Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag




Zu den vertraglichen Schuldverhältnissen gehören der Kauf, der Tausch, die Schenkung, der Verwahrungsvertrag, die Leihe, der Auftrag, der Trödelvertrag, der Bestandvertrag, der Dienstvertrag, der Werkvertrag, die Wette und das Spiel sowie der Leibrentenvertrag.

Bei einem Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer eine Sache an den Käufer zu übergeben und zu übereignen, wobei sich der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Somit wird im Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer gegen die Kaufpreiszahlung die Ware vom Verkäufer bekommt. Zu beachten ist, dass die Übereignung die Sachübergabe voraussetzt, und bei Liegenschaften die Einverleibung im Grundbuch voraussetzt. Außerdem kommt der Kaufvertrag durch Einigung über Ware und Kaufpreis zustande. Obwohl der Kaufvertrag keine Form unterliegt, gibt es in einigen Fällen Ausnahmen, wie z.B. Kaufverträge unter Ehegatten, denn diese sind notariatsaktspflichtig. Aus dem Kaufvertrag entstehen sowohl Rechte als auch Pflichten. Die Pflicht der Verkäufer ist es, die Sache bis zur Übergabezeit sorgfältig zu verwahren und sie dem Käufer vereinbarungsgemäß zur vereinbarten Zeit, am vereinbarten Ort und in dem Zustand, in welchem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befunden hat, zu übertragen und dadurch Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Käufer wiederum ist verpflichtet den Kaufpreis zu leisten. Beim Kaufvertrag sollte auch das Wiederkaufsrecht beachtet werden. Das Wiederkaufsrecht kann nur bei Liegenschaftskäufen vereinbart werden und bedeutet, dass dem Verkäufer das Recht eingeräumt wird, die Sache zu einem bestimmten Preis zurückzukaufen. Vom Wiederkaufsrecht ist das Rückverkaufsrecht zu unterscheiden.

Das Rückverkaufsrecht kann sich ebenso nur auf Liegenschaften beziehen und stellt wiederum das Recht des Käufers dar, die Sache an dem Verkäufer wieder zurückzuverkaufen. Zu unterscheiden ist ebenso zwischen Vorkaufsrecht, Kauf auf Probe und Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers. Das Vorkaufsrecht liegt vor, wenn der Verkäufer die Sache mit der Bedingung verkauft, dass ihm der Käufer die Einlösung anbieten muss, wenn der Käufer sie wiederverkaufen will. Die Einlösung besteht in einer Erklärung die Sache zu kaufen und im Anbieten der Leistung. Kauf auf Probe ist eine bestimmte Kaufvertragsform, wobei dem Käufer der Sache das Recht eingeräumt wird, die gekaufte Sache innerhalb der Probezeit wieder an den Verkäufer zurückzugeben, wenn die Sache den Ansprüchen des Käufers nicht gerecht wird. Sollte der Käufer jedoch die Ware nicht innerhalb der Probezeit zurückgeben, wird aus dem Vertrag „Kauf auf Probe“ ein rechtmäßiger Vertrag und die Ware kann sodann nicht mehr so einfach zurückgegeben werden. Ein Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers liegt dann vor, wenn der Kaufvertrag nur unter der Bedingung abgeschlossen wird, dass sich innerhalb einer bestimmten Frist kein besserer Käufer findet. Hierbei hat der Verkäufer zu entscheiden, ob ein anderer Käufer besser ist.

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