gesetzliche Interessensvertretungen:
Jenen Vertretungen muss die Aufgabe obliegen, auf Regelungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hinzuwirken, wobei die Vertretung unabhängig sein muss.
freiwillige Interessensvertretungen:
Aufgabe muss sein, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Wirkungsbereichs zu regeln. Auch die maßgebliche Bedeutung muss beachtet werden; das heißt eine ausreichende Anzahl an Mitglieder muss gegeben sein. Weiters besteht Unabhängigkeit gegenüber der anderen Seite.
Die Vertretung auf der Seite der Arbeitnehmer erfolgt vorwiegend durch die Gewerkschaften. Die Gewerkschaften sind freiwillige Interessensvertretungen. Eine der wichtigsten Einrichtungen diesbezüglich ist der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB). Der ÖGB ist der Dachverband der Arbeitnehmervertreter. Es gibt aber auch zahlreiche Fachgewerkschaften. Auf der Seite der Arbeitgeber ist zur Interessensvertretung vorwiegend die Wirtschaftskammer zuständig. Es gibt auch hier vereinzelt freiwillige Einrichtungen mit besonderer Spezialisierung, wie etwa die Industriellenvereinigung. Einen Dachverband, der mit dem ÖGB vergleichbar wäre, gibt es auf Arbeitgeberseite aber nicht.
Auch die Gültigkeitsdauer von Kollektivverträgen ist zu beachten. Kollektivverträge werden jedes Jahr neu verhandelt. Nach dem Gesetz kann nach dem Ablauf eines Jahres der Kollektivvertrag von beiden Seiten unter Einhaltung der Kündigungsfrist gelöst werden. Um Lücken zu vermeiden, gilt aber der bisherige Kollektivvertrag solange, bis ein Neuer ausverhandelt worden ist. Der Kollektivvertrag besitzt Geltung innerhalb der Branche für die er abgeschlossen worden ist. Es gibt also keinen Kollektivvertrag, der pauschal alle Arbeitsverhältnisse regelt, sondern es gibt eine Bereichszuordnung. Erwähnt seien etwa die Branche der Metaller, die Privatangestellten, oder die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung. Die Fachzuordnung geht sogar so weit, dass bezüglich eines Arbeitgebers mehrere Kollektivverträge in Betracht kommen, wenn er mehr als nur einen Betrieb hat. Auch innerhalb eines Betriebes können mehrere Kollektivverträge gelten, wenn es organisatorisch oder fachlich abgegrenzte Bereiche innerhalb einer Organisation gibt. Solche abgegrenzte Abteilungen sind zum Beispiel Betriebswerkstätten, Fuhrpark, oder auch das Warenlager.
Der Kollektivvertrag hat nicht nur Gültigkeit für die Mitglieder der Parteien, die den Kollektivvertrag abschließen. Das wären bei den Arbeitnehmern nur die Mitglieder der Gewerkschaften. Das Gesetz erstreckt die Wirkung auf alle Dienstnehmer, die in dieser Branche tätig sind. Also Nichtmitglieder der Gewerkschaften genießen hier die gleichen Vergünstigungen.