Eingangs muss erwähnt werden, dass Eltern einen Anspruch auf die Familienhospizkarenz haben, wenn ihre Kinder schwer erkrankt sein sollten. Außerdem gibt die Familienhospizkarenz den betreffenden Arbeitnehmer die Möglichkeit sich für die Begleitung sterbender nahe Angehörigen oder schwersterkrankter Kinder bei aufrechtem Arbeitsverhältnis vorübergehend karenzieren zu lassen bzw. die Arbeitszeit zu verkürzen oder die Lage der Arbeitszeit zu ändern. Daraus ist somit zu entnehmen, dass die Familienhospizkarenz in Form der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder in Form der Begleitung von schwersterkrankten Kindern in Anspruch genommen werden kann.
In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Kinder, Wahlkinder oder Pflegekinder, Enkel sowie Urenkel, Eltern und Großelter sowie auch Urgroßeltern, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Wahleltern und Pflegeeltern sowie leibliche Kinder des Ehegatten bzw. des Lebensgefährten als nahe Angehörige gelten. Hierbei muss jedoch kein gemeinsamer Haushalt zwischen den betreffenden Arbeitnehmer und den nahen Angehörigen gegeben sein.
Es muss beachtet werden, dass die Familienhospizkarenz in Form der Begleitung schwer erkrankter Kinder, Wahlkinder und Pflegekinder sowie leiblicher Kinder des anderen Ehegatten, Kinder des eingetragenen Partners oder Kinder des Lebensgefährten jedoch nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt mit dem betreffenden Arbeitnehmer lebt.
Jedoch sollte bei der Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz mit dem Arbeitgeber oder mit dem Arbeitsmarktservice eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, wobei diese Vereinbarung angeben muss welche Maßnahmen verlangt wird sowie welcher Grund für die Maßnahme vorliegt als auch das Verwandtschaftsverhältnis und wie lange diese Maßnahme dauern soll. Die bekanntgegebene Maßnahme beginnt sodann frühestens fünf Arbeitstage nachdem der Arbeitgeber das Schreiben des Arbeitnehmers erhalten hat, wobei die Verlängerung der Maßnahme jedoch frühestens zehn Arbeitstage nach Erhalt des Schreibens beginnt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Maßnahmen der Familienhospiz in Form der Sterbebegleitung naher Angehöriger bis zu einer Dauer von drei Monaten in Anspruch genommen werden kann. Hierbei muss beachtet werden, dass eine einmalige Verlängerung auf bis zu sechs Monate insgesamt pro Anlassfall möglich ist.
Außerdem kann die Begleitung schwersterkrankter Kinder bis zu fünf Monate lang in Anspruch genommen werden und auf höchstens neun Monate verlängert werden. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass die Maßnahmen der Familienhospizkarenz mit der bekanntgegebenen Dauer oder nach Ablauf der Verlängerung endet. Außerdem ist der Arbeitnehmer verpflichtet dem Arbeitgeber den Wegfall der Sterbebegleitung oder den Wegfall der Betreuung von schwersterkrankten Kindern, weil das Kind beispielsweise etwa wieder gesund wird, bekannt zu geben. Es muss ebenso beachtet werden, dass der betreffende Arbeitnehmer nach zwei Wochen ab Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit verlangen können, wobei jedoch auch der Arbeitgeber bei Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr des Arbeitnehmers verlangen kann, wenn dem nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen.
Weiters können Personen, die wegen der Betreuung und Begleitung sterbender Angehöriger oder schwer erkrankter Kinder eine Arbeitsfreistellung in Anspruch nehmen, bei daraus entstehender finanzieller Notlage während des Karenzierungszeitraumes einen monatlichen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich erhalten. Dafür vorausgesetzt wird jedoch, dass es sich dabei um eine Karenzierung unter vollständigem Entfall der Bezüge handeln muss, wobei ebenso verlangt wird, dass der Antragsteller jedoch über kein weiteres unselbständiges Einkommen verfügen darf. Außerdem muss das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch den Entfall der Bezüge unter Euro 700,- monatlich pro Person liegen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass man das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen durch Division des Haushaltsnettoeinkommens durch den Haushaltsfaktor erhält. Hierbei ist zu beachten, dass das Haushaltsnettoeinkommen die Summe der Nettoeinkommen aller Personen im Haushalt ist, wobei der Haushaltsfaktor sich wiederum aus der Anzahl und aus dem Alter der im Haushalt lebenden Personen ergibt.
Zudem muss der betreffende Arbeitnehmer die Leistungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfond beantragen. Hierfür werden bestimmte Unterlagen verlangt, und zwar Nachweise des monatlichen Einkommens, wie beispielsweise etwa durch Lohnzettelt, Einkommensteuerbescheid, Pensionsbescheid bzw. Mindestsicherungsbescheid oder Pachtvertrag. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Beantragung des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs kostenlos ist.