Allgemeines
Für das Exekutionsverfahren gibt es eine Reihe von Voraussetzungen. Einige sind von den Gerichten von Amts wegen zu beachten. Manche nur auf Antrag der Parteien. Vom Gericht selbst zu beachten ist die Zuständigkeit. Diese darf auf keinen Fall missachtet werden, da die Einhaltung sogar verfassungsrechtlich vorgeschrieben ist. Zuständig im Exekutionsverfahren sind nur die Bezirksgerichte. Andere Gerichte kommen hier von Gesetz wegen nicht in Betracht. Die örtliche Zuständigkeit ist von der Forderung abhängig, die durchgesetzt werden soll. Zu unterscheiden ist die Exekution in bewegliche und unbewegliche Sachen. Für Geldforderungen, also für bewegliche Sachen, ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz des Verpflichteten liegt. Für die Exekution in Liegenschaften ist die Lage der Sache maßgeblich. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache liegt. Eine Forderung gegen einen Verpflichteten kann auch durch ein Pfandrecht begründet sein. Zuständig für solche Pfandrechtssachen ist das Gericht, bei dem die Sache hinterlegt wurde. Nicht möglich ist es, dass die Parteien von der Zuständigkeit abweichen. Das heißt eine diesbezügliche Vereinbarung hat keine Wirkung und ist durch das Gesetz ausdrücklich verboten.
Auf der Seite des Gläubigers darf die Exekution nicht zwecklos sein. Das bedeutet, dass eine Exekution in Sachen, die aller Voraussicht nach nicht verkauft werden können, nicht zulässig ist. Ebenso sollte das Exekutionsverfahren nicht mehr Kosten verursachen, als sie Ertrag bringt. Wichtig ist bei der Exekution auch, dass nicht immer das ganze Vermögen eines Schuldners der Exekution unterliegt. Nicht zulässig ist es, dem Verpflichteten das gesamte Hab und Gut zu nehmen. Bestimmte Sachen sind auch von vornherein von der Exekution ausgeschlossen. Notwendig für die Einleitung eines Exekutionsverfahrens ist ein so genannter Exekutionstitel. Das bedeutet eine Grundlage für die Exekution. Der Exekutionstitel enthält den Anspruch, also den Grund für die Zwangsvollstreckung. Zu den genannten Voraussetzungen kommt noch ein Exekutionsantrag hinzu. Dieser Antrag muss bestimmten Kriterien entsprechen und einen notwendigen Inhalt aufweisen.
Grundlage für die Exekution Exekutionstitel
Es gibt verschiedene Arten von Exekutionstitel. Einerseits gibt es inländische, andererseits ausländische Exekutionstitel. Der Exekutionstitel enthält einen vollstreckbaren Anspruch. Das heißt der Titel muss auf eine Leistung gerichtet sein. Ein Urteil eines Gerichts, das nur ein Recht feststellt, kann nicht mittels Exekution vollstreckt werden. Eine Vollstreckung ist nur möglich bei einem Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Betrages, wie beispielsweise etwa Schadenersatz, oder einem Anspruch auf eine sonstige Leistung einer Person. Die Einteilung erfolgt in gerichtliche, in verwaltungsbehördliche und in nichtbehördliche Exekutionstitel. Die wichtigsten gerichtlichen Exekutionstitel sind Leistungsurteile. Das sind zum Beispiel solche, die auf die Bezahlung eines bestimmten Betrages gerichtet sind, also eine Geldforderung. Daneben gibt es noch andere gerichtliche Exekutionstitel, wie Beschlüsse, oder Zahlungsbefehle in Mahnprozessen.
Voraussetzung ist aber bei allen, dass sie eine bestimmte Leistung einfordern, meist ist dies ein Geldbetrag. Verwaltungsbehörden können Bescheide erlassen, die auf eine Leistung gerichtet sind. Solche Bescheide liefern ebenso die Grundlage für ein Exekutionsverfahren. Verwaltungsbehörden führen aber oftmals die Vollstreckung selbst durch, sofern sie dazu befugt sind. Nichtbehördliche Exekutionstitel sind vor allem Prozessvergleiche. Voraussetzung ist wiederum, dass der Vergleich einen Leistungsanspruch beinhaltet.
Der Exekutionsantrag
Für die Durchführung der Exekution ist ein Antrag notwendig. Dieser ist vom Gläubiger beim zuständigen Bezirksgericht zu stellen. Zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel sich der Hauptwohnsitz des Verpflichteten befindet. Ohne Antrag kann und darf eine Exekution nicht durchgeführt werden. Der Exekutionsantrag muss einen bestimmten Inhalt aufweisen. Dabei gibt es einen notwendigen und einen empfohlenen Inhalt. Notwendig heißt, dass wenn eines der gesetzlich vorgeschriebenen Merkmale fehlt, der Antrag ungültig ist. Fehlt etwas vom empfohlenen Inhalt, ist der Antrag zwar von der Behörde anzunehmen. Die Exekution ist aber in diesem Fall erschwert. Der Antrag auf Exekution muss folgende Angaben enthalten: Die genaue Bezeichnung des Antragstellers. Das heißt es müssen die Daten angeführt werden, die eine Verwechslung mit einer anderen Person ausschließen. Also zum Namen müssen noch Anschrift, Geburtsdatum, usw. hinzukommen. Des Weiteren muss der Antrag die genaue Bezeichnung der Person enthalten, gegen die das Verfahren geführt wird. Der Verpflichtete muss ebenso auf die Art angegeben werden, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Im Antrag muss auch der Grund angegeben werden, weswegen die Exekution geführt wird.
Bei Geldforderungen ist der Betrag genau zu bezeichnen, der eingefordert wird. Die Nebengebühren sind zu beziffern. Bei variablen Zinsen ist ein prozentmäßiger Zinssatz anzugeben, soweit er feststeht und der Anspruch der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt. Im Exekutionsantrag sind auch die Exekutionsmittel anzugeben. Bei Exekution auf das Vermögen sind auch die Vermögensstücke zu bezeichnen, auf welche Exekution geführt wird. Bei den Vermögensstücken ist der Ort anzugeben, wo sie sich befinden. Fehlt im Exekutionsantrag eine der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, so ist er an die Partei zurückzustellen. Das Gericht hat der Partei einen Auftrag zur Verbesserung zu erteilen.
Exekutionsbewilligung
Langt ein ordnungsgemäßer Antrag auf eine Bewilligung der Exekution beim zuständigen Gericht ein, so leitet sie das Verfahren ein. Dabei ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Exekution gegeben sind. Der Anspruch auf eine Geldzahlung muss fällig sein. Ist derjenige, der die Exekution beantragt selbst auch verpflichtet eine Gegenleistung zu bringen, muss er diese bereitstellen. Das ist der Fall, wenn etwa Kaufverträge rückabgewickelt werden. Die Herausgabe des Kaufpreises kann meist nur gegen die Herausgabe der Sache gefordert werden. Das Gericht hat auch zu prüfen, ob der Exekutionsantrag den notwendigen Inhalt aufweist. Ist dies nicht der Fall, so ist der Antrag zurückzustellen.
Während des Verfahrens, kann es dazu kommen, dass die Parteien wechseln. Das kann sowohl auf der Seite des Gläubigers, als auch auf der des Verpflichteten sein. Den Eintritt einer neuen Person an die Stelle der vorigen Partei nennt man Rechtsnachfolge. Da das Gesetz fordert, dass die beteiligten Personen im Antrag genau bezeichnet werden, kann nicht so ohne weiteres eine andere Person den Platz einnehmen. Dazu ist entweder eine öffentliche Urkunde notwendig. Möglich ist der Nachweis der Rechtsnachfolge auch durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde. Ist es dem hinzutretenden Gläubiger nicht möglich eine solche Urkunde vorzulegen, ist ein gesondertes Verfahren vorgesehen. In einem verfahrensrechtlichen Prozess kann der Gläubiger seine Parteistellung feststellen lassen. Dies nennt man eine Purifikationsklage. Das Gericht entscheidet mit einem Urteil. Das ist ein so genanntes Feststellungsurteil, mit dem die Rechtsstellung der Partei verbindlich festgestellt wird.
Vereinfachte Exekutionsbewilligung
Für bestimmte Forderungen gibt es ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren. Dieses Verfahren findet hauptsächlich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung (ADV) statt. Einige Angelegenheiten zwischen den Bürgern und den staatlichen Behörden finden bereits auf elektronische Weise statt. Dies soll die Verfahren vereinfachen und beschleunigen. Das vereinfachte Exekutionsbewilligungsverfahren ist ein Beispiel für das so genannte E-Government. Für die Zulässigkeit dieses Verfahrens sind aber strikt die Voraussetzungen einzuhalten. Das vereinfachte Verfahren ist nur für die Eintreibung von Geldforderungen zulässig. Für die Exekution auf unbewegliches Vermögen ist das vereinfachte Bewilligungsverfahren nicht anwendbar. Die hereinzubringende Geldforderung darf den Betrag von Euro 30.000,- nicht überschreiten. Dieser Betrag wird von Zeit zu Zeit geändert. Bei der Berechnung dieses Betrages sind grundsätzlich die Prozesskosten nicht einzurechnen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ausschließlich Prozesskosten oder Nebengebühren eingebracht werden sollen.
Als weitere Voraussetzung für das vereinfachte Bewilligungsverfahren ist vorgesehen, dass keine anderen Urkunden als die des Exekutionstitels zur Vorlage vorgeschrieben sind. Der betreibende Gläubiger muss sich zudem auf einen inländischen Exekutionstitel stützen. Liegt kein inländischer, sondern ein ausländischer Exekutionstitel vor, so muss dieser rechtskräftig vollstreckbar sein. Die Bewilligung ist außerdem an die Voraussetzung gebunden, dass der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, dass ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution entzogen würde. Der vereinfachte Exekutionsantrag hat genaue Angaben über die Person zu enthalten, gegen die die Exekution geführt wird. Die Art der geschuldeten Leistung ist genau zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat die Art der Forderung, den Umfang und deren Zeit zu beinhalten. Dem vereinfachten Bewilligungsantrag braucht der Gläubiger keine Ausfertigung des Exekutionstitels beizulegen. Das Gericht hat nur auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Hat das betreibende Gericht Zweifel an der Richtigkeit des Exekutionstitels, so hat es dem Gläubiger aufzutragen, den Exekutionstitel vorzulegen. Die Frist zur Vorlage beträgt höchstens fünf Tage.