Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen darf nur mit einer Konzession ausgeübt werden. Es gibt verschiedene Konzessionsarten für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen. Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen dürfen nur für bestimmten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr erteilt werden. Konzessionen werden für die Beförderung von Personen mit Omnibussen erteilt, die an öffentlichen Orten angeboten werden und von jedem gebraucht werden können, wie z.B. Ausflugswagen. Konzessionen werden auch erteilt für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen, wobei ein Lenker aufgrund eines besonderen Auftrags bereitgestellt wird (z.B. Mietwagen). Eine Konzession ist auch nötig für die Personenbeförderung mit Taxi. Wenn der Konzessionsinhaber mehr Kraftfahrzeuge einsetzt als vom Konzessionsumfang umfasst sind, muss er diesbezüglich eine Genehmigung holen; setzt er jedoch weniger Fahrzeuge ein als vom Konzessionsumfang umfasst sind, bedarf er keine Genehmigung.
Für die Erteilung der Konzession gibt es bestimmte Voraussetzungen. Somit wird eine Konzession nur dann erteilt, wenn man ein reglementiertes Gewerbe ausüben darf, zuverlässig ist, finanziell leistungsfähig ist und fachlich geeignet ist, welches durch einen Befähigungsnachweis nachgewiesen werden kann. Außerdem muss die Person, die um die Konzessionserteilung ansucht Angehöriger des Europäischen Wirtschaftsraumes sein und als Unternehmer einen Sitz oder eine geschäftliche Niederlassung in Österreich haben. Der Landeshauptmann kann jedoch von den zuletzt genannten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Gewerbeausübung durch österreichische Staatsangehörige mit dem Heimatstaat des Antragstellers Gegenseitigkeit besteht. Die Gewerbeausübung sieht so aus, dass die Fahrten des Ausflugwagen-Gewerbes zum Ausgangspunkt zurückführen müssen. Außerdem dürfen Fahrgäste nur für die gesamte Fahrtstrecke aufgenommen werden.
Zu berücksichtigen ist auch der Fahrerqualifizierungsnachweis. Kraftfahrzeuglenker für die gewerbliche Personenbeförderung mit Omnibussen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörige eines Nicht-EU-Landes sind und die von einem Unternehmen beschäftigt werden, das in einem Mitgliedstaat niedergelassenen ist und denen nach dem 9.09.2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erstmals erteilt wurde, haben einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen. Kraftfahrzeuglenker, die Personen mit Omnibussen gewerblich befördern müssen eine Grundqualifikation nachweisen. Der Nachweis dieser Grundqualifikation wird durch die Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und durch eine praktische Fahrprüfung erbracht.
Zu beachten ist, dass Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder wenn die Gültigkeitsdauer schon abgelaufen ist vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen müssen.