Merkmale der Kommanditgesellschaft: ihre Gründung und Auflösung




Wesen und Merkmale der Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft. Das besondere an dieser Gesellschaftsform ist, dass die Haftung eines Gesellschafters beschränkt ist. Gläubiger der Gesellschaft haben kein Durchgriffsrecht gegenüber dem beschränkt haftenden Gesellschafter. Dieser Gesellschafter wird Kommanditist genannt. Die Kommanditgesellschaft unterscheidet sich nicht wesentlich von der offenen Gesellschaft. Der markanteste Unterschied ist, dass es für einen Gesellschafter eine beschränkte Haftung gibt. Ansonsten sind diese beiden Rechtsformen weitgehend gleich. Das Gesetz sieht die Kommanditgesellschaft als eine besondere Form der offenen Gesellschaft. Die Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen. Der Komplementär ist jener Gesellschafter, der unbeschränkt haftet. Seine Rechtstellung ist ident mit der eines Gesellschafters einer offenen Gesellschaft. Der Kommanditist hingegen ist der Gesellschafter, der nur beschränkt haftet.

Gründung einer Kommanditgesellschaft

Die Gründung der Kommanditgesellschaft erfolgt mit einem Gesellschaftsvertrag. Die Anforderungen an den Vertrag sind im Wesentlichen die selben, wie bei der Offenen Gesellschaft. Voraussetzung für die Gesellschafter ist, dass sie rechtsfähig sind. Es ist auch möglich, dass juristische Personen als Gesellschafter auftreten. Die Kommanditgesellschaft ist beim zuständigen Firmenbuchgericht anzumelden. Die Anmeldung ist für die Gesellschaft konstitutiv. Das bedeutet sie entsteht erst mit der Eintragung. Zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat. In einer Kommanditgesellschaft ist es auch möglich, dass Minderjährige als Gesellschafter auftreten. Die Zustimmung des Obsorgeberechtigten ist erforderlich. Zu beachten ist aber, dass sich Minderjährige nur beschränkt verpflichten können. Der Komplementär und der Kommanditist dürfen nicht die selbe Person sein. Es ist gesetzlich ausgeschlossen, dass jemand zugleich beschränkt und unbeschränkt haftet.

Geschäftsführung, Vertretung nach außen, Gewinn und Verluste, Haftung

Für die Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft ist der unbschränkt haftende Gesellschafter zuständig. Der Komplementär ist der eigentliche Unternehmer. Der Kommanditist, also der beschränkt haftende Gesellschafter, überwacht die Geschäftsführung. Ihm stehen bestimmte Kontrollrechte zu. Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung sogar ausgeschlossen. Er hat aber das Recht die jährliche Bilanz der Gesellschaft, sowie die Geschäftsführung und Ähnliches zu überprüfen. Für die Vertretung nach außen ist der Komplementär zuständig. Der beschränkt haftende Gesellschafter ist somit nicht befugt für die Gesellschaft Verträge abzuschließen. Einen Mietvertrag für die Geschäftsräume etwa kann nur der Komplementär abschließen. Dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter, der auch die Geschäfte führt, steht ein angemessener Betrag des Jahresgewinnes zu. Der diesen Betrag übersteigende Teil des Jahresgewinnes wird den Gesellschafern im Verhältnis ihrer Beteiligungen zugewiesen. Ebenso verhält es sich mit den Verlusten.

Im Falle von Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber Dritten, haftet der Kommanditist nur beschränkt; eben nicht mit seinem ganzen Vermögen, sondern nur mit der Höhe seiner Einlage. Diese Haftsumme wird im Firmenbuch eingetragen. Die Haftsumme kann erhöht, aber auch verringert werden. Sowohl die Erhöhung, als auch die Herabsetzung der Haftsumme sind zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Tritt ein anderer Kommanditist an die Stelle des bisherigen, so haftet er im selben Umfang. Maßgeblich ist der eingetragene Betrag im Firmenbuch. Der Komplementär, also der Gesellschafter, der auch die Geschäfte führt, haftet im Gegensatz dazu unbeschränkt. Seine Haftung ist im Prinzip die gleiche, wie die eines Gesellschafters einer offenen Gesellschaft. Den Gläubigern der Gesellschaft steht ein Durchgriffsrecht zu. Das bedeutet, sie können auf das gesamte Vermögen des Komplementärs zurückgreifen. Die Kommanditgesellschaft ist nicht Unternehmer kraft Rechtsform. Bei jedem Rechtsgeschäft, ist die Unternehmereigenschaft zu prüfen. Vor allem ist dies wichtig bezüglich der Gewährleistung. Bei Geschäften mit Konsumenten können unter Umständen Rücktrittsrechte greifen.

Auflösung und Beendigung der Gesellschaft

Der Tod des Kommanditisten führt nicht automatisch zur Auflösung der Gesellschaft. Bleiben noch zwei Gesellschafter übrig, also zwei Komplementäre, so wird die Gesellschaft als offene Gesellschaft fortgeführt. Gibt es hingegen keine unbeschränkt haftenden Gesellschafter mehr, so wird die Gesellschaft aufgelöst. Bei der Auflösung der Gesellschaft kommt es zur Liquidation des Gesellschaftsvermögens. Das bedeutet, das gesamte Vermögen wird in einem bestimmten Verfahren aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Vor allem ist auf die Beteiligungen der jeweiligen Gesellschafter Rücksicht zu nehmen. Ebenso sind Schulden, sofern welche vorhanden sind, entsprechend aufzuteilen. Die Auflösung der Kommanditgesellschaft und der offenen Gesellschaft folgen den gleichen Prinzipien und sind auch weitgehend gleich geregelt.

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