Warenlieferungsverträge sind Kaufverträge über bewegliche Sachen. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer dem Käufer eine Sache zu übergeben und der Käufer wiederum verpflichtet sich den Kaufpreis zu zahlen. Somit kommt der Kaufvertrag durch Einigung über Ware und Preis zustande. Der Kaufpreis muss in Geld bestehen, weil sonst kein Kaufvertrag vorliegt; denn wenn die Gegenleistung eine andere Sache als Geld ist, liegt eher ein Tauschvertrag vor. Zu beachten ist auch das UN-Kaufrecht, das für alle Kaufverträge über Waren zwischen Vertragsparteien gilt, die ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Unter Waren sind bewegliche Sachen zu verstehen. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung auf den Warenkauf für den privaten Gebrauch. Unter privaten Gebrauch ist der persönlicher Gebrauch bzw. Gebrauch in der Familie oder im Haushalt zu verstehen.
Zu beachten ist, dass das UN-Kaufrecht nur den Abschluss von Kaufverträgen und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers regelt. Für die Gültigkeit des Vertrages und seine Wirkung auf das Eigentum der verkauften Ware ist das nationale Recht zuständig. Das bedeutet, dass Vertretungsmängel, Geschäftsfähigkeit, Irrtumsfolgen und Erlaubtheit des Vertrags nach nationalem Recht zu beurteilen sind. Das UN-Kaufrecht regelt auch die Vertragsverletzung. Nach dem UN-Kaufrecht stehen dem Vertragspartner nur dann bestimmte Rechtsbehelfe zu, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt. Eine Vertragsverletzung ist dann wesentlich, wenn sie dazu führt, dass der Gläubiger an der Durchführung des Vertrags kein Interesse mehr hat und dieser Umstand für den vertragsbrüchigen Partner vorhersehbar war (z.B. Verzug bei einem Fixgeschäft). Der Verkäufer muss die Ware inklusive betreffende Dokumente dem Käufer an einen vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit liefern. Falls sich aus dem Vertrag weder ein Zeitpunkt noch ein Zeitraum für die Lieferung ergibt, muss der Verkäufer innerhalb angemessener Frist nach Vertragsabschluss leisten. Bei einer wesentlichen Vertragsverletzung durch den Verkäufer kann der Käufer Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Vertragsaufhebung begehren. Wenn die Beschaffenheit der Ware vertragswidrig ist bzw. eine zu geringe Qualität aufweist, kann der Käufer eine Preisminderung begehren.
Außerdem kann der Käufer zusätzlich zu den erwähnten Rechtsbehelfen auch Schadenersatz verlangen. Auch der Käufer hat Pflichten. Dieser ist verpflichtet den Kaufpreis zu zahlen und die Ware anzunehmen. Bevor der Käufer den Kaufpreis zahlt, hat er das Recht die Ware zu untersuchen. Wenn der Käufer eine Vertragsverletzung begeht, kann der Verkäufer den Vertrag aufheben und Schadenersatz verlangen. Nach UN-Kaufrecht hat der Verkäufer die Möglichkeit den Käufer auf Abnahme der Ware zu klagen; nach österreichischem Recht besteht diese Möglichkeit nicht, da man den Käufer zur Abnahme der Ware nicht zwingen kann und der Käufer somit nicht verpflichtet ist die Ware anzunehmen. Das UN-Kaufrecht regelt nur die Schadenersatzpflicht für Sachschäden und Vermögensschäden wegen Vertragsverletzung aber nicht für Personenschäden. Es kommt zu keiner Haftung des vertragswidrig handelnden Partners, wenn dieser beweist, dass ihn an der Nichterfüllung keine Schuld trifft, weil die Nichterfüllung auf einen Grund beruht, den er nicht vermeiden oder überwinden konnte.