Der Unternehmer hat dem Verbraucher auf Verlangen eine Rechnung auszustellen. Normalerweise ist die Rechnung der Kassenbon, der dem Verbraucher ausgehändigt wird. Kleinbetragsrechnungen, das sind Rechnungen deren Gesamtbetrag Euro 150 (einschließlich der Umsatzsteuer) nicht übersteigt, müssen
den Namen und die Anschrift des Unternehmers
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gekauften Gegenstände
den Tag der Leistung (Datum) oder den Zeitraum, über den sich die Leistung
erstreckt
das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe
den Steuersatz
enthalten.
Rechnungen über Euro 150 haben darüber hinaus auch den Namen des Empfängers oder Käufers der Leistung zu enthalten und der Steuerbetrag muss gesondert ausgewiesen werden. Wichtig ist diese Unterscheidung für die umsatzsteuerliche Behandlung. Um etwas von der Steuer absetzen zu können, müssen dem Finanzamt Belege, eben Rechnungen, über ein abgeschlossenes Geschäft vorgelegt werden. Diese Belege müssen eben den oben beschriebenen Mindestinhalt haben. Relevant ist diese Unterscheidung allerdings nur für Unternehmer, da nur diese berechtigt sind, sich Vorsteuern abzuziehen. Was soviel bedeutet wie, dass sie von der Umsatzsteuer, also Mehrwertsteuer, befreit sind. Kauft ein Unternehmer etwa Schreibsachen für sein Unternehmen um Euro 120, so beträgt die Mehrwertsteuer, die in Österreich im Preis enthalten ist, 20 Prozent, also Euro 20. Da der Unternehmer umsatzsteuerbefreit ist, kann er sich mit Vorlage der vom Geschäft ausgestellten Rechnung die Euro 20 wieder vom Finanzamt zurückholen. Da der Gesamtbetrag der Rechnung Euro 150 nicht übersteigt, reicht es, wenn die Rechnung den erforderlichen Mindestinhalt für Kleinbetragsrechnungen enthält.
Aber nicht nur im Steuerrecht dienen Rechnungen vor allem Beweiszwecken. Sie bestätigen den Vertragsabschluss und enthalten alle Daten, die notwendig sind, um einen gültigen Vertrag zu schließen. Notwendiger Mindestinhalt eines Kaufvertrages, der grundsätzlich, wie auch jeder andere Vertrag, auch mündlich geschlossen werden kann, ist eine bestimmte Ware und ihr Preis. Kauft man also zum Beispiel im Supermarkt eine Schachtel Eier um Euro 2,50, so enthält der Kassenbon die Bezeichnung der Ware, also Eier, und den Preis, also Euro 2,50; eben den Mindestinhalt für den Abschluss eines Kaufvertrages. Was darüber hinaus noch angeführt ist, wie etwa Datum, Adresse der Filiale sowie Verkäufer, dient lediglich Beweiszwecken, ist aber für das Zustandekommen des Vertrages nicht essentiell.