Vor Fahrantritt hat der Fahrzeuglenker eine Überprüfungspflicht. Diese Überprüfungspflicht bezieht sich auch auf Dokumente. Es besteht somit die Pflicht das Fahrzeug sowie wenn vorhanden auch Anhänger zu überprüfen. Darunter ist zu verstehen, dass ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst dann in Betrieb nehmen darf, wenn er sich davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Fahrzeug und, wenn vorhanden, mit diesem Fahrzeug zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den Vorschriften entsprechen. Diese Überprüfung muss auf jeden Fall vor der Fahrt durchgeführt werden und zwar nur soweit diese Überprüfung zumutbar ist; darunter ist die Zumutbarkeitsklausel zu verstehen. Dem Lenker ist jede Sichtkontrolle ohne Verwendung von Werkzeug zumutbar. Der Fahrzeuglenker ist somit verpflichtet sowohl die Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit als auch sämtliche Bauvorschriften sowie Verwendungsvorschrift und Verhaltensvorschriften zu überprüfen.
Zusammengefasst kann gesagt werden, dass das Kraftfahrzeug, der Anhänger, die Beladung des Fahrzeugs sowie die Beladung des Anhängers vom Lenker zu überprüfen sind. Unter Sichtkontrolle versteht man, dass Bereifung, Reservereifen, Lenkung, Betriebsbremse, Feststellbremse, Beleuchtung, Fahrtrichtungsanzeiger, Hupe, Lichthupe, Scheibenwischer, Scheibenwaschvorrichtung, Defrosteranlage, Rückblickspiegel, Verglasung und Auspuffanlage zu überprüfen sind. Zu berücksichtigen ist auch die Ladungssicherung. Darunter ist zu verstehen, dass die Ladung und einzelne Teile der Ladung auf dem Fahrzeug so verwahrt werden muss bzw. durch geeignete Mittel so gesichert sein muss, dass sie den auftretenden Kräften im normalen Fahrbetrieb standhalten und den sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt sowie dass niemand gefährdet wird. Falls erforderlich ist die Ladung unter anderen z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken oder Transportschutzkissen zu sichern. Bei der Ladung muss der Lenker das Gewicht überprüfen. Dabei hat er das höchst zulässige Gesamtgewicht (40000 kg, mit Container 44000 kg), das höchstens zulässige Achslasten, die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeuges und des Anhängers, die größte Höhe und Länge zu überprüfen.
LKW-Lenker und Omnibus-Lenker sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber in Betrieb sind und ein Schaublatt eingelegt ist. Zu kontrollieren ist stehts auch die Kennzeichentafel. Sie muss vollständig sichtbar, frei von Verschmutzungen und Schneebelag, Verformung und Beschädigung sein; und die Kennzeichentafelbeleuchtung muss funktionieren. Erwähnenswert ist, dass bei jedem Kraftfahrzeug ein Erste-Hilfe-Kasten, eine Warneinrichtung (Pannendreieck), Kältekleidung und Regenschutzkleidung sowie geeignete Warnkleidung (z.B. reflektierende Warnweste) mitzuführen sind. Dieser Erste-Hilfe-Kasten muss Verbandszeug erhalten, das zur Wundversorgung geeignet ist. Bei Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter muss ein Gefahrzettel auf Versandstücke und auf Tanks sowie Fahrzeuge muss ein Großzettel angebracht werden. Zur Kennzeichnung der Beförderungseinheit müssen eine orangefarbene Tafel und zwei selbstfahrende reflektierende Warnzeichen (Pannendreieck) angebracht werden. Bei Beförderung gefährlicher Güter ist es ganz wichtig ein geeigneter Atemschutz bei giftigen Gasen sowie ein Feuerlöscher mitzuführen.
Bei Schülertransporten mit Omnibussen müssen zwei von hinten sichtbaren Warnleuten mit gelbrotem Licht angebracht sein. Unter Schülertransporte versteht man die Beförderung von Schülern von und zur Schule und zu ihren Schulveranstaltungen sowie von und zu Schülerhorten. Schülertransport liegt auch vor bei der Beförderung schulpflichtigen Zöglingen von Jugendwohlfahrtanstalten von und zu Veranstaltungen dieser Anstalten oder die Beförderung von Kindern, die einen Kindergarten besuchen von und zu diesem Kindergarten und seinen Kindergartenveranstaltungen.
Außerdem muss der Kraftfahrzeuglenker bei jeder Fahrt den Führerschein bzw. den vorläufigen Führerschein bis zum Erhalt des Führerscheines und einen amtlichen Lichtbildausweis mitführen. Außerdem darf das Kraftfahrzeug nur dann gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 Promille oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.