Wesen und Merkmale der GmbH & Co KG
Um ein Unternehmen zu betreiben hat man eine der Rechtsformen, die das Unternehmensrecht zur Verfügung stellt zu wählen. Andere Formen sind nicht erlaubt. Es ist aber möglich die Formen miteinander zu verschmelzen. Eine dieser gemischten Formen ist die GmbH & Co KG. Eine Verschmelzung kann aber nicht bei allen Rechtsformen erfolgen. Es darauf zu achten, dass sie zusammenpassen. Die GmbH & Co KG ist eigentlich eine Kommanditgesellschaft. Die Kommanditgesellschaft besteht aus einem Komplementär und einem Kommanditisten. Der Komplementär ist der Gesellschafter, der die Geschäfte führt. Zudem haftet er unbeschränkt. Der Kommanditist haftet nur beschränkt. Er ist aber an der Geschäftsführung nicht beteiligt. Ihm verbleiben nur Kontrollrechte. Bei einer GmbH & Co KG ist der Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Komplementär muss eine Person sein. Er muss aber keine natürliche Person sein. Es genügt eine juristische Person. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist rechtsfähig, daher eine juristische Person. Es ist daher möglich, dass an dieser Gesellschaftsform keine natürliche Person beteiligt ist.
Gründung einer GmbH & Co KG
Die GmbH & Co KG ist in ihrem Fundament eine Kommanditgesellschaft. Daraus folgt, dass zuerst die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestehen muss. Ansonsten wäre es nicht möglich, dass die Gesellschaft als Komplementär eintritt. Zunächst muss also die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet werden. Das erfolgt mit einem Gesellschaftsvertrag. Durch die Eintragung in das Firmenbuch ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wirksam entstanden. Der Gesellschaftsvertrag muss den üblichen Anforderungen entsprechen. Auch die Organe sind einzurichten. Diesbezüglich gibt es hier keine Besonderheiten. Nach der Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann dann die Kommanditgesellschaft gegründet werden. Dies erfolgt ebenfalls durch einen Gesellschaftsvertrag. Zu beachten ist aber, dass die Vorschriften bezüglich der Kommanditgesellschaft nicht so streng sind, wie bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft. Bei Personengesellschaften sind zum Beispiel keine Organe vorgesehen, die eingerichtet werden müssen. Es gibt auch keinen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt für den Gesellschaftsvertrag. Die bereits bestehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung tritt bei der Gründung der Kommanditgesellschaft als Komplementär hinzu. Es ist nach der aktuellen Rechtslage auch möglich, dass nur eine einzige natürliche Person eine GmbH & Co KG gründet. Bei einer normalen Kommanditgesellschaft wäre das nicht möglich.
Geschäftsführung, Vertretung nach außen, Haftung
Die Geschäftsführung der GmbH & Co KG folgt den üblichen Regeln der Kommanditgesellschaft. Bei Kommanditgesellschaften ist der Komplementär für die Geschäftsführung zuständig. Der Komplementär ist bei der GmbH & Co KG die Gesellschaft mit beschränker Haftung. Diese Gesellschaft ist für die Geschäftsführung zuständig. Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihrerseits ist wieder das Prinzip bei Kapitalgesellschaften zu beachten. Für die Führung der Geschäfte ist mindestens ein Geschäftsführer zu bestellen. Die Gescchäfte führt also der Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Vertretung nach außen folgt ähnlichen Grundsätzen. Der Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die handelnde Person der GmbH & Co KG. Er schließt Verträge für die Gesellschaft ab. Seine Rechtshandlungen binden die GmbH & Co KG. Er vertritt sie also nach außen im Rechtsverkehr. Die GmbH & Co KG ist für die Beteiligten sehr günstig. Das deshalb, weil es keinen unbeschränkt haftenden Gesellschafter gibt.
Der Kommanditist haftet nur beschränkt. Die Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung haften auch nur beschränkt. Die GmbH & Co KG haftet also selbst mit ihrem ganzen Vermögen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit können die Gläubiger nur auf das Gesellschaftsvermögen zurückgreifen. Das Vermögen der einzelnen Gesellschafter ist davon getrennt.
Beendigung und Auflösung
Die Beendigung der GmbH & Co KG erfolgt so, wie bei Kommanditgesellschaften auch. Die Auflösung der Gesellschaft durch den Tod eines Beteiligten kommt nicht in Frage. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementär kann nicht sterben. Durch den Tod des Kommanditisten der Kommanditgesellschaft löst sich die Gesellschaft nicht automatisch auf. Daraus folgt aber, dass wenn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus irgendeinem Grund nicht mehr bestehen sollte, dass sich die GmbH & Co KG von selbst auflöst. Im Falle der Beendigung der Gesellschaft wird das Gesellschaftsvermögen durch Liquidation verteilt.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Gericht auf Antrag eines Gesellschafters einen Liquiditator bestellen. Das Vermögen der Gesellschaft ist entsprechend den Beteiligungen aufzuteilen. Das gleiche gilt für Verluste. Im Falle des Konkurses übernimmt der Masseverwalter die Aufgaben der Liquidation.