In manchen Betrieben bzw. bei manchen Arbeitgebern kann es dazu kommen, dass auf einen Arbeitnehmer mehrere Kollektivverträge anzuwenden sind. Da dies keinen Sinn ergeben würde, gibt es für solche Fälle Kollisionsregeln. Es kann auf einen Dienstnehmer immer nur ein Kollektivvertrag angewendet werden.
Wird ein Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Betrieben eines Arbeitgebers beschäftigt, für die verschiedene Kollektivverträge gelten, so findet auf ihn jener Kollektivvertrag Anwendung, der seiner überwiegend ausgeübten Beschäftigung entspricht. Gleiches gilt in organisatorisch abgegrenzten Abteilungen des Betriebes. Beispiel: Ein Schlosser in einem Nahrungsmittelproduktionsbetrieb, der eine betriebseigene Instandhaltung hat. Hier entspricht der Metallerkollektivvertrag eher der ausgeübten Beschäftigung, als der für die Nahrungs- und Genussmittelbranche. Die Instandhaltung ist ein organisatorisch von der Produktion abgegrenzter Bereich.
Treten bezüglich eines Kollektivvertrages zwischen den Parteien Streitigkeiten auf, gibt es ein Schlichtungsverfahren. Dies ist der Fall, wenn es Uneinigkeiten bezüglich des Abschlusses oder der Abänderung gibt. Das Schlichtungsverfahren ist kein Zwangsverfahren, sondern erfolgt freiwillig. Das Bundeseinigungsamt ist berufen als Schlichtungsstelle zu agieren. Es hat auf eine Einigung hinzuwirken. Von sich aus darf das Bundeseinigungsamt aber nicht in das Geschehen eingreifen. Die Einschreitung darf nur aufgrund eines entsprechenden Antrages Erfolgen. Der Antrag ist von einer der Parteien zu stellen. Das Bundeseinigungsamt darf nur dann einen Schiedsspruch fällen, wenn die Streitteile vorher eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, dass sie den Schiedsspruch akzeptieren. Sonstige Rechtsstreitigkeiten zwischen den Kollektivvertragsparteien sind über die ordentlichen Gerichte auszutragen. Etwa, wenn über die Auslegung einer Bestimmung eines Kollektivvertrages gestritten wird, kann man das Gericht anrufen.
Erfüllt ein Kollektivvertrag die gesetzlichen Voraussetzungen, so kann er zur Satzung erklärt werden. Das bedeutet, dass die Regelungen auch außerhalb seines Wirkungsbereichs Gültigkeit erlangen. Der Kollektivvertrag ist dann nicht mehr nur für eine Sparte verbindlich, sondern hat Allgemeingültigkeit. Die Erklärung zur Satzung erfolgt durch das Bundeseinigungsamt auf Antrag einer der Kollektivvertragsparteien.
Der Kollektivvertrag muss dazu folgende Voraussetzungen erfüllen:
gehörige Kundmachung
überwiegende Bedeutung
Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse
kein Wirkungsbereich eines anderen Kollektivvertrages
Die Satzung wirkt im Prinzip wie ein Kollektivvertrag. Sie ist gehörig kundzumachen. Die Kundmachung hat im Bundesgesetzblatt II zu erfolgen. Rechtlich gesehen ist die Satzung eine Verordnung.