Das System der Gütertrennung




Das Ehegüterrecht regelt vermögensrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten. Es sind mehrere Systeme denkbar. Nach österreichischem Eherecht besteht der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Es steht jedoch den Ehegatten offen eine Gütergemeinschaft durch Ehepakte zu vereinbaren. Wenn die Ehegatten keine Ehepakte vereinbaren, kommt es zur Gütertrennung. Das System der Gütertrennung sieht vor, dass das in der Ehe eingebrachte und während der Ehe erworbene Vermögen, jeweils dem Ehepartner allein gehört, der das Gut in der Ehe eingebracht hat oder währende der Ehe erworben hat. Das bedeutet, dass Ehegatte und Ehegattin während der Ehe das eigene Vermögen selbst verwalten und nur für eigene Schulden haften.

Wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird, sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Unter eheliches Gebrauchsvermögen versteht man alle beweglichen und unbeweglichen Gegenstände, die beide Ehegatten während aufrechter Ehe genutzt haben, wie z.B. Hausrat, Ehewohnung, gemeinsames Auto, Zweitwohnung. Eheliche Ersparnisse sind alle verwertbaren Wertanlagen, die die Ehegatten während aufrechter Ehe angesammelt haben, wie z.B. Sparbücher, Bargeld, Wertpapiere, Kunstsammlung, Liegenschaften.

Es gibt jedoch bestimmte Sachen, die im Falle einer Scheidung von der Aufteilung ausgenommen sind. Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat sowie Sachen, die ein Ehegatte braucht um sein Beruf auszuüben, wie z.B. etwa Bücher, Computer, Werkzeuge, oder Sachen, die dem persönlichen Gebrauch des Ehegatten allein dienen, wie z.B. etwa Schmuck, unterliegen nicht der Aufteilung. Das bedeutet, dass nur das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen und die ehelichen Ersparnisse bei einer Scheidung aufgeteilt werden. Das Vermögen, das ein Ehegatte schon vor der Ehe hatte und somit in der Ehe einbringt, wird im Falle einer Trennung nicht aufgeteilt, sondern gehört allein diesem.

Sachen, die ein Ehepartner in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat, unterliegen grundsätzlich nicht der Vermögensaufteilung zwischen den Ehegatten bei einer Scheidung. Davon ausgenommen ist jedoch die Ehewohnung, wenn ein dringender Wohnbedarf des anderen Ehepartners bzw. der Kinder besteht. Daher wird auch die Eigentumswohnung, die von einem Partner in die Ehe eingebracht wurde bei der Scheidung berücksichtigt, wenn der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Sind minderjährige Kinder vorhanden, behält grundsätzlich der Ehepartner die Wohnung, bei dem die Kinder nach der Scheidung leben werden.

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