Eingangs muss erwähnt werden, dass das Weihnachtsgeld bzw. die Weihnachtsremuneration und das Urlaubsgeld bzw. der Urlaubszuschuss oft auch als dreizehntes und vierzehntes Gehalt bezeichnet wird. Zudem stellen das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld eine Sonderzahlung dar, die vom Unternehmen ausbezahlt wird. Beim Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld muss eine durchschnittlich geleistete Überstundenanzahl ebenso berücksichtigt werden. Außerdem ist zu beachten, dass es auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld keinen gesetzlichen Anspruch gibt. Denn das dreizehnte und vierzehnte Gehalt wird jährlich im Zuge der Kollektivvertragsverhandlungen zwischen den Verhandlungspartnern von Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite ausverhandelt. Arbeitnehmer können daher nur dann eine Weihnachtsremuneration fordern, wenn solch eine Remuneration entweder in einem Kollektivvertrag bzw. in einem Einzeldienstvertrag festgelegt wurde oder wenn durch mehrere Jahre hindurch eine Remuneration gewährt wurde, ohne dass ausdrücklich auf die Freiwilligkeit dieser Leistung hingewiesen wurde.
Unter Weihnachtsgeld ist ein zusätzliches Entgelt des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer zu verstehen, wobei beachtet werden muss, dass die Höhe des Weihnachtsgeldes sowie der Zahlungszeitpunkt und der Umstand, ob überhaupt Weihnachtsgeld gezahlt wird, von verschiedenen Faktoren abhängt. Zudem sind das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld in den meisten Kollektivverträgen festgelegt und deren Höhe betragen gewöhnlicherweise je einen Bruttomonatsgehalt. Das Weihnachtsgeld wird auch als dreizehntes Gehalt bezeichnet und der Zahlungszeitpunkt findet meist in November statt. Das Urlaubsgeld wiederum wird als vierzehntes Monatsgehalt bezeichnet.
Zudem unterliegen sowohl Weihnachtsgeld als auch Urlaubsgeld bis zu einer bestimmten Grenze, also Jahressechstel, einer begünstigten Besteuerung von sechs Prozent. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass einige Branchenkollektivverträge vorsehen können, dass nur zwei oder drei Wochenlöhne an Sonderzahlung gebühren oder dass eine gewisse Anwartschaftszeit abzuwarten ist bevor es überhaupt zur Auszahlung kommt. Sollte es jedoch keine gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelung bezüglich einen Anspruch auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld geben, ist die Zahlung von Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss sodann ausdrücklich mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, wie beispielsweise etwa bei Reinigungskräfte in Rechtsanwaltskanzleien.
Sollte der Arbeitnehmer jedoch aus dem Unternehmen ausscheiden, erhält er grundsätzlich den jeweils entsprechenden Anteil von Urlaubsgeld bzw. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration. Zu beachten ist jedoch, dass die Voraussetzung für den Anspruch auf den aliquoten Teil ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens zwei Monate gedauert hat. Außerdem entfällt der Anspruch auf den aliquoten Teil der Sonderzahlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer unberechtigt vorzeitig aus dem Arbeitsvertrag ausgetreten ist oder wenn er Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber entlassen wurde. Es ist ebenso erwähnenswert, das für Zeiten, in denen ein Mitarbeiter etwa wegen sehr langer Krankenständen keine Entgeltansprüche gegenüber dem Arbeitgeber hat, die Weihnachtsremuneration und der Urlaubszuschuss nicht anteilig gekürzt werden dürfen.