Wesen und Merkmale der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine der wichtigsten Gesellschaftsformen. Diese Rechtsform wird sehr häufig verwendet. Sie zählt zu den Kapitalgesellschaften. Im Unterschied zu Personengesellschaften gibt es hier überhaupt keine unbeschränkte Haftung der Gesellschafter. Im Vordergrund steht das Kapital. Das Vermögen der Gesellschaft ist vom Vermögen der Gesellschafter getrennt. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss nicht nur unternehmerische Tätigkeiten bezwecken. Generell gibt es nur wenige Einschränkungen bezüglich des Gesellschaftszwecks. Nicht erlaubt ist die Führung einer Versicherung in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zu beachten ist, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmer kraft Rechtsform ist. Das bedeutet, dass die Gesellschaft in jedem Fall Unternehmer ist. Auch wenn der Zweck nicht unternehmerisch ist, besteht bei Rechtsgeschäften immer die Unternehmereigenschaft.
Beispiel: Eine GmbH, die nicht auf Gewinn gerichtet ist und einen ideellen Zweck verfolgt, ist trotzdem Unternehmer, wenn sie Waren verkauft. Ein Laden, der einen gemeinnützigen Zweck verfolgt, wie z.B. der Erlös geht an Behinderte Menschen, und als GmbH organisiert ist, ist gegenüber seinen Kunden und Geschäftspartnern Unternehmer. Das hat unter anderem Auswirkungen auf die Gewährleistung. Für Untenehmer sind die Regelungen etwas strenger, als für Konsumenten. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch eine Körperschaft. Das hat zur Folge, dass sie steuerrechtlich anders behandelt wird als ein Einzelunternehmer oder auch eine Personengesellschaft. Bezüglich Körperschaften gilt nämlich die Körperschaftssteuer.
Bei der Wahl der Rechtsform sind die steuerrechtlichen Aspekte wichtig. Die Besteuerung einer Körperschaft kann unter Umständen günstiger sein, als bei Personengesellschaften. Mit der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist aber mit einem höheren Kapitalaufwand zu rechnen.
Was bedeutet beschränkte haftung?
Charakteristisch für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dass das Vermögen der Gesellschaft vom Vermögen der Gesellschafter getrennt ist. Die Gesellschaft haftet selbst für Verbindlichkeiten. Ein Durchgriffsrecht gegenüber den Gesellschaftern besteht nicht. Die Gesellschafter haften nur mit der Stammeinlage. Das Stammkapital ist praktisch die Sicherheit der Gesellschaft. Es dient vor allem dem Schutz der Gläubiger. Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft, können sich die Gläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen befriedigen zu dem auch die Einlagen zählen. Die Gesellschafter haften nur mit ihrer Einlage. Das bedeutet der Begriff beschränkte Haftung. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bietet für alle Beteiligten mehr Sicherheit. Sowohl für die Gläubiger, als auch für die Gesellschafter. Die Gesellschafter haften nicht mit ihrem gesamten Privatvermögen und die Gläubiger haben zumindest das Stammkapital, auf das sie zurückgreifen können.
Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein Gesellschaftsvertrag zu errichten. Die Gesellschaft entsteht erst mit der Eintragung in das Firmenbuch. Zuständig für das Verfahren bezüglich dem Firmenbuch ist das Gericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat. Für den Gesellschaftsvertrag gibt es einen notwendigen Inhalt. Fehlt eines der vorgeschriebenen Merkmale, so ist der Vertrag ungültig. Darüber hinaus gibt es einen fakultativen Inhalt. Das bedeutet, der Vertrag ist ohne diesen Inhalt gültig. Es kann aber unter Umständen sinnvoll sein, bestimmte Vereinbarungen in den Vertrag aufzunehmen.
Damit der Vertrag gültig ist sind folgende Regelungen notwendig: Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals, Betrag der Stammeinlage. Die Anmeldung zum Firmenbuch ist von allen Geschäftsführern zu unterzeichnen. Für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein Stammkapital von Euro 35.000,- notwendig. Mindestens die Hälfte des Stammkapitals muss als Bareinlage gemacht werden. Ein Gesellschafter muss eine Mindesteinlage von Euro 70,- leisten. Es ist auch möglich Sacheinlagen zu bringen. Die Hälfte des Kapitals muss aber in Bar sein. Seit einer Änderung des Unternehmensrechts ist es auch möglich, dass nur eine Person eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründet. Früher war eine Einmann-GmbH nicht vorgesehen. Es gibt verschiedene Organe der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ohne diese Organe ist die Gesellschaft nicht handlungsfähig.
Es gibt zwingende Organe und Organe, die freiwillig eingerichtet werden können. Dazu gibt es Organe die nur in bestimmten Fällen eingesetzt werden müssen. Die Geschäftsführer und die Generalversammlung sind zwingend vorgesehen. Ist kein Geschäftsführer vorhanden, kann die Gesellschaft nicht in das Firmenbuch eingetragen werden. Daraus folgt, dass sie auch nicht entstehen kann. Der Geschäftsführer muss eine natürliche Person sein. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beglaubigt sein. Es können auch ein oder mehrere Gesellschafter als Geschäftsführer bestellt werden. In Bezug auf die Einmann-GmbH ist dies ein wichtiger Aspekt. Änderungen bezüglich des Geschäftsführers sind im Firmenbuch zu verzeichnen. Das ist wichtig, damit Dritte nicht geschädigt werden und auf das Firmenbuch vertrauen können.
Unter Umständen kann es sinnvoll sein, einen Aufsichtsrat zu bestellen. Dies kann freiwillig gemacht werden. In manchen Fällen ist es Pflicht einen Aufsichtsrat zu berufen. Zum Beispiel, wenn das Stammkapital Euro 70.000,- übersteigt, oder die Zahl der Gesellschafter vierzig übersteigt. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von den Gesellschaftern gewählt. Bei Sacheinlagen ist zu beachten, dass wenn diese nicht den angegebenen Werte errreichen, dass eine Nachzahlung in Bar zu leisten ist.
Geschäftsführung, Vertretung nach außen, Gewinnaufteilung
Die Geschäftsührung übernimmt der Geschäftsführer. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist selbst nicht handlungsfähig. Handeln können allein die Organe. Die Vertretung der Gesellschaft nach außen obliegt dem Geschäftsführer. Der Geschäftsführer kann für die Gesellschaft Verträge abschließen. Die Gesellschafter können den Geschäftsführer durch Beschluss absetzen und einen neuen bestellen. Der Gesellschafter haftet der Gesellschaft gegenüber für Schäden, die er verursacht. Sind mehrere Gesellschafter bestellt, so ist keiner von diesen befugt eigenmächtige Handlungen zu setzen. Ausnahme ist, dass Gefahr im Verzug ist. Die Geschäftsführung hat ein ordnungsmäßiges Rechnungswesen zu führen und den Jahresabschluss zu erstellen.
Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft gegenüber nach der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Er haftet zur ungeteilten Hand für Schäden, die er der Gesellschaft zufügt. Insbesondere, wenn er den Vorschriften und Befugnissen, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben zuwiderhandelt. Ebenso, wenn er die Eröffnung des Konkurses beantragen hätte sollen und Zahlungen geleistet hat.
Auflösung und Beendigung
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird in folgenden Fällen aufgelöst: Zeitablauf, Gesellschafterbeschluß, Verschmelzung, Konkurseröffnung, verwaltungsbehördliche Verfügung und Gerichtsbeschluss. Die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens erfolgt durch die Liquidation. Dabei ist das Vermögen der Gesellschaft nach den Verhältnissen der Einlagen und den Anteilen zu verteilen. Gewinne, aber auch Verluste sind danach zu verteilen.