Alkohol am Steuer und deren Folgen




Alkohol am Steuer gilt in fast allen Ländern der Welt als Verkehrsdelikt. Hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgrenzen und den entsprechenden Sanktionen unterscheiden sich jedoch die Regelungen der verschiedenen Staaten. In Österreich gilt für Führerscheinbesitzer die 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration zumindest für Führerscheine der Klasse B, vorausgesetzt die Probezeit ist nach dem Erwerb des Führerscheines schon abgelaufen..

In bestimmten Fällen darf die 0,1 Promille Blutalkoholkonzentration nicht überschritten werden. Für Berufskraftfahrer, die Fahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 7.5 Tonnen (C-Klasse) bzw. von mehr als 7,5 Tonnen (D-Klasse) lenken wollen, gilt 0,1 Promille Alkoholgehalt im Blut. Gleiches ist für Probeführerscheinbesitzer aller Klassen außer der Klasse F gültig. Letztere erlaubt die Inbetriebnahme und das Lenken von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, aber nur in Österreich, Deutschland, Italien und Slowenien. Bei der Klasse F und Mopedfahrern spielt zusätzlich das Alter eine entscheidende Rolle. Bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres dürfen die 0,1 Promille nicht überschritten werden. Führerscheinbesitzer von einspurigen und mehrspurigen Motorrädern (Klasse A), deren Eigengewicht nicht mehr als 400 kg beträgt, dürfen in den ersten zwei Jahre nach Erwerb der Lenkerberechtigung die 0,1 Promille Blutalkoholkonzentration nicht überschreiten.

Eine wichtige Änderung in der Straßenverkehrsordnung zeichnete sich im Juli 2005 ab, als das Vormerksystem in Kraft trat. Darin geht es darum, Maßnahmen gegen Risikolenker zu definieren. In diesem Zusammenhang schreibt das Vormerksystem vor; dass bei der ersten Begehung eines Vormerkdeliktes eine Vormerkung am Verkehrsamt für 2 Jahre registriert wird und eine Verwaltungsstrafe zu bezahlen ist. Nach zwei Jahren erlischt diese Vormerkung. Entsteht eine zweite Begehung innerhalb dieser Zeit, die als Vormerkdelikt eingestuft wird, ordnet die zuständige örtliche Behörde eine sogenannte Maßnahme an. Dies kann entweder eine Nachschulung, eine Perfektionsfahrt, ein Fahrsicherheitstraining oder eine Teilnahme einem Seminar sein. Bei der dritten Vormerkung innerhalb von zwei Jahren erfolgt dann der Entzug des Führerscheines für mindestens 3 Monate.

Was passiert nun, wenn ein Autofahrer die gesetzliche vorgeschriebene Höchstgrenze überschreitet und von der Polizei dabei erwischt wird? Das hängt davon ab, wie hoch die Überschreitung der vorgeschriebenen Blutalkoholkonzentration ist. Bei einem Blutalkoholspiegel von 0, 5 bis 0,79 Promille sind neben der Eintragung in das Vormerksystem zwischen Euro 300 und Euro 3700 zu entrichten. Dazu kann bei Wiederholungstätern noch eine Nachschulung bei einem Psychologen anfallen. Zwischen 0,8 bis 1,2 Promille kostet die Alkoholfahrt mindestens Euro 800, wobei die Höchststrafe hier auch bei Euro 3700 liegt. Ein Führerscheinentzug für mindestens ein Monat tritt in diesem Fall noch als Sanktion dazu. Ab 1,2 Promille im Blut liegt die Verwaltungsstrafe zwischen Euro 1200 und Euro 4400, wobei eine Nachschulung ebenso angesetzt wird. Ab 1,6 Promille Alkoholgehalt im Blut droht eine Strafe von Euro 1500 bis Euro 5900 und ein Entzug der Lenkerberechtigung für mindestens 6 Monate. Eine Nachschulung, ein Termin beim Verkehrsarzt und eine verkehrspsychologische Untersuchung runden das Ausmaß dieser Strafe ab.

Dazu treten noch die hohen Gefahren von Leib und Leben für sich und andere Verkehrsteilnehmer hinzu. Aus diesem Grund sei jedem geraten, im alkoholisierten Zustand das Auto stehen zu lassen und mit dem Taxi heimzufahren.

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