Parkgebühren und Strafzettel




In gewissen Fällen, wie etwa zur Entlastung der Verkehrssituation oder aus ortsbedingten Gründen, kann die Behörde im Interesse der lokalen Wohnbevölkerung das Parken in manchen Straßen oder Gebieten für gewisse Fahrzeugtypen zeitlich beschränken.

Jene Bereiche sind als sog. Kurzparkzone durch bestimmte Beschilderungen oder in manchen Fällen sogar zusätzlich durch blaue Markierungsstreifen hervorgehoben bzw. gekennzeichnet. Die Beschilderung zeigt den Beginn und das Ende einer Kurzparkzone an. Hierbei ist genau darauf zu achten, wo das Schild platziert ist. Wird das Zeichen beispielsweise nur auf einer Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese eine Seite. Zudem wird im unteren Teil des Verkehrszeichens der Zeitraum, in dem diese Regelung einzuhalten ist und die zulässige Parkdauer angegeben; dieser Hinweis kann sich auch auf einer Zusatztafel befinden. Ist für das Abstellen des Fahrzeuges in besagter Zone eine Gebühr zu entrichten, so wird durch das Wort „gebührenpflichtig“, welches sich für gewöhnlich ebenfalls im unteren Teil des Schildes befindet, explizit darauf hingewiesen.

Per Gesetz darf die Kurzparkdauer nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen. Es sei daher besonders darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone nicht nur das Parken, also das Stehenlassen eines Fahrzeuges für länger als 10 Minuten, sondern auch das Halten, also eine Fahrtunterbrechung, die weniger als 10 Minuten dauert und zumeist lediglich das Ein- und Aussteigen von Personen oder die Durchführung einer Ladetätigkeit betrifft, unter diesen Begriff fallen. Natürlich muss bei einer Abstellzeit von bist zu 10 Minuten keine Abgabe entrichtet werden, jedoch muss in diesen Fällen trotzdem ein gebührenfreier Zehn-Minuten-Parkschein entwertet werden, um der Behörde die Überprüfung der Abgabepflicht zu ermöglichen. Betroffen sind Lenker von mehrspurigen Fahrzeugen, die beim Abstellen des Transportmittels eine Parkometerabgabe entrichten müssen. Dies kann mittels Entwertung eines Parkscheins, einer Einlegetafel für den Wirtschaftsverkehr bzw. einer Pauschalierungsbescheinigung oder unter der Verwendung eines Parkpickerls erfolgen. Zudem gibt es die Möglichkeit für bestimmte Personengruppen eine Befreiung von der Entrichtung besagter Parkometerabgabe zu erlangen.

Die Höhe der Parkometerabgabe hängt von der Abstelldauer ab und beträgt Euro 1,20 pro Stunde. Die Parkscheine sind in Trafiken, Vorverkaufsstellen der Wiener Linien, Fahrscheinautomaten der Wiener Linien, Organisationen wie ARBÖ und ÖAMTC, Tankstellen und Zigarettenautomaten erhältlich. Außerdem müssen Parkscheine, von Außen gut erkennbar, hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Kann der Parkschein nicht vom Kontrollorgan der Behörde gesehen werden, wird ein Strafzettel ausgestellt. Hierbei sollte erwähnt werden, dass sowohl Zulassungsbesitzer, Besitzer als auch der Lenker abgabepflichtig sind. Wird die Parkometerabgabe nicht entrichtet, so hat dies eine Geldstrafe zur Konsequenz. Werden Handlungen oder Unterlassungen getätigt, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, kann dies wesentlich höheren Abgaben geahndet werden.

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