Was ist die Exekution und wer ist daran beteiligt?




Einführung: Was ist die Exekution?

Die Exekution ist die Durchsetzung von Rechtsansprüchen. Das Recht wäre nutzlos, wenn es nicht möglich wäre, es durchzusetzen. In einem Rechtsstaat ist es nicht angebracht, dass jeder Bürger sein Recht selbst durchsetzt. Das würde zu ungewünschten Reaktionen führen und den Frieden des Zusammenlebens gefährden. Die Exekution wird daher von staatlichen, das bedeutet gleichsam auch unparteiischen Organen vollzogen. Das Gesetz gewährt nur ganz eingeschränkt ein Recht auf Selbsthilfe. Die Exekution ist nur möglich, wenn man einen vollstreckbaren Rechtsanspruch hat. Diesen bekommt man zum Beispiel durch ein Urteil, das auf Zahlung eines bestimmten Betrages gerichtet ist. Es gibt verschiedene Arten der Exekution. Zu unterscheiden ist, ob ein oder mehrere Gläubiger gegen den Schuldner auftreten. Es ist auch ein Unterschied, ob der zur Exekution Berechtigte eine Privatperson ist oder eine staatliche Behörde. Die Finanzämter brauchen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche die Gerichte nicht. Sie führen die Exekution selbst durch. Es gibt verschiedene Beteiligte, die an dem Verfahren teilnehmen und einige Grundsätze, die zu beachten sind. Im Folgenden werden sie etwas näher beleuchtet.

Die Beteiligten an der Exekution

Zuständig für das Exekutionsverfahren sind die Bezirksgerichte. Das Exekutionsverfahren ist von dem Verfahren zu unterscheiden, das in der Folge zur Exekution führt. Als Beispiel sei genannt ein Verfahren wegen eines Kaufvertrages. Verkäufer V schließt mit Käufer B einen Vertrag über ein Auto. Nehmen wir an der Wagen ist derart beschädigt als ihn B entgegennehmen möchte, dass es zu einem Fall der Gewährleistung kommt und eine Auflösung des Vertrages möglich ist. Nehmen wir weiters an, der Käufer hat bereits eine Anzahlung an den Verkäufer übergeben. Der Käufer leitet nun ein Verfahren gegen den Verkäufer vor Gericht ein. Das Verfahren ist auf Rückzahlung des Betrages gerichtet. Ohne näher auf die Zuständigkeiten bzw. Einzelheiten dieses Verfahrens einzugehen, nehmen wir an, das Verfahren wird zu Gunsten des Käufers entschieden. Er hat nun einen rechtskräftigen Exekutionstitel, ein vollstreckbares Urteil eines Gerichts auf Leistung eines Geldbetrages. Damit der Käufer B auch tatsächlich zu seinem Geld kommt, leitet er ein Exekutionsverfahren ein. Das ist ein ganz anderes Verfahren, als das vorige, das mit Urteil entschieden wurde. Zuständig für Exekutionsverfahren sind nur die Bezirksgerichte. Das Bezirksgericht ist sowohl für die Bewilligung, als auch den Vollzug der Exekution zuständig.

Auch die Beteiligte auf Seiten der Gerichte müssen berücksichtigt werden. Im Zuge des Exekutionsverfahrens werden sowohl Richter, als auch Rechtspfleger tätig. Die Vollstreckung wird von den Gerichtsvollziehern vorgenommen. Zuständig sind die Bezirksgerichte. Rechtspfleger sind spezielle Gerichtsbeamte, die mit bestimmten Aufgaben betraut sind. Sie sollen den Richtern bei der Durchführung von Verfahren behilflich sein. In der Regel sind sie an die Weisungen der Richter gebunden. Der Wirkungskreis der Rechtspfleger umfasst zum Beispiel die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen. Dabei sind sie zuständig für die Pfandrechtsbegründung auf bewegliches Vermögen. Des Weiteren sind Rechtspfleger für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses zuständig. Sie sind auch für die Exekution zur Sicherstellung von Geldleistungen zuständig.

Den Richtern bleiben aber noch einige Kompetenzen vorbehalten. Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung ist nur Richtern gestattet. Die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung von Liegenschaften ebenso. Auch die Erledigungen von Beschwerden fallen in die Zuständigkeit der Richter, um nur ein paar Beispiele zu nennen. Die Gerichtsvollzieher sind jene Organe, die die Exekution letztlich ausführen. Sie haben sich bei der Durchführung ihrer Handlungen strikt an die gesetzlichen Regeln zu halten. Der Gerichtsvollzieher handelt im Auftrag der Gerichte. Dem Vollzugsorgan stehen auch Zwangsrechte zur Verfügung. Er kann Personen, die die Amtshandlungen stören, festnehmen lassen. Der Gerichtsvollzieher hat auch ein Durchsuchungsrecht und ein Recht Wohnungen zu öffnen. Das Vollstreckungsorgan hat einen Vollzugsbericht zu verfassen. Dieser Bericht ist dem Gericht und dem betreibenden Gläubiger binnen vier Monate nach Erhalt des Vollzugsauftrags zu übermitteln.

In diesem Zusammenhang müssen ebenso die Parteien des Verfahrens und Beteiligte beachtet werden. Auf der einen Seite steht der Gläubiger, auf der anderen der Verpflichtete. Der Gläubiger kann einen Antrag beim Zuständigen Bezirksgericht stellen, um das Exekutionsverfahren einzuleiten. Der Gläubiger ist die Person, die einen vollstreckbaren Anspruch gegen eine andere Person hat. Dem Verpflichteten, das ist die Person, gegen die die Exekution geführt wird, stehen einige Möglichkeiten offen, seine Rechte zu wahren. Die Gerichtsvollzieher dürfen nicht weiter in die Rechte des Betroffenen eingreifen, als dies erforderlich ist. Es kann vorkommen, dass auch Rechte von anderen Personen durch die Exekution berührt werden. Solche Personen sind Beteiligte.

Im Exekutionsverfahren gibt es so genannte Drittverbote. Diese sprechen besonders die Beteiligten an. Veräußerungen oder Verwertungen von Gegenständen aus der Vermögensmaße sind demnach untersagt. Für die Beteiligten gibt es aber auch Möglichkeiten ihre Rechte zu wahren. Wenn etwa Sachen, die im Eigentum eines Dritten stehen, irrtümlich unter die Vermögensmaße gemischt werden. Dem in seinen Rechten verletzten Dritten steht die Exzindierungsklage zur Verfügung. Diese kann unter anderem von Eigentümern oder Pfandrechtsbesitzern erhoben werden. Die Klage richtet sich gegen den Gläubiger, der die Sache herausgeben muss, wenn dem Dritten Recht gegeben wurde.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel