Wesen der Gütergemeinschaft




Der wichtigste Ehepakt ist die Gütergemeinschaft. Durch Ehepakte können Ehegatten die Gütergemeinschaft vereinbaren, welche dann dem gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung vorgeht. Es gibt verschiedene Arten der Gütergemeinschaft. Die allgemeine Gütergemeinschaft umfasst das Miteigentum am gesamten gegenwärtigen und zukünftigen erworbenen und ererbten Vermögen der Ehepartner. Die beschränkte Gütergemeinschaft wiederum erfasst entweder nur das gegenwärtige oder nur das künftige Vermögen der Ehegatten. Die Errungenschaftsgemeinschaft bezieht sich nur auf das Miteigentum am künftig erworbenen Vermögen, wobei das eingebrachte und künftig geerbte Vermögen getrennt bleibt. Die Fahrnisgemeinschaft bezieht sich auf die gesamte gegenwärtige und künftige Fahrnis und Errungenschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft besteht während der Ehe Gütertrennung, dabei hat im Falle der Eheauflösung jeder Gatte Anspruch auf einen Teil dessen, was der andere während der Ehe erworben hat.

Man muss auch zwischen Gütergemeinschaft unter Lebenden und Gütergemeinschaft auf den Todesfall unterscheiden. Bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden kommt es sofort zum Miteigentum der Ehegatten am Gesamtvermögen. Neben dem Gesamtvermögen gibt es jedoch auch Eigenvermögen, die dem Ehegatten oder der Ehegattin allein gehören; dabei unterscheidet man also zwischen Vorbehaltsgut und Sondergut. Beim Vorbehaltsgut handelt es sich um alles, was vereinbarungsgemäß nicht in das gemeinschaftliche Vermögen fallen soll. Sondergut wiederum besteht aus Rechten, die nicht übertragbar sind, wie z.B. Urheberrechte.

Wenn die Ehegatten bei der Gütergemeinschaft unter Lebenden Schulden eingehen, ist bezüglich der Haftung zu unterscheiden, ob sie sich solidarisch verpflichtet haben oder ob ein Ehegatte diese Schulden für sich allein eingegangen ist. Für solidarische Verpflichtungen der Ehegatten haften das Gesamtvermögen und das Sondervermögen jedes Ehepartners für die gesamte Schuld. Für Schulden, die ein Ehegatte für sich allein eingegangen ist, wie z.B. Unterhalts- und Schadenersatzschulden, haften bei allgemeiner Gütergemeinschaft das gesamte gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten und das Eigenvermögen des Ehepartners, der die Schuld eingegangen ist. Das bedeutet, dass bei der allgemeinen Gütergemeinschaft auch der andere Ehepartner mit seinem Anteil am Gemeinschaftsvermögen für die Schuld seines Ehegatten haftet. Bei der beschränkten Gütergemeinschaft haftet nur das Eigenvermögen des Schuldners.

Wenn ein Ehegatte stirbt wird das gemeinsame Vermögen aufgeteilt und sämtliche Schulden werden abgezogen. Das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen wird dem überlebenden Gatten und dem Nachlass des Verstorbenen überschrieben. Bei der Gütergemeinschaft auf den Todesfall gilt hingegen die Gütertrennung unter den Lebenden und jeder Ehegatte kann somit zu Lebzeiten über seine Güter frei verfügen. Erst wenn ein Ehepartner stirbt, wird das Vermögen beider Ehegatten vereinigt, um geteilt zu werden. Vom Gemeinschaftsvermögen werden die Schulden abgezogen und das Vermögen ermittelt. Dieses Vermögen wird dann in zwei Hälften geteilt, wobei eine Hälfte dem überlebenden Gatten zufällt und die andere Hälfte den Nachlass des Verstorbenen bildet. Wird die Ehe geschieden oder aufgehoben, bestimmen beide Partner einvernehmlich über die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens.

Sollte jedoch keine Einigung zustande kommen, muss unterschieden werden, ob die Ehe ohne Verschulden geschieden bzw. aufgehoben wurde, ob beiden Partnern ein gleiches Verschulden an der Scheidung bzw. Aufhebung trifft oder ob einen Partner das alleinige oder überwiegende Verschulden trifft.

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