Bei Schulden sind immer Leistungsart, Leistungszeit und Erfüllungsort zu beachten. Bezüglich Leistungsart ist zu sagen, dass die Leistung ein Tun oder Unterlassen sowie teilbar und unteilbar sein kann. Bei einem Tun muss der Schuldner dem Gläubiger eine Leistung erbringen, wie z.B. Übertragung des Eigentums. Bei einer Leistung in Form eines Unterlassens hat der Gläubiger z.B. Wettbewerbshandlungen zu unterlassen. Teilbar ist meist die Leistung vertretbarer Sachen, wie z.B. Geld oder Kohle; unteilbar hingegen ist z.B. die Leistung einer Maschine, eines Anzuges. Wenn also die Vertragspartner nur an der Gesamtleistung interessiert sind, ist die Leistung unteilbar; wenn sie jedoch auch an einzelnen Teilen interessiert sind, ist die Leistung teilbar.
Bei der Leistungsart ist auch darauf zu achten, ob es sich bei der Leistung um eine Gattungsschuld, Stückschuld, Wahlschuld oder Geldschuld handelt. Bei der Gattungsschuld wird der Leistungsgegenstand durch generelle Merkmale bestimmt, wie z.B. 1.000 Liter Heizöl extraleicht; bei der Stückschuld legen die Vertragspartner den Leistungsgegenstand durch individuelle Merkmale fest, wie z.B. das gebrauchte Auto der Frau Bauer. Eine Wahlschuld wiederum kann auf die eine oder andere Art erfüllt werden. Das bedeutet, dass die Verbindlichkeit auf die eine oder die andere Leistung gerichtet ist, von denen jedoch nur eine zu erbringen ist. Die Geldschuld stellt mit bestimmten Besonderheiten eine Gattungsschuld dar. Wichtig für den Gläubiger ist der durch Geldstücke oder Banknoten verkörperte Wert. Bei der Geldschuld führt Geldmangel seitens des Schuldners nicht zur Unmöglichkeit der Leistung, weil der Schuldner persönlich mit seinem ganzen Vermögen haftet, welches er immer zu Geld machen kann.
Falls der Schuldner jedoch aufgrund des Geldmangels in Verzug kommt, ist dieser schadenersatzpflichtig, wenn ihn ein Verschulden an dieser Situation trifft. Bei Geldschulden ist auch die Fremdwährungsschuld zu beachten. Die Voraussetzung der echten Fremdwährungsschuld, also Valutaschuld, ist, dass der Gläubiger einen Anspruch auf Zahlung in Fremdwährung hat. Bei der unechten Fremdwährungsschuld wiederum steht dem Gläubiger eine Forderung nur in inländischer Währung zu, wobei die Angabe der Fremdwährung nur als Rechnungsgrundlage zur Ermittlung des geschuldeten Eurobetrages dient.
Eine Leistung, die in ausländischer Währung vereinbart ist, kann auch in inländischem Geld bezahlt werden, wenn der Zahlungsort im Inland liegt. Daher darf in solch einem Fall der Schuldner wählen, ob er in Fremdwährung oder in inländischem Geld zahlen möchte. Solch ein Wahlrecht hat der Schuldner nicht, wenn eine effektive Fremdwährungsschuld vereinbart wurde. Merkmal der effektiven Fremdwährungsschuld ist, dass dem Schuldner bei einer Schuld, die auf eine ausländische Währung lautet, nicht das Recht hat, diese Schuld in inländischer Währung zu leisten. Das bedeutet, dass er auch bei einem vereinbarten inländischen Zahlungsort nur in ausländischer Währung erfüllen kann. Der Ort an dem die Leistung erbracht und entgegengenommen werden soll, ist der Erfüllungsort oder Leistungsort. Üblicherweise ergibt sich der Erfüllungsort aus der Vereinbarung.
Falls jedoch solch ein Ort nicht aus einer ausdrücklichen Vereinbarung folgt, ist der Ort, an dem der Schuldner zur Zeit der Verbindlichkeitsentstehung seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hatte, der Erfüllungsort. In solch einem Fall muss der Gläubiger die Leistung vom Schuldner holen, während der Schuldner sie nur abholbereit zu machen hat; dies wird als Holschuld bezeichnet. Es kann jedoch auch vereinbart werden, dass der Schuldner am Wohnsitz des Gläubigers die Leistung bringen soll; dies wird als Bringschuld bezeichnet. Die Leistungszeit wird auch Fälligkeit genannt und ist der Zeitpunkt, in dem der Schuldner die Leistung erbringen und der Gläubiger sie annehmen soll. Die Fälligkeit kann von den Vertragspartnern vereinbart werden.