Ab wann besteht Urlaubsanspruch?




Urlaubsanspruch

Das Recht auf Urlaub ist trotz der Zerstreuung der arbeitsrechtlichen Vorschriften auf zahlreiche Gesetze weitgehend einheitlich geregelt. Für Bauarbeiter gibt es ein eigenes spezielleres Urlaubsgesetz. Das Urlaubsausmaß beträgt bei Arbeitnehmern mit einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage. Ab der Vollendung des 25. Beschäftigungsjahres erhöht sich der Urlaub auf 36 Werktage. In den ersten 6 Monaten des Dienstverhältnisses besteht der Urlaubsanspruch im Verhältnis der Dienstzeit, ab dem 6. Monat in voller Höhe. Für Bauarbeiter wird der Urlaubsanspruch anders berechnet, nämlich nach Anwartschaftswochen. Nach Beschäftigungszeiten von jeweils 47 Anwartschaftswochen, gebührt dem Arbeiter ein Urlaub im Ausmaß von 30 Werktagen. Die Erhöhung auf 36 Werktage erfolgt nach dem Erreichen von 1150 Anwartschaftswochen. Eine Anwartschaftswoche entspricht einer Kalenderwoche.

Der Urlaub sollte im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Es ist auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und darauf, dass der Arbeitnehmer tatsächlich den Urlaub verbrauchen kann. Gemeint ist damit etwa, dass bei großer Auftragslage des Arbeitgebers darauf Rücksicht zu nehmen ist. Kommt es in Betrieben mit einem Betriebsrat zu Uneinigkeiten bezüglich des Urlaubsantritts so haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Beiziehung des Betriebsrates die Verhandlungen fortzuführen. Dazu ist es aber notwendig, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsantritt 3 Monate im voraus bekannt gegeben hat und die Dauer des Urlaubs mindestens zwölf Werktage beträgt. Kommt es trotz der Einschaltung des Betriebsrates zu keiner Einigung, so kann der Arbeitnehmer den Urlaub antreten. Das einzige Mittel, das dem Arbeitgeber in diesem Fall noch bleibt, um den Urlaubsantritt zu verhindern, ist eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Urlaub nicht auf einmal verbraucht werden muss; doch sollte der Verbrauch zumindest Wochenweise erfolgen. Der Gesetzgeber sieht es nicht als sinnvoll an, den Urlaub tageweise zu konsumieren, der Arbeitnehmer sollte sich ja erholen können.

Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich, wenn eine Karenzzeit in Anspruch genommen wird, auch bei der Väterkarenz. Nicht zulässig ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Urlaub durch Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen, z.B. Dienstwagen, abgegolten werden. Solche Vereinbarungen sind rechtsunwirksam.

Bei Nachtschwerarbeit erhöht sich der Urlaubsanspruch. Arbeitnehmer, die mindestens 50 mal im Jahr in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 mindestens sechs Stunden Schwerarbeit verrichten, haben Anspruch auf Zusatzurlaub im Ausmaß von zwei Werktagen. Der Anspruch erhöht sich auf vier Werktage, wenn sie fünf Jahre, und auf sechs Werktage, wenn sie fünfzehn Jahre solche Arbeit geleistet haben.

Krankheit im Urlaub und Urlaubsentgelt

Wird ein Arbeitnehmer während des Urlaubes krank, oder passiert sonst ein Unglücksfall, den er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, werden die Tage, in denen der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankenstand hat nicht zum Urlaub hinzugerechnet. Der Urlaubsverbauch wird dadurch praktisch unterbrochen. Beispiel: Erleidet ein Arbeitnehmer am zweiten Tages seines Urlaubs eine schwere Grippe, so werden die Krankenstandstage nicht als Urlaubstage gerechnet. Strittig wird es z.B. bei Verkehrsunfällen, die grob fahrlässig herbeigeführt wurden, etwa durch riskante Überholmanöver usw.

Übt ein Arbeitnehmer während des Urlaubes eine Erwerbstätigkeit aus, die nicht der Erholung dient, dann gibt es keine Unterbrechung des Urlaubsverbauchs durch Krankenstand, wenn es dabei zu Verletzungen kommt. Typisch dafür ist das Pfuschen im Urlaub, passiert dabei ein Unfall, wird der Urlaub nicht unterbrochen. Im Fall einer Erkrankung oder einer Verletzung ist der Arbeitnehmer verpflichtet eine Mitteilung an den Arbeitgeber zu machen.

Der Arbeitnehmer hat während des Urlaubs Anspruch auf das regelmäßige Entgelt. Bei Lohnarten, die von der Leistung des Arbeitnehmers abhängig sind, wie z.B. Akkordarbeit, ist das durchschnittliche Gehalt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen zu bezahlen. Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden.

Der Arbeitgeber hat über alle wichtigen Daten bezüglich des Urlaubes Aufzeichnungen zu führen. Daraus muss ersichtlich sein, wie hoch der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist, die Zeit, in der der Urlaub in Anspruch genommen worden ist und das Entgelt, das der Arbeitnehmer während des Urlaubs erhalten hat. Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nach drohen Verwaltungsstrafen bis zu Euro 218,-.

Betriebsurlaub

In einigen Betrieben ist es üblich einen sogenannten Betriebsurlaub zu vereinbaren. Der Betriebsurlaub findet keine ausdrückliche Regelung im Gesetz. Die Vereinbarung eines Betriebsurlaubs ist daher an den allgemeinen Bestimmungen über Vereinbarungen des Urlaubsantritts zu messen. Auch bei Betriebsurlauben müssen beide Seiten berücksichtigt werden. Auf die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers ist Rücksicht zu nehmen. Es ist darauf zu achten, dass den Arbeitnehmern ein ausreichender Resturlaub verbleibt, den sie noch mehr oder weniger frei vereinbaren können. Nicht zulässig ist es daher, dass Arbeitnehmer sich im vorhinein darauf festlegen, den Urlaub nur während des Betriebsurlaubes zu verbrauchen. Eine Vereinbarung über einen Betriebsurlaub im August im Ausmaß von zwei Wochen wäre zum Beispiel in Ordnung.

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