Zu unterscheiden ist zunächst, weswegen eine Exekution vollzogen wird. Es kann sein, dass der Verpflichtete eine Geldforderung schuldet. Es ist aber auch möglich, dass der Verpflichtete eine Handlung oder eine Unterlassung schuldet. Im letzteren Fall spricht man von einer so genannten Individualleistung. Exekution wegen Geldforderungen: Eine Geldforderung kann auf vier verschiedene Arten hereingebracht werden. Das Gesetz kennt die Exekution in körperliche Sachen, die Forderungsexekution in laufende Geldleistungen, die Anspruchsexekution in Ausfolgungsansprüche und die Exekution in andere Vermögensrechte.
Exekution in körperliche Sachen:
Die Exekution auf bewegliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf. Das Gericht darf nur Sachen pfänden, die innerhalb seines Sprengels liegen. Bei Gegenständen, die im Sprengel eines anderen Gerichts liegen, hat das Gericht seine Unzuständigkeit auszusprechen. Das Verfahren ist auf das andere zuständige Bezirksgericht zu übertragen. Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen die Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach der Zustellung der Bewilligung vorgenommen werden. Nicht auf alle Sachen darf eine Exekution geführt werden. Unpfändbar sind etwa Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt des Verpflichteten dienen. Gemeint sind damit Dinge, die der bescheidenen Lebensführung dienen und die voraussichtlich keinen oder nur einen sehr geringen Erlös bringen. Ebenso untersagt ist eine Pfändung von Nahrungsmitteln und Heizstoffen, die für einen Zeitraum von vier Wochen benötigt werden. Damit soll verhindert werden, dass dem Schuldner das gesamte Hab und Gut genommen wird und er nicht einmal das Nötigste zum Leben hat.
Nicht pfändbar sind Haustiere bis zu einem Wert von Euro 750,-. Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen unterliegen nicht der Exekution. Ebenso Briefe und andere Schriften sowie der Ehering des Verpflichteten. Die zum Betrieb einer Apotheke erforderlichen Geräte, Gefäße und Warenvorräte sind nicht pfändbar, auch wenn der Betrieb der Zwangsverwaltung unterliegt. Weitere unpfändbare Sachen sind Gegenstände, die zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden. Gleichgestellt sind solchen Sachen Kreuzpartikel und Reliquien mit Ausnahme ihrer Fassungen.
Die Gegenstände werden dadurch gepfändet, dass der Gerichtsvollzieher ein Verzeichnis erstellt. Das ist ein so genanntes Pfändungsprotokoll. An den Gegenständen sind Hinweise anzubringen, dass sie der Pfändung unterliegen. Der verpflichtete Schuldner hat an der Erstellung eines Vermögensverzeichnisses mitzuwirken. Der betreibende Gläubiger kann durch den Gerichtsvollzieher Fragen an den Verpflichteten stellen. Das Vollstreckungsorgan hat zudem jede vorgenommene Pfändung in einem Pfändungsregister ersichtlich zu machen. Alle Personen, die ein rechtliches Interesse an der Sache glaubhaft machen, können Einsicht in das Register nehmen. Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein gerichtliches Pfandrecht an den Gegenständen. Das bedeutet, dass der Erlös aus dem Verkauf der Sachen dem Gläubiger zufließt. Der Betrag ist mit der Höhe der vollstreckbaren Geldforderung begrenzt. Das heißt, wenn der Erlös aus dem Verkauf der Gegenstände höher ist, als die Forderung, fließt der Rest dem verpflichteten Schuldner zu. Der Gläubiger kann keinen Gewinn aus der Exekution ziehen.
Die Pfändung hat außerdem die Wirkung, dass der Schuldner über die Sachen keine Verfügungsmacht mehr hat. Ein Verkauf von verpfändeten Gegenständen ist rechtlich unwirksam. Darüber hinaus kann dies zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Die verpfändeten Sachen können durch Freihandverkauf oder durch eine öffentliche Versteigerung veräußert werden. Ein Freihandverkauf ist nur bei solchen Sachen möglich, die einen Markt- oder Börsenwert haben. Eine Versteigerung ist nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Das geringste Gebot darf nicht niedriger als der halbe Schätzwert einer Sache sein. Bei Gold- und Silbersachen muss zumindest der Metallwert erreicht werden. Angebote, die das gesetzlich vorgeschriebene Mindestgebot nicht erreichen, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Es gibt auch eine Exekution, die auf Leistung einer bestimmten Sache gerichtet ist. Das kann zum Beispiel vorkommen, wenn ein Kaufvertrag rückabgewickelt wird. Bei der Auflösung des Vertrages fällt grundsätzlich das Eigentum wieder zum ursprünglichen Eigentümer zurück. Der Verkäufer kann dann im Wege der Exekution die Sache vom Käufer herausverlangen. Das Recht zur Exekution in diesen Fällen entspringt entweder aus einem dinglichen oder einem persönlichem Recht. Dingliche Rechte sind Rechte auf eine bestimmte Sache selbst. Das ist etwa das Eigentum, das Pfandrecht oder Servituten. Persönliche Rechte bestehen gegenüber einer anderen Person. Man hat einen Anspruch auf eine Leistung. Das kann zum Beispiel die Bezahlung einer Forderung sein. Anders als bei der Exekution auf Geldforderungen wird hier die Exekution auf eine bestimmte Sache geführt. Der Gläubiger kann nicht irgendwelche Vermögensstücke veräußern und dadurch seine Forderungen befriedigen. Er kann eben nur den bestimmten Gegenstand fordern.
Exekution auf Geldforderungen:
Die Exekution auf Geldforderung ist die Pfändung von laufenden Geldbeträgen. Das Paradebeispiel dafür ist der Lohn. Es gibt zahlreiche Einschränkungen, um eine Kahlpfändung von Personen zu verhindern. Eingeteilt werden die Forderungen in unpfändbare und beschränkt pfändbare Forderungen. Etwaige sonstige Forderungen, die nicht darunter fallen, unterliegen weder einem Pfändungsverbot noch einer sonstigen Beschränkung. Geldzahlungen, die eine Person vom Staat erhält, die der Stabilisierung des Sozialstaates dienen, unterliegen meist einem Pfändungsverbot. Das sind zum Beispiel die Familienbeihilfe, Beihilfen und Stipendien, die Schülern oder Studenten gezahlt werden. Unpfändbar sind Beiträge zu den Bestattungskosten. Die Wohnbeihilfe ist nicht pfändbar. Ebenso Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und nach dem Opferfürsorgegesetz. Gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung gewährt werden sind nicht pfändbar, darunter fällt etwa das Pflegegeld.
Daneben gibt es zahlreiche beschränkt pfändbare Forderungen. Die Pfändbarkeit ist deswegen beschränkt, weil eine Exekution in solche Forderungen zwar grundsätzlich zulässig ist. Es gibt aber Grenzen. Eine der wichtigsten Beschränkungen ist der unpfändbare Freibetrag. Das ist das Existenzminimum. Dieser Betrag wird jährlich angepasst. Das Existenzminimum wird ausgehend von dem Betrag berechnet, den ein alleinstehender Mensch im Monat zum Leben braucht. Der Grundbetrag kann sich erhöhen. Erhält die Person kein 13. und 14. Monatsgehalt, also Urlaubs- und Weihnachtsremuneration, erhöht sich der Betrag um ein Sechstel. Ist die Person verfplichtet einer anderen Person Unterhalt zu zahlen erhöht sich der Betrag ebenso. Die Erhöhung beträgt 20 Prozent für jede Person, der der Verpflichtete Unterhalt zahlen muss. Die Anzahl ist nach oben hin mit fünf Personen begrenzt. Der Freibetrag wird also maximal für fünf unterhaltsberechtigte Personen gewährt. Übersteigt das Einkommen des Verpflichteten die Berechnungsgrundlage für das Existenzminimum, erhöht sich der Betrag. Der so genannte Steigerungsbetrag beträgt 30 Prozent der Bemessungsgrundlage. Dem Verpflichteten verbleiben somit Das Existenzminimum und der vorhin genannte Betrag.
Ist der Schuldner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, erhöht sich der Betrag um 10 Prozent pro Person, für die Unterhalt gezahlt werden muss. Nach oben hin ist die Anzahl der Personen mit fünf begrenzt. Jedenfalls ist der Teil, der das Vierfache der Bemessungsgrundlage übersteigt, pfändbar. Bei der Exekution wegen Unterhaltsansprüchen haben dem Verpflichteten zumindest 75 Prozent des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben.
Beschränkt pfändbare Forderungen sind unter anderem:
der Lohn aus einem Arbeitsverhältnis; es macht keinen Unterschied, ob das
Arbeitsverhältnis privat- oder öffentlichrechtlich ist. Die Lehrlingsentschädigung,
sowie die gesetzlichen Leistungen an Präsenz- und Zivildiener gehören auch
dazu;
Ruheleistungen, Versorgungsleistungen und andere Bezüge für frühere
Arbeitsleistungen, wie zum Beispiel die Pensionen aus der gesetzlichen
Sozialversicherung einschließlich der Ausgleichszulagen und die gesetzlichen
Leistungen an Kleinrentner;
Beihilfen des Arbeitsmarktservices, die zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt
werden
gesetzliche Leistungen, die aus Anlass einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder
Erwerbsfähigkeit zu gewähren sind und Entgeltersatzfunktion haben, insbesondere
solche der Sozialversicherung; das sind vor allem Versehrtenrente,
Versehrtengeld, Übergangsrente, Übergangsgeld, Familien- und Taggeld,
Krankengeld;
wiederkehrende Leistungen aus Versicherungsverträgen, wenn diese Verträge zur
Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten
Angehörigen eingegangen sind;
gesetzliche Unterhaltsleistungen;
wiederkehrende Leistungen, die auf Grund eines Ausgedingsvertrags oder eines
Unterhaltszwecken dienenden Leibrentenvertrags zu gewähren sind;
Leistungen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Verdienstentgang, zur
Sicherung des Lebensunterhalts und an die Hinterbliebenen für entgangenen
Unterhalt, die wegen Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder
Krankheit zu gewähren sind, insbesondere Schadenersatzrenten.
Exekution auf Liegenschaften (Immobilien)
Bei Immobilien kann die Exekution in mehrere Richtungen gehen. Unabhängig von einer Pfändung ist nach den allgemeinen Vorschriften zur Erlangung von Rechten an einer Liegenschaft eine Eintragung in den öffentlichen Büchern notwendig. Das ist die Voraussetzung um das Eigentum, ein Pfandrecht oder eine Dienstbarkeit an einer unbeweglichen Sache zu erlangen. Bei der Übertragung von Rechten an Grundstücken ist eine Eintragung im Grundbuch erforderlich. Für eine Änderung, Eintragung oder Löschung im Grundbuch ist grundsätzlich die Mitwirkung desjenigen Bedingung, der im Besitz der Rechte ist. Hauptsächlich ist dies der Eigentümer. Für die Verwertung einer Sache im Wege der Exekution ist daher einerseits eine Eintragung in den öffentlichen Büchern notwendig. Andererseits muss aber die Liegenschaft auch geräumt werden. Der Verpflichtete hat die unbewegliche Sache zu räumen. Kommt der Schuldner der Verpflichtung nicht nach, kann der Gerichtsvollzieher mit Zwang vorgehen. In extremen Fällen kann das Vollzugsorgan des Gerichts auch körperliche Gewalt anwenden.
Zu beachten ist, dass manche bewegliche Sachen mit der Liegenschaft eine Einheit bilden. Rechtlich gesehen gehört die bewegliche Sache in so einem Fall zur unbeweglichen. Das kann bei Maschinen der Fall sein, die zur Liegenschaft gehören. Umgekehrt sind alle beweglichen Sachen, die nicht zur Liegenschaft gehören wegzuschaffen. Ein Eigentümerwechsel erfolgt bei unbeweglichen Sachen durch Eintragung in die öffentlichen Bücher. Der Verpflichtete hat die Eintragung, Änderung oder Löschung eines Rechts im Grundbuch selbst vorzunehmen. Kommt er der Verpflichtung nicht nach, kann der Gerichtsvollzieher die Eintragung, Änderung oder Löschung im Grundbuch auch selbst vornehmen. Bei Liegenschaften kommt es oft vor, dass es mehrere Eigentümer gibt. Eine Eigentümergemeinschaft kann etwa durch die Übertragung im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens begründet werden. Die Durchsetzung der Auflösung einer Eigentümergemeinschaft erfolgt ebenso durch die Exekution.