dem Gut beladen ist auf einem Teil der Strecke zur See, mit der Eisenbahn, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg befördert ohne dass das Gut umgeladen wird, so kommt dieses Übereinkommen trotzdem für die gesamte Beförderung zur Anwendung. Der Frachtführer haftet für Handlungen und Unterlassungen seiner Bediensteten und anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient, wie für sein eigenes Handeln und Unterlassen.

Der Beförderungsvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, welcher in drei Originalausfertigungen ausgestellt wird, die vom Absender und vom Frachtführer zu unterzeichnen sind. Eine Ausfertigung bekommt der Absende, eine andere begleitet das Gut und eine behält der Frachtführer. Der Frachtbrief enthält Angaben über Ort und Tag der Ausstellung, Name und Anschrift des Absenders, Name und Anschrift des Frachtführers, Stelle und Tag der Übernahme sowie die Ablieferungsstelle, Name und Anschrift des Empfängers, Art des Gutes und der Verpackung, Anzahl sowie Zeichen und Nummern der Frachtstücke, Rohgewicht oder anders angegebene Menge des Gutes, die mit der Beförderung verbundenen Kosten (z.B. Fracht, Nebengebühren, Zoll). Der Frachtbrief sollte Angaben darüber enthalten, dass das Umladen verboten ist sowie Kosten, die der Absender zu übernehmen hat, Weisungen des Absenders an den Frachtführer über die Versicherung des Gutes sowie die vereinbarte Frist, in der die Beförderung beendet sein muss.

Bis zum Beweis des Gegenteils dient der Frachtbrief als Nachweis für den Abschluss und den Inhalt des Beförderungsvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer. Falls nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsort Ablieferungshindernisse eintreten, hat der Frachtführer Weisungen vom Absender einzuholen. Sollte der Empfänger das Gut nicht annehmen wollen, darf der Absender über das Gut verfügen ohne die erste Ausfertigung des Frachtbriefes vorzuweisen. Außerdem haftet der Frachtführer für ganze oder teilweise Verluste und für Beschädigungen des Gutes, wenn der Verlust oder die Beschädigung zwischen Übernahme und Ablieferung des Gutes eintritt. Er haftet auch für Überschreitung der Lieferfrist.

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