Rechte des Verpflichteten im Exekutionsverfahren




Die Exekution ist ein starker Eingriff in die Rechte einer Person. Es sind daher Regelungen notwendig, um den Verpflichteten zu schützen. Fehler im Verfahren sind nie ausgeschlossen, daher gibt es einige Möglichkeiten sich gegen unrechtmäßiges Vorgehen zu wehren.

Haftungsbeschränkungen:

Hierbei sind Haftungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Zunächst gibt es Haftungsbeschränkungen, die nicht dem prozessualen Recht entspringen, sondern dem materiellen Recht. Das Prozessrecht ist jenes Recht, das die Durchsetzung von Ansprüchen regelt. Dazu gehören Regelungen wie man einen Zivilprozess führt und auch Regelungen über die Exekution, also die Vollstreckung der Entscheidung, die im Prozess getroffen wurde. Das materielle Recht ist jenes Recht, das überhaupt Ansprüche entstehen lässt. Gemeint sind vorwiegend die Bestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch. Das materielle Recht regelt die Frage, ob jemand einen Anspruch gegenüber einer anderen Person hat. Das Prozessrecht regelt die Frage, wie man den Anspruch gegenüber der anderen Person durchsetzen kann. Aus dem materiellen Recht gibt es Haftungsbeschränkungen. Solche gibt es zum Beispiel, wenn Unternehmen übernommen werden, oder im Erbrecht. Die Personen, die in die Rechte ihrer Vorgänger eintreten haften nur bis zu einem Betrag in einer bestimmten Höhe.

Man kann auch durch Vertrag Haftungsbeschränkungen vereinbaren. Zwei Vertragspartner können beschließen, dass sie im gegebenen Fall nur mit bestimmten Vermögensstücken haften. Das Prozessrecht selbst enthält zwei wichtige Haftungsbeschränkungen. Die eine ist das Verbot der so genannten Kahlpfändung. Das heißt dem Verpflichteten muss zumindest das Existenzminimum verbleiben, damit er überleben kann. In einem Insolvenzverfahren, also wo mehrere Gläubiger gleichzeitig auftreten gibt es eine Vollstreckungssperre. Dies deshalb, damit nicht einer der Gläubiger benachteiligt wird. Für bestimmte persönliche Gegenstände gibt es überhaupt ein Pfändungsverbot.

Vollzugsbeschwerde:

Eine weitere Möglichkeit wäre die Vollzugsbeschwerde. Der Verpflichtete hat die Möglichkeit eine Vollzugsbeschwerde zu erheben. Wenn er der Ansicht ist, dass sich der Gerichtsvollzieher nicht an die Vorschriften hält, kann er dies tun. Zuständig ist das Exekutionsgericht, das für das Verfahren verantwortlich ist.

Rekurs:

Auch der Rekurs ist in diesem Zusammenhang erwähnenswert. Im Exekutionsverfahren entscheidet das Gericht häufig mit Beschlüssen. Gegen Beschlüsse jeglicher Art steht den beschwerten Personen die Möglichkeit einen Rekurs zu erheben offen. Unbegrenzt anfechtbar sind Beschlüsse in der Exekution auf Liegenschaften, Beschlüsse über die Bewilligung, Einstellung, Aufschiebung und Fortsetzung der Exekution, Beschlüsse über Geldstrafen und Haft, Beschlüsse im Verfügungsverfahren. Die Frist zur Erhebung eines Rekurses beträgt vierzehn Tage. Der Zeitraum wird ab der Zustellung des Beschlusses gerechnet. Der Rekursantrag ist von einem Rechtsanwalt zu unterschreiben.

Impugnationsklage:

Die Impugnationsklage stellt ebenso eine Möglichkeit dar, sich gegen unrechtmäßiges Vorgehen zu wehren. Die Impugnationsklage dient dazu dem Verpflichteten die Möglichkeit einzuräumen gegen den Vollstreckungsanspruch vorzugehen. In folgenden Fällen kann der Schuldner die Klage erheben: Die Forderung ist noch nicht fällig oder nicht vollstreckbar, es existiert noch kein Rechtsnachfolger, der Aufwertungsschlüssel fehlt, auf die Exekution wurde verzichtet, die Exekution wurde gestundet, die Unterwerfungsklausel im Notariatsakt fehlt. Die Klage ist bei dem Gericht zu erheben, bei dem die Exekutionsbewilligung beantragt worden ist. Wenn das zuständige Gericht der Klage rechtskräftig stattgibt, ist die Exekution einzustellen.

Einstellungsantrag:

Auch der Einstellungsantrag muss berücksichtigt werden. Der Verpflichtete kann einen Antrag auf Einstellung der Exekution stellen, wenn einer der gesetzlichen Gründe vorliegt. Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Exekutionstitel nachträglich weggefallen ist. Der Wegfall kann durch Aufhebung oder Unwirksamkeitserklärung begründet sein. Wenn etwa ein Verfahren wieder aufgenommen worden ist und das ursprünglich Urteil zum Nachteil des Gläubigers geändert wurde. Ein Antrag auf Einstellung der Exekution kann auch gestellt werden, wenn die Exekution auf Sachen geführt wird, die nach den gesetzlichen Vorschriften nicht der Exekution unterliegen. Das ist etwa der Fall, wenn Familienbilder gepfändet werden. Das Recht zur Erhebung eines Einstellungsantrages besteht auch, wenn gegenüber dem Vermögen eines Minderjährigen Exekution geführt wird, über das er nicht frei verfügen kann.

Minderjährige können in bestimmten kleinen Angelegenheiten des täglichen Lebens sich frei über ihr Vermögen verfügen. Sie können sich auch verpflichten. Gegenstände, die darunter fallen unterliegen grundsätzlich der Exekution. Sachen, die darüber hinausgehen aber nicht. Die Exekution auf solche Sachen ist daher unrechtmäßig. Das Verfahren ist auf Antrag einzustellen. Wenn die Exekution nicht durch einen Exekutionstitel gedeckt ist, ist die Exekution auf Antrag einzustellen. Das gleiche gilt, wenn dem Exekutionstitel die Vollstreckbarkeitsbestätigung fehlt. Wenn die Exekution voraussichtlich keinen Erfolg bringen wird ist das Verfahren einzustellen. Das ist dann der Fall, wenn die Kosten des Verfahrens den Ertrag mit hoher Wahrscheinlichkeit übersteigen werden. Das Verfahren ist entweder auf Antrag einer der Parteien oder von Amts wegen einzustellen. Wenn die Exekution aus anderen Gründen für unzulässig erklärt wurde ist das Verfahren ebenso einzustellen. Hierzu ist eine rechtskräftige Entscheidung erforderlich. Andere Gründe bedeutet ein weiter Spielraum, für Gründe, die im Gesetz nicht ausdrücklich vorkommen.

Einspruch im vereinfachten Verfahren:

Von Bedeutung ist ebenso der Einspruch im vereinfachten Verfahren. Unter den gesetzlichen Bestimmungen ist ein vereinfachtes Exekutionsverfahren möglich. Der Verpflichtete kann gegen die Exekutionsbewilligung Einspruch erheben. Das Gesetz sieht aber nur zwei Gründe vor, die ein Recht auf Einspruch gewähren. Es kann geltend gemacht werden, dass der Exekutionstitel gänzlich fehlt. Somit wäre das Verfahren nicht durch einen vollstreckbaren Anspruch gedeckt. Der Verpflichtete kann auch einwenden, dass die Angaben im Exekutionsantrag nicht mit dem Exekutionstitel übereinstimmen. Die Einspruchsfrist beträgt vierzehn Tage. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bewilligungsbeschlusses zu laufen. Die Erhebung des Einspruchs hat für das Verfahren keine aufschiebende Wirkung. Das heißt das Verfahren wird erst ab dem Zeitpunkt unterbrochen, an dem über die Sache rechtskräftig entschieden worden ist.

Oppositionsklage:

Eine weitere Möglichkeit stellt die Oppositionsklage dar. Treten nach dem gerichtlichen Verfahren neue Tatsachen auf, die den Exekutionstitel in Frage stellen, kann der Verpflichtete dagegen vorgehen. Die Oppositionsklage dient dazu die Ansprüche vor oder während des Exekutionsverfahrens zu überprüfen. Die Klage ist bei jenem Gericht einzubringen, bei dem die Bewilligung beantragt wurde. Wird den Einwendungen, die der Verpflichtete in der Klage erhebt, stattgegeben, so ist das Exekutionsverfahren einzustellen.

Schadenersatzanspruch des Verpflichteten:

Zu beachten ist auch der Schadenersatzanspruch des Verpflichteten. Wird eine Exekution bewilligt, ohne dass der betreibende Gläubiger über den im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitel verfügt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Schäden zu ersetzen. Das Exekutionsgericht setzt auf Antrag des Verpflichteten die Höhe des Ersatzes fest. Die Kosten des Einspruchs sind mit mindestens Euro 20,- festzusetzen. Weißt der Verpflichtete höhere Kosten nach, so sind diese festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet aufgrund dieses Beschlusses Exekution auf das Vermögen des Gläubigers statt.

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