Während der Ehe besteht grundsätzlich Gütertrennung, weshalb jeder Ehepartner nur für eigene Schulden haftet und nicht für die des anderen Ehepartners, wenn nichts unterschrieben wurde, wie z.B. gemeinsame Kreditaufnahme oder Gemeinschaftskonten. Es gibt aber die Möglichkeit eine Gütergemeinschaft durch Ehevertrag zu vereinbaren, wobei jeder Ehepartner auch für die Schulden des anderen haftet. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn ein Ehepartner keine oder nur geringe Einkünfte hat, aber den Haushalt führt, während der andere Ehepartner den gemeinsamen Unterhalt verdient. In diesem Fall haftet der berufstätige Ehepartner für bestimmte Geschäfte, die der haushaltsführende Ehepartner abschließt. Voraussetzung ist jedoch, dass das abgeschlossene Geschäft den gemeinsamen Haushalt der Ehepartner betrifft, wie z.B. Kauf einer Waschmaschine.
Falls diese Grenze überschritten wird, kann sich der erwerbstätige Ehepartner jedoch durch seine Unterschrift bereit erklären auch für darüber hinausgehende Schulden zu haften. Wenn eine Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird, sind das eheliche Gebrauchsvermögen (z.B. Wohnung, Möbeln, Hausrat) und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei dieser Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass bei der Aufteilung auch auf die gemeinsamen Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, Bedacht genommen wird, wie z.B. Miete, Heizung, Versicherungen.
Wenn die geschiedenen Ehepartner gemeinsam Kredite aufgenommen haben, muss im Scheidungsvergleich geregelt werden, wer künftig für diese Kredite haften soll. Solch eine Vereinbarung gilt aber nur zwischen den Ehepartnern und ist für den Kreditgeber nicht verbindlich, denn für diesen gilt nur der Kreditvertrag. Ein Ehepartner kann nur dann aus dem Kredit entlassen werden, wenn die Bank bzw. der Kreditgeber dies zustimmt. Wenn die Bank keine Zustimmung erteilt, kann beim Scheidungsgericht ein Beschluss beantragt werden, dass ein Ehepartner als Hauptschuldner und der andere als Ausfallsbürge gelten soll. Die Bank kann dann vom Ausfallsbürgen erst Zahlung verlangen, wenn sie gegen den Hauptschuldner erfolglos Exekution geführt hat.
Somit kann das Gericht bezüglich der gemeinsamen Schulden bestimmen, welcher Ehegatte zu ihrer Zahlung verpflichtet ist bzw. bestimmte Erleichterungen vornehmen, wie z.B. ein Ehepartner ist Hauptschuldner und der andere ist Ausfallsbürge. Dies ist aber nur auf diejenigen Schulden anwendbar, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem Zusammenhang stehen. Es muss auf jeden Fall beachtet werden, dass man nicht automatisch für die Schulden seines Ehepartners haftet.