Maßnahmen gegen Lenker




Gegen Lenker, die Delikte begangen haben, können Maßnahmen in Form des Vormerksystems getroffen werden. Unter diesen Maßnahmen fallen die verhängte Verwaltungsstrafe, eine Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen einer Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Als Zwangsmaßnahme sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht berechtigt, Personen am Lenken eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese durch das in Betrieb nehmen des Fahrzeuges eine Übertretung begehen, wie beispielsweise etwa durch das Lenken ohne gültige Lenkerberechtigung für die betreffende Klasse bzw. vor Vollendung des erforderlichen Mindestalters oder das Lenken trotz Lenkverbot.

Es muss beachtet werden, dass bei der Entziehung der Lenkberechtigung auch festzulegen ist, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung überhaupt entzogen wird. Sollte die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde festgelegten Entziehungsdauer enden, so muss die Behörde auch aussprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung aufgrund des eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. Wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind jedoch für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem Delikte vorgemerkt, ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern. Der Führerschein ist jedoch nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die Entziehungsdauer nicht länger als achtzehn Monate war und wenn keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird. Denn vor Wiederausfolgung des Führerscheins ist das Lenken von Kraftfahrzeugen nämlich unzulässig.

In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass als besondere Maßnahme die Teilnahme an Nachschulungen, Perfektionsfahrten, das Fahrsicherheitstraining, Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen, Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung in Betracht kommen. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei diese jedoch darauf Bedacht zu nehmen hat, dass die Maßnahme geeignet ist, den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Außerdem ist jene Maßnahme zu wählen, die für die betroffene Person am besten geeignet ist, sich mit ihrem Fehlverhalten auseinanderzusetzen sowie sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung einen Rückfall in weiteren Verkehrsverstößen zu vermeiden.

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